Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Das Namensrecht ist durch entsprechende Vorschriften des BGB umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt.
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Generelle Auskünfte sind daher kaum möglich.
Eine persönliche Beratung vor Antragstellung wird empfohlen.
Gebühr:
kostenpflichtig