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Amtliche Bekanntmachung

Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 25 Aufstellung und öffentliche Auslegung

Bebauungsplan Nr. 25 „Privatgärten, Teilfläche westlich der Straße Alt Sievershagen“ in Sievershagen der Gemeinde Lambrechtshagen

einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 (3) BauGB

hier: Aufstellung und öffentliche Auslegung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 25.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Privatgärten, Teilfläche westlich der Straße Alt Sievershagen“ in Sievershagen beschlossen. Planungsziel ist die Festsetzung von privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung privater Gärten sowie die Festsetzung privater Verkehrsflächen und Stellplätzen.

Das Plangebiet liegt mit der Zufahrt an der Straße Alt Sievershagen und wie folgt abgegrenzt:
im Norden durch ein Eigenheimgebiet, im Süden und im Westen durch eine Gartenanlage, im Osten durch das Mischgebiet entlang der Straße Alt Sievershagen.

Der B-Plan Nr. 25 wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung wird abgesehen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 ist der folgenden Übersichtszeichnung (ohne Maßstab) zu entnehmen.

Der von der Gemeindevertretung am 2.12.2009 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 25 „Privatgärten, Teilfläche westlich der Straße Alt Sievershagen“ in Sievershagen einschließlich Begründung liegt vom 26.01.2010 bis zum 26.02.2010 im Amt Warnow West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 25 unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der Plan als PDF

Kritzmow, den 05.01.2010

G. Matthies
Bürgermeister

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