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Tag der Bekanntmachung: 22.12.2011

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 24.11.2011 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

 

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 1

werden die Worte „LANDKREIS BAD DOBERAN“ durch die Worte „LANDKREIS ROSTOCK“ ersetzt.

 

  1. In § 2 Absatz 3 wird Satz 4 durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.“

 

  1. § 3 Abs. 1 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:

„Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss

– bestehend aus 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde)

Neben einer Mehrheit von Amtsausschussmitgliedern können auch weitere sachkundige Einwohner des Amtes in den Rechnungsprüfungsausschuss berufen werden.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden“

  1. § 4 Abs. 2 Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:

„ 1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des

Amtsausschusses und dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit

natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten

Personen vertreten werden -,

– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;“

 

  1. In § 5 Absatz 1

wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein.“

 

  1. In § 5 Absatz 3 Satz 1

werden nach den Worten „Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben“ die Worte „sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben“ eingefügt.

  1. In § 8 Abs. 3

werden nach den Worten

„für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse“ die Worte „in die sie gewählt worden sind“ eingefügt.

 

  1. In § 9 Absatz 1 Satz 1

werden die Worte „Amtsblatt Der Landbote“ ersetzt durch die Worte „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 20.12.2011

 

 

 

Gerhard Matthies

Amtsvorsteher

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.