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Gemeinde Kritzmow – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Achtern Anger“ hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Kritzmow hat am 29.03.2011 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 14 „Achtern Anger“ mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft.

Die Planung betrifft die z.Zt. unbebaute Fläche östlich der Wendeanlage der Straße ‚Am Anger‘.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan (1. Änderung) nebst Begründung ab diesem Zeitpunkt im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow,

Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und  Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712), enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow,  05.04.2011

Thomas Knopp

Bürgermeister

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