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Amtl. Bekanntmachung

Amt – Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Stäbelow

B e k a n n t m a c h u n g über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters a, 14. März 2010 in der Gemeinde Stäbelow

1. Das Wählerverzeichnis für die oben aufgeführte Wahl für die Gemeinde Stäbelow wird in der Zeit vom 22. bis 26.Februar 2010 während der Dienststunden und am 25. Februar 2010 bis 18.00 Uhr im Amt Warnow West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.14 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 26. Februar 2010, bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde im Amt Warnow West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow unter Angabe der Gründe Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wählberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Februar 2010 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Bürgermeisters im Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
5.2 ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 12. März 2010, 18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form gewahrt.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Dies gilt auch, wenn ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ist der Vollmachtgeber des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, die Vollmacht selbst schriftlich zu erteilen, hat die bevollmächtigte Person durch Vorlage einer eigenen schriftlichen Erklärung ihre Antragsberechtigung zu begründen und nachzuweisen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte zugleich
– einen amtlichen Stimmzettel
– einen amtlichen grauen Wahlumschlag und
– und einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der
Gemeindewahlbehörde
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, dies hat sie der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Kritzmow, 28. Januar 2010
Gerhard Matthies
Gemeindewahlleiter

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