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Gemeinde Ziesendorf – Zweite Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung

Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird die nachstehende Satzung erneut öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte seinerzeit bereits im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Landbote“ vom 15.06.2009, so dass die Satzung somit zum 16.06.2009 in Kraft trat.

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl.  M-V S. 410, 413) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007, in den derzeit gültigen Fassungen in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBl. M/V 2005 S. 146) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.04.2009 und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 22.04.2009 folgende Satzung erlassen.

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung) vom 18.11.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.04.2004, wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 wird ein Absatz 5 folgenden Wortlautes angefügt:“(5) Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Er-
    laubnis zulässig. Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erfor-
    derlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und/oder Bestimmungen ausgeführt werden.“
  2. § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:“1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke, Erker, Kellerlichtschächte und –
    einwurfsvorrichtungen, Roste, Kellereingänge, Gesimse, Treppen, Aufzugsschächte für
    Waren und Mülltonnen und Schächte für Brennstoffzufuhr sowie Sonnenschutzdächer
    (Markisen) soweit all diese Einrichtungen nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen
    Verkehrsraum hineinragen bzw. sich außerhalb des lichten Raumes von 2,5 m Höhe über
    Geh- und Radwegen oder 4,5 m über Fahrbahnen befinden.“
  1. In § 5 wird der bisherige Abs. 3 „Erlaubnisfrei sind auch:…“ auf Abs. 2 korrigiert. Die folgenden Absätze 3, 4 und 5 behalten Ihre Nummerierung.
  2. In § 6 Abs. 3 wird vor dem Wort „Parteien“ das Wort „politischen“ eingefügt.
  1. Der Gebührentarif zu § 9 Abs. 1 erhält eine neue Fassung lt. Anlage.
  2. § 9 Abs. 2 wird geändert auf:

„(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben,
bleibt unberührt.“

  1. § 12 erhält die folgende Bezeichnung: „ § 12
    Gebührenfreiheit, Gebührenermäßigung und Billigkeitsmaßnahmen“

  2. In § 12 wird der Abs. 3 folgenden Wortlautes eingefügt:„(3) Von der Erhebung von Gebühren kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus
    Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.“

9.         In § 13 erhält der Abs. 1 folgende Fassung:

„(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:

  1. die örtliche Lage,
  2. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch,
  3. der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Sondernutzung,
  4. Wert des Allgemeininteresses an der Sondernutzung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 08.05.2009

Harri Bauer

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

  1. Die vorstehende, von der Gemeindevertretung beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung)

Tarif-stelle Art der Sondernutzung Einheit Benutzungsgebühr in EUR
1. Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände monatlich/qm 5,04
2. Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) monatlich/pro Stck. 4,41
3. Postablagekästen, Briefkästen, Telefonzellen monatlich/pro Stck. 3,78
4. Fahrradständer mit Werbung monatlich/qm 2,52
5. Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung monatlich/qm 5,67
6. Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès täglich/qm 0,17
7. Verkaufswagen im Reisegewerbe täglich/qm 0,21
8. Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske täglich/qm 0,25
9. Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände täglich/qm 0,23
10. Lotterieveranstaltungen täglich/qm 0,11
11. Blumenstände täglich/qm 0,17
12. Kirmesveranstaltungen und Volksfeste täglich/qm 0,19
13. Marktveranstaltungen täglich/qm 0,19
14. Ausstellungen vor Ladenlokalen täglich/qm 0,32
15. Aufstellen von Blumenkübeln täglich/qm 0,13
16. Umhertragen und Verteilen von Plakaten, Handzetteln oder ähnlichen Ankündigungen zu gewerblichen Zwecken, Straßensammlungen täglich/qm 0,13
17. baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 1 qm, vorübergehend angebracht oder ausgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Satzung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind monatlich/qm 3,78
18. Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
a) Pkw

b) Lkw

c) Kraftrad

täglich/qm a)       0,23

b)       0,25

c)       0,21

19. Aufstellen von Bauzäunen, -buden, – maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien täglich/qm 0,15
20. Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 19. täglich/qm 0,17
21. Aufstellen von Containern täglich/qm 0,13
22. Aufstellen von Sammelcontainern

z. B. Wertstoffe, Alttextilien

täglich/qm 0,08
23. auf Dauer angelegte, gebäudebezogene Sondernutzungen entsprechend § 5 (1) der Satzung, soweit die dort genannten Abmaßungen nicht eingehalten werden jährlich 113,40
24. sonstigen Zwecken dienende Nutzungen täglich/qm 0,11 – 0,32

Die Genehmigung der Satzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des StrWG-MV erfolgte durch den Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.04.2009.

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