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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 3/IV „Wohngebiet mit Altenpflege-Anlage“

hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in der Sitzung am 28.04.2011 den Bebauungsplan Nr. 3/IV „Wohngebiet mit Altenpflege-Anlage“ in Elmenhorst, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung zu den Umweltbelangen gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht. Damit tritt die Satzung mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung zu den Umweltbelangen ab sofort im Amt Warnow-West, Fachbereich Bauverwaltung, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, Amt Warnow-West, Fach-bereich Bauverwaltung, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird auf die Vorschriften § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690, 712), enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, Amt Warnow-West, Fachbereich Bauverwaltung, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Übersicht zur Lage des Geltungsbereiches zum B-Plan Nr. 3/IV
„Wohngebiet mit Altenpflege-Anlage“ in Elmenhorst (dick/weiss umrandet)
hier als PDF- Dokument – ohne Maßstab –

Elmenhorst/Lichtenhagen, 10.05.2011

H. Harbrecht
Bürgermeister

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