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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg – Bodenordnungsverfahren: „Damm-Reez“

Tag der Bekanntmachung: 23.01.2012

AZ: 30a/5433.3-2-51-0078

Bodenordnungsverfahren: „Damm-Reez“

Gemeinde:   Dummerstorf

Landkreis:   Rostock

3. Beschluss zur Änderung des Bodenordnungsgebietes

Im Bodenordnungsverfahren „Damm-Reez“, Landkreis Rostock ergeht gemäß § 8 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546) mit späteren Änderungen folgender Beschluss:

I.

Das Bodenordnungsgebiet wird durch Zuziehung der folgenden Flächen geändert:

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Dummerstorf Reez 1 200/1, 200/4, 201, 206/1, 212/2, 386, 387/1;
Dummerstorf Klingendorf 1 109
Dummerstorf Groß Viegeln 1 40
Pölchow Pölchow 2 11/1, 11/2, 11/3;
Papendorf Papendorf 2 101

Das Zuziehungsgebiet umfasst 5,0662 ha.

Das Bodenordnungsgebiet wird durch Ausschluss der folgenden Flächen geändert:

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Dummerstorf Damm 1 1/4, 1/5, 4/1, 5/1, 6/1, 6/2, 18/9, 18/10, 18/13, 18/14, 20/2 bis 20/18, 21, 24/6, 24/7, 24/9, 24/11 bis 24/17, 25/2, 25/3, 26/3, 26/4, 28/11, 28/12, 28/13, 28/15, 54/4, 54/9 bis 54/23;
Dummerstorf Reez 1 189/4, 189/5, 189/6;
Dummerstorf Groß Viegeln 1 54, 55, 58, 81 bis 86;

Aus dem Bodenordnungsgebiet werden 16,4113 ha ausgeschlossen.

Das Verfahrensgebiet umfasst somit nun mehr 1.403,2231 ha.

Das hinzugezogene Bodenordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte durch Umrandung gekennzeichnet.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim Amt für Landwirtschaft Bützow in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, zu den üblichen Dienststunden eingesehen werden.

II.

Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens:

„Damm-Reez“ mit Sitz in Damm.

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.

III.

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses – bei der Flurneuordnungsbehörde anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

1.  die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit  es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,

2.  Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,

3.  Bäume, Sträucher, Gehölze und Ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG).
Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zu treffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die im § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr.5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

V.

Begründung

Die Zuziehung bzw. der Ausschluss der Flurstücke erfolgt aus folgenden Gründen:

  1. Der Ausschluss der Flurstücke in den Gemarkungen Damm und Reez erfolgt, weil es sich hier um neu entstandene Wohngebiete handelt, in denen eine Eigentumsregelung nicht notwendig ist.
  2. Der Ausschluss der Flurstücke in der Gemarkung Groß Viegeln dient der Anpassung an die hergestellte Verfahrensgebietsgrenze.
  3. Es müssen Flurstücke zum Verfahren zugezogen werden, die sich im Verfahrensumring befinden, aber bisher nicht dem Bodenordnungsverfahren unterliegen.
  4. Die Flurstücke der Gemarkungen Pölchow und Papendorf werden zugezogen um den Flussverlauf der „Warnow“ im Bereich der BAB A20 zu erfassen. Die Verfahrens-gebietsgrenze orientiert sich am BOV „Papendorf“.
  5. Auf allen zugezogenen Flurstücken sollen die Eigentumsverhältnisse sowie die Unstimmigkeiten zwischen dem Liegenschaftskataster und den örtlichen Gegebenheiten geregelt werden.

VI.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Änderungsbeschluss ist als Rechtsbehelf der Widerspruch gegeben. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung beginnt, beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Erich-Schlesinger-Str. 35, 18059 Rostock schriftlich oder in der Dienststelle Bützow, Schloßplatz 6, 18246 Bützow zur Niederschrift einzulegen.

Bützow, den 13.01.2012

im Auftrag

Romuald Bittl

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