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Amtl. Bekanntmachung

Amt – Wahlbekanntmachung

1. Am 14. März 2010 findet in der Gemeinde Stäbelow die Wahl des Bürgermeisters statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Stäbelow bildet 1 Wahlbezirk:
Wahlbezirk Abgrenzung des Wahlbezirks Lage des Wahlraums

01 Stäbelow Wilsen Bliesekow
Gemeindehaus
Schulweg 5
18198 Stäbelow

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2010 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Das Briefwahlergebnis wird zusammen mit dem Urnenwahlergebnis festgestellt.
4. Jeder Wähler kann nur im oben genannten Wahlraum des Wahlbezirkes wählen.
Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung verbleibt beim Wähler. Sie ist im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzuzeigen.
Jeder Wähler erhält für die Bürgermeisterwahl einen amtlichen Stimmzettel
Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem dafür vorgesehenen besonderen Nebenraum so gekennzeichnet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Zur Stimmabgabe bei der Wahl ist die Verwendung von Stimmzettelschablonen für blinde oder sehbehinderte Wähler nicht gegeben. Gemäß § 44 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWO M-V) bestimmt daher der Wahlberechtigte eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Hilfspersonen, die auch Mitglied des Wahlvorstandes sein können, sind nach § 44 Abs. 3 KWO M-V zur Geheimhaltung verpflichtet.

4.1 Wahl des Bürgermeisters
Gewählt wird mit amtlichen grauen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Namen und der Bezeichnung „Einzelbewerber“ sowie den Namen des Bewerbers.
Rechts neben dem Namen eines jeden Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel mit mehreren Bewerbern durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber die Stimme
gelten soll.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist vom Wähler in die Wahlurne zu legen.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk für die Bürgermeisterwahl ist öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wahlberechtigte mit Wahlschein und Briefwahlunterlagen haben nachfolgende Besonderheiten zu beachten:

6.1 Wähler, die einen gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an der Wahl des Bürgermeisters im Wahlgebiet, für das der Wahlschein gilt
a) durch Stimmabgabe im Wahlbezirk des Wahlgebietes oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

6.2 Wer durch Briefwahl wählen will, muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Kritzmow, 28. Januar 2010
Gerhard Matthies
Gemeindewahlleiter

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