Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lambrechtshagen (Sondernutzungssatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004, der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993, § 8 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 in Verbindung mit §§ 1 (1), 2 (1) und 6 (1) und (5) des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005, jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.06.2011 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lambrechtshagen (Sondernutzungssatzung) vom 18.02.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.08.2010, wird nach Maßgabe folgender Punkte geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird der Halbsatz „soweit die genutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen“ gestrichen.
2. In § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 werden die Worte „Amt Warnow West“ durch die Worte „Amt Warnow-West“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 3 wird die Nr. 2 gestrichen. Die bisherigen Nrn. 3 bis 10 werden zu Nrn. 2 bis 9.
4. In § 5 Abs. 3 Nr. 8 werden die Worte „gemäß Abfallsatzung zur Entsorgung bereit gestellte Abfallbehälter…“ auf „gemäß Abfallsatzung für den Tag der Entsorgung bereit gestellte Abfallbehälter…“ geändert.
5. In der Anlage nach § 9 Abs. 1 zur Satzung werden unter der Tarifstelle 23 die Worte „sowie Zweit- und weitere Grundstückszufahrten“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, 12.07.2011
Gerhard Matthies
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
1. Die vorstehende, von der Gemeindevertretung beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.