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Öffentliche Bekanntmachung: Einstellung des Bodenordnungsverfahrens „Bölkow-Gemeindegrenze“ / Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“ / Beschluss über die Anordnung des Flurneuordnungsverfahrens „Bölkow-Matersen“

Tag der Bekanntmachung: 11.01.2012

Az: 30a/5433.3-113-72-0105

Öffentliche Bekanntmachung

1. Einstellung des Bodenordnungsverfahrens „Bölkow-Gemeindegrenze“

2. Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“

3. Beschluss über die Anordnung des Flurneuordnungsverfahrens „Bölkow-Matersen“

Gemeinden:             Satow, Ziesendorf und Jürgenshagen

Landkreis:               Rostock

Nach den Vorschriften des 8. Abschnittes des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen in Verbindung mit den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergehen folgender Beschlüsse:

1. Einstellung des Bodenordnungsverfahrens „Bölkow-Gemeindegrenze“

I.

Das Bodenordnungsverfahren „Bölkow-Gemeindegrenze“ wird hiermit eingestellt.

II.

Begründung

Das Bodenordnungsverfahren „Bölkow-Gemeindegrenze“ wird eingestellt, da die dem Verfahren bis dahin unterliegenden Flurstücke im Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“ weiter bearbeitet werden.

Die im Anordnungsbeschluss vom 29.01.2002 und dem Änderungsbeschluss vom 2.02.2009 benannten Ziele bzw. Gründe gelten auch für das Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“.

2. Einstellung des Flurneuordnungsverfahrens „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“

I.

Das Flurneuordnungsverfahren „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“ wird hiermit eingestellt.

II.

Begründung

Das Flurneuordnungsverfahren „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“ wird eingestellt, da die dem Verfahren bis dahin unterliegenden Flurstücke im Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“ weiter bearbeitet werden. Das Flurneuordnungsverfahren „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“ entstand durch Teilung des Bodenordnungsverfahrens „Gorow/Clausdorf“. Die im Teilungsbeschluss vom 18.03.2009 benannten Ziele bzw. Gründe gelten auch für das Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“.

3. Beschluss über die Anordnung des Flurneuordnungsverfahrens „Bölkow-Matersen“

I.

Das Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“ in den Gemeinden Satow, Ziesendorf und Jürgenshagen, Landkreis Rostock, wird hiermit angeordnet.

II.

Das Flurneuordnungsgebiet wird wie folgt festgestellt:

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Satow Groß Bölkow 1 1, 2/4, 2/6, 2/7, 2/8, 2/10 bis 2/13, 3/1 bis 3/3, 4/1, 4/2, 5/6, 5/7, 6/1, 7/4 bis 7/7, 8, 9, 10, 11/1, 12/2, 12/3, 13/2 bis 13/4, 14/1, 15/1, 16/1, 17/1, 18/1 bis 18/4, 19/1, 20/1, 20/2, 21 bis 28, 29/1, 29/2, 30, 31/1, 31/2, 32, 33, 34/1, 34/2, 35, 36/1, 36/3, 36/4, 37/1 bis 37/3, 38, 39/1, 40, 41, 42/2, 42/3, 43/2 bis 43/4, 44/1, 44/2, 45/1, 45/3, 45/4, 46, 47/2, 47/6, 47/7, 47/9 bis 47/11, 47/13, 47/15 bis 47/23, 48/1 bis 48/4, 49/1, 49/2, 50/1 bis 50/8, 50/10 bis 50/15, 50/17 bis 50/21, 51/1, 51/3, 51/4, 52/2 bis 52/4, 52/6 bis 52/11, 53/1, 54/1, 54/2, 54/3, 55 bis 66, 67/1, 67/2, 68/1 bis 68/3, 69, 70/1 bis 70/4, 71/1 bis 71/6, 72, 73/1 bis 73/8, 74 bis 79, 80/1, 80/2, 81/1 bis 81/3, 82 bis 85, 86/2 bis 86/4, 87, 88/1, 88/2, 89, 90, 91, 92/1 bis 92/4, 93/4 bis 93/7, 94, 95/1, 95/2, 96/2, 96/3, 97/3 bis 97/7, 97/9, 97/10, 98, 99/4, 99/11 bis 99/17, 100/4 bis 100/6, 101, 102/1, 102/2, 103/2, 103/5 bis 103/8, 104 bis 110, 111/1, 111/2, 112, 113/1, 113/3, 113/4, 114, 115/1, 115/3 bis 115/5, 116/2, 117/1 bis 117/5
Satow Groß Bölkow 2 1/1, 1/2, 2, 3/1, 3/2, 4 bis 22, 23/1, 24, 25, 26/1, 26/3, 27/1, 28 bis 33, 34/1, 34/2, 35 bis 38, 39/1, 39/2, 40 bis 44, 45/1, 45/2, 46/1 bis 46/6, 47/1, 47/2, 48, 49/1 bis 49/5, 50/1 bis 50/4, 51/1 bis 51/3, 52/1 bis 52/4, 52/6 bis 52/17, 53/1 bis 53/6, 54/1, 54/2, 55
Satow Klein Bölkow 1 1, 2, 3/2, 3/3, 4, 5/1, 5/2, 6/1, 7 bis 10, 11/1, 11/2, 12/1, 13/1, 14 bis 16, 17/1, 18/1, 18/2, 19 bis 22, 23/1, 24 bis 28, 29/1, 30/1, 30/3, 31 bis 39, 40/1, 40/2, 41/1, 42 bis 44, 45/1, 45/3, 45/4, 45/6, 45/7, 46/1, 46/2, 47 bis 50, 51/1 bis 51/5, 52, 53, 54/1, 54/2, 55/1, 56, 57/1, 57/3, 57/4, 58/1, 58/2, 59/1, 59/3, 59/5, 59/6, 60 bis 64, 65/1, 65/2, 66/1, 66/2, 67/1, 67/2, 68 bis 78, 79/1, 79/2, 80/1, 81/1, 81/2, 82/1, 84/1, 85 bis 89, 90/1, 90/2, 91/1 bis 91/3, 92/1, 93/1, 94/1, 94/2, 95, 96, 97/1, 98 bis 120, 121/1, 121/2, 122 bis 127, 128/1, 128/2, 129 bis 172, 173/1, 173/2, 174 bis 190, 191/1, 191/2, 192 bis 215, 216/1, 216/2, 217/1, 218/1, 219/1, 220/3 bis 220/5, 221/1, 221/2, 222/1, 222/2, 223/1, 223/2, 224 bis 261, 262/1, 262/2, 263 bis 269, 270/1, 270/2, 271/1 bis 271/4, 272/1, 272/2, 273/1, 273/2, 274/1, 274/2, 275/1, 275/2, 276/1, 276/2, 277/1 bis 277/3, 278, 279/1, 279/2, 280/1 bis 280/3, 281/1 bis 281/4, 282 bis 291, 292/1 bis 292/3, 293, 294, 295/1 bis 295/3, 296/2 bis 296/4, 297/1, 297/2, 298/2, 298/4 bis 298/6, 299, 300/1, 300/2, 301/1, 301/2, 302/1, 302/2, 303/1 bis 303/3, 304/1, 304/2, 305/1, 305/2, 306/2 bis 306/4, 307/3 bis 307/7, 308/4 bis 308/11, 309, 310, 311/1, 311/2, 312/1, 312/2, 313/1, 313/2, 313/4 bis 313/6, 314/1 bis 314/4, 314/6, 314/7, 315/1 bis 315/4, 316/1 bis 316/5, 317/1 bis 317/6, 318, 319/1 bis 319/3, 320/1, 320/2, 321, 322, 323/1 bis 323/4, 324/1 bis 324/3, 325 bis 330, 331/1, 331/2, 332 bis 334, 335/1, 335/2, 335/4, 335/5, 336 bis 339, 340/1, 341 bis 343, 373 bis 375, 389 bis 396
Satow Matersen 1 1 bis 4, 5/1, 5/3, 5/4, 6, 8 bis 10, 11/1, 11/2, 12, 13/1, 13/2, 14/1, 14/3 bis 14/5, 15/1, 15/3, 15/4, 16/1, 16/2, 17 bis 19, 20/3, 20/4, 21, 22/1, 22/3 bis 22/6, 23/1 bis 23/4, 24/3 bis 24/8, 25/3 bis 25/5, 25/7 bis 25/11, 26/2 bis 26/4, 27/2, 27/5, 27/6, 28/1 bis 28/4, 29/1 bis 29/3, 30/1 bis 30/3, 31/1, 31/2, 32/2, 32/3, 33 bis 36, 37/1, 38/1, 39/1, 40/1, 41/1, 42/1, 43/1, 44 bis 53, 54/3, 54/4, 54/6, 54/8, 54/9, 55 bis 65, 66/1, 66/2, 67/1, 68/1, 69/1, 70/1, 71/1, 72/1, 73/1, 74/1, 75/1, 76/1, 77/1, 78/1, 79/1, 80/1, 81/1, 82/1, 83/1, 84/1, 85/1, 86/1, 87/1, 88/1, 89/1, 90/1, 91/1, 92/1, 93, 94/1, 95/1, 96/1, 97/1, 98/1, 99/1, 100/1, 101/1, 102/1, 103/1, 104/1, 105/1, 106/1, 107/1, 108/1, 109/1, 110/3, 110/4, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1, 116 bis 120, 121/1, 121/2, 122/1, 122/2, 123, 124/1, 124/2, 125/1 bis 125/3, 126/1, 126/3, 126/4, 127/2 bis 127/4, 128/3 bis 128/6, 129, 130/1, 130/4, 130/5, 131, 132/1 bis 132/3, 133, 134/1 bis 134/3, 134/5 bis 134/8, 135, 136, 137/1, 137/2, 138/1, 138/2, 139/1, 139/2, 140, 141/1, 141/3, 141/4, 142/3, 142/4, 143/1, 143/3 bis 143/5, 144/1, 144/3, 144/4, 145/1, 145/2, 146 bis 148, 149/1 bis 149/3, 150/1 bis 150/3, 151/1 bis 151/3, 152/1 bis 152/3, 153/1 bis 153/3, 154/2, 154/3, 156/2 bis 156/4, 157/2 bis 157/4, 158, 159/1, 159/2, 160, 161, 162/2 bis 162/4, 163/1, 163/2, 164 bis 166, 167/1, 167/2, 168 bis 170, 171/1, 171/2, 172 bis 175
Satow Matersen 2 3, 7 bis 17, 18/1, 19/1, 20 bis 23, 24/1
Satow Hohen Luckow 1 1, 2/6, 2/12, 18, 19
Satow Hohen Luckow 2 1 bis 4, 5/1, 5/2, 6 bis 11, 12/1, 12/2
Satow Heiligenhagen 3 9, 34 bis 39, 85, 86, 87, 121, 122, 123/1, 123/2, 124 bis 126, 127/1 bis 127/4, 148, 149, 156, 161;
Ziesendorf Ziesendorf 1 1/1, 3/1, 4/1, 5/1, 6/1, 6/2, 7/1, 8/1, 9/1, 10/1, 12/1, 14/1, 17/1, 21/1, 22/1, 23/1, 24/1, 25/1, 34/1, 35/1, 37/1, 38/1, 39/1, 40/3, 40/4, 41/1, 42/1, 43/1, 45/1, 46/1, 47/1, 48/1, 49/1, 50/1, 53/1, 55/1, 58/1, 59/1, 60/1, 61/1, 66/1, 67/1, 68/1, 69/1, 70, 71/1, 71/2, 72/1, 73/1, 74/1, 75/1, 77 bis 79, 121/1 bis 121/3, 131/1, 216/2, 225/1, 277/1, 278 bis 359, 360/1, 367/1, 368/1, 369/3, 369/4
Ziesendorf Nienhusen 1 39/9, 40/1, 41/1, 42/1, 43/2, 43/3, 44/1, 45/1, 46/1, 47/1, 48/1, 49/1, 50/1, 51/1, 52/1, 53/1, 54/1, 55/1, 56/1, 57/2, 57/3, 60/4, 61/1 bis 61/3, 62/1, 63/1, 64/1, 65/1, 66/1, 67/1, 68/1 bis 68/9, 68/11, 69/1 bis 69/4, 70/1, 71/1, 72/1, 73/2, 73/3, 74/1, 75/1 bis 75/3, 76/3, 76/4, 80/17, 80/18, 80/21 bis 80/23, 81/1
Ziesendorf Fahrenholz 3 80/6, 90, 91/1, 92/1, 96/1, 97/3 bis 97/6, 98/2, 98/3, 99/2, 99/3, 100/2, 100/3, 101/2, 101/3, 102/2, 102/3, 103/2, 103/3, 104/1, 124/1, 131/1, 134/1, 137/1, 148/1, 149/1, 150/1, 151/1, 152/1, 153/1, 154/1, 155/1, 158/1, 159/1, 162/1, 166/2 bis 166/6, 166/8, 167/1, 168/2, 169/1, 174/1, 175/1, 176/1, 177/1, 181/1, 182/1, 183/1, 188/1, 189/1, 190/1, 191/1, 192/1, 196/1, 200/1, 203/1, 205/1, 206, 207, 209/1, 212/1, 213/1, 214/1, 215/1, 286/1, 287/1, 287/2, 289/1, 290/2, 291/1, 292/1, 293/1, 294/1, 295/1, 296/1, 297/1, 298/1, 299/1, 300/1, 301/1, 302/1
Jürgenshagen Wokrent 4 31

Das neue Flurneuordnungsgebiet ist auf der Gebietskarte zum Beschluss schraffiert gekennzeichnet, es umfasst ca. 2.193 ha.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

III.

Am Flurneuordnungsverfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und Gebäude beteiligt. Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich.
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten bilden die Teilnehmergemeinschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit diesem Beschluss entsteht und den Namen führt:

„Teilnehmergemeinschaft des Flurneuordnungsverfahrens Bölkow-Matersen“

Landkreis Rostock mit Sitz in Groß Bölkow

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurneuordnungsgebietes mitzuwirken haben.

IV.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Flurneuordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses – bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

V.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1.  die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2.  Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

3.  Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).

Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr.5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

VI.

Begründung

Die ehemalige Gemeinde Bölkow stellte am 28.04.2009 und 14.12.2001 jeweils einen Antrag auf Durchführung eines Flurneuordnungsverfahrens nach § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Das Verfahren dient der Verbesserung der Agrarstruktur durch Arrondierung der Besitzstände, dem Ausbau der Infrastruktur und der Erschließung aller landwirtschaftlichen Flächen mit dem Ziel die Arbeits- und Produktionsbedingungen so zu entwickeln, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin wettbewerbsfähig bleiben und die notwendigen Produktionsergebnisse unter besonderer Beachtung des Natur- und Umweltschutzes erzielt werden können (Produktivitätsoptimierung).

Durch die Regelung der Eigentumsverhältnisse erfolgt eine Anpassung der Flurstücksgrenzen an die tatsächliche Nutzung.

Weiterhin sind die Schaffung und der Ausbau touristischer Angebote im Verfahrensgebiet unter Nutzung der vorhandenen positiven Standortbedingungen vorgesehen. Möglichkeiten der Einkommenssicherung bzw. der Schaffung von Arbeitsplätzen sollen unterstützt werden.

Zur Sicherung des Rechtsfriedens werden die Eigentumsverhältnisse in den Ortslagen geregelt, da es Abweichungen zwischen der tatsächlichen Nutzung und den nachgewiesenen Flurstücksgrenzen im Kataster gibt.

In diesem Zusammenhang erfolgt die Regelung von getrenntem Boden- und Gebäudeeigentum, bei Bedarf auch in der Feldlage.

Darüber hinaus sollen Maßnahmen der Wasserrahmenrichtlinie und des Naturschutzes aktiv unterstützt und notwendige Eigentumsregelungen umgesetzt werden; konkrete Planungen werden in den Maßnahmeplan aufgenommen, um so eine hohe Konzentrationswirkung zu erzielen. (Bsp.: Renaturierung des Waidbachtales)

Aller Fördermöglichkeiten zur Verbesserung der Infrastruktur als Garant für die Entwicklung des ländlichen Raumes sollen genutzt werden.

Zur umfassenden Eigentumsregelung werden die Flurstücke aus den Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Gemeindegrenze“ und „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“ in das neue Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“ aufgenommen.

Die im Anordnungsbeschluss „Bölkow-Gemeindegrenze“ vom 29.01.2002 und dem Änderungsbeschluss vom 2.02.2009 benannten Ziele bzw. Gründe gelten auch für das Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“.

Das Flurneuordnungsverfahren „Gorow/Clausdorf-Klein Bölkow“ entstand durch Teilung des Bodenordnungsverfahrens „Gorow/Clausdorf“. Die im Teilungsbeschluss vom 18.03.2009 benannten Ziele bzw. Gründe gelten auch für das Flurneuordnungsverfahren „Bölkow-Matersen“.

Ebenfalls werden ca. 196 ha aus dem schon schlussfestgestellten Verfahren „Heiligenhagen“ mit einbezogen. Dies ist notwendig, um die Flurstücksgrenzen den Nutzungsartengrenzen anzupassen. Es erfolgt für diese Flächen keine umfassende Neuregelung sondern nur eine Anpassung der östlichen Flurstücksgrenzen an die Topografie. Da in diesem Bereich Koordinatenkataster vorliegt, minimiert sich der Aufwand zur Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze.

Zu dem ließ sich während der Vorabstimmungen mit der Gemeinde zu geplanten investiven Maßnahmen der genaue Verlauf eines neuen Verbindungsweges von Groß Bölkow entlang der A20 Richtung Norden nach Klein Bölkow nicht genau festlegen. Durch die Einbeziehung der Flurstücke soll die Anbindung von Groß Bölkow und Klein Bölkow an die landwirtschaftlichen Flächen von Heiligenhagen realisiert und Zerschneidungseffekte durch die A20 minimiert werden.

In den Aufklärungsterminen am 28.7.2010 und 9.12.2010 sind die voraussichtlichen Teilnehmer über den Verfahrensgang und über die Finanzierung der Kosten unterrichtet worden (§5 Abs. 1 FlurbG).

Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung des Flurneuordnungsverfahrens erfüllt (§53 Abs. 1 und § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz).

Die Anordnungen zu Ziffer III bis V beruhen auf §§ 6, 14, 16 und 34 FlurbG.

VII.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse ist als Rechtsbehelf der Widerspruch gegeben. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung beginnt, beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, – Flurneuordnungsbehörde – schriftlich, (Postanschrift: Erich-Schlesinger-Straße 6, 18059 Rostock) oder zur Niederschrift in der Dienststelle Bützow (Schloßplatz 6, 18246 Bützow) einzulegen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche die im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Anordnung des Flurneuordnungsverfahrens gehemmt wird.

Die sofortige Vollziehung soll die kurzfristige Aufnahme der Verfahrensbearbeitung ermöglichen (Vorstandswahl, Aufstellung des Maßnahmeplanes). Dadurch sollen investive Maßnahmen zur nachhaltigen Strukturverbesserung der Land- und Forstwirtschaft möglichst noch im Rahmen der aktuellen Förderkulisse geplant und durchgeführt werden.

Bützow, den 28. November 2011

Hans-Joachim Meier

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

-Flurneuordnungsbehörde-

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