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Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung „Kirchenkamp“

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

I.
1. Name der Straße: Kirchenkamp
2. Lagebezeichnung: Gemarkung Papendorf, Flur 1, Flurstücke 129/7 (TF), 129/51, 14/21, 129/50, 129/22, 129/11
3. Festsetzung
3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße
gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V
3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a

3.3. Träger der
Straßenbaulast: Gemeinde Papendorf
3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt:
Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
Keine Beschränkungen vorhanden

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3
VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum: 29.06.2010

Zeplien
Bürgermeister

Anlage: Übersichtskarte

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