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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Benutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätte Lichtenhagen

BENUTZUNGS- und ENTGELTORDNUNG
für die Sportstätte Lichtenhagen

Auf der Grundlage von § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Ziffer 11, §§ 43 und 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.07.2010 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen:

Präambel

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen betreibt eine Sportstätte in Lichtenhagen. Diese dient der Grundschule Lichtenhagen als Schulsporthalle ist aber auch eine öffentliche Sportstätte, vorrangig für Vereine und Verbände mit Sitz in der Gemeinde. Die Gemeinde ist ferner bestrebt , sportliche Aktivitäten der Einwohner der Gemeinde und des Umlandes sowie die Jugendarbeit zu fördern, indem sie allen sportinteressierten Bürgern die Nutzung der gemeindlichen Sportstätte Lichtenhagen anbietet. Die Gemeinde wird nach eigenem Ermessen privatrechtliche Nutzungsverträge abschließen.

§ 1

Begriffsbestimmung
  1. Sportstätte im Sinne dieser Ordnung ist:
    a) Sportplatz (Kunstrasen) mit Flutlichtanlage und
    b) Sporthalle mit Umkleide-und Sanitärräumen.
  1. Die Sportstätte wird als öffentliche Einrichtung im Eigentum der Gemeinde betrieben.
  2. Der Vereinsraum und die Vereinskantine unterliegen nicht der öffentlichen Nutzung. Der Vereinsraum und die Küche können jedoch bei sportlicher Nutzung mitgenutzt werden. Hierüber sind gesonderte Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Nutzern abzuschließen.

§ 2

Überlassungsgrundsätze, Benutzungsregeln
  1. Die Grundschule Lichtenhagen ist berechtigt, die Sportstätte während der Unterrichtszeiten zum Sportunterricht im erforderlichen Umfang zu nutzen. Der erforderliche Umfang ist der Gemeinde bis zum 01. Juni für das kommende Schuljahr anzuzeigen.
  2. Auf Antrag stellt die Gemeinde die Sportstätte insbesondere für sportliche Zwecke zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann die Sportstätte auch zu anderen als sportlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, soweit dadurch sportliche oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Antragsberechtigt sind Personen, die eine Personenvereinigung rechtsgeschäftlich vertreten dürfen oder als verantwortliche Leiter einer Veranstaltung auftreten.
  3. Die Nutzung der Sportstätten bedarf der schriftlichen jederzeit widerruflichen Erlaubnis der Gemeinde, es sind hierüber Nutzungsvereinbarungen abzuschließen. In diesen wird neben dem Entgelt grundsätzlich auch die Erteilung und Ausgestaltung der Nutzungserlaubnis geregelt. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Sportstätten oder Teile beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Sportstätte oder eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.
  4. Die Nutzung der Sportstätten ist nur im Rahmen der Erlaubnis und unter Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung sowie der aufgrund dieser Ordnung ergangenen Anordnungen zulässig. Die Gemeinde regelt Einzelheiten der Benutzung der Außenflächen über eine Platzordnung, die vor Ort zur Kenntnis gegeben wird.
  5. Die Nutzungserlaubnis ist nicht übertragbar.
  6. Die erteilte Erlaubnis kann zeitlich oder örtlich beschränkt werden (Ausfall oder Verlegung von Übungs- und Spielstunden) wenn dies

a) zur Durchführung größerer Veranstaltungen

b) zur Durchführung von Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten

c) zur Abwendung von Gefahren für Personen und Sachwerte

d) zur Schonung der Sportstätte

erforderlich ist.

  1. Der Nutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall nicht.
  2. Bauordnungs- und brandschutzrechtliche Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten. Die Belegung der Sporthalle über die zugelassene Höchstbesucherzahl (300 Personen) hinaus ist unzulässig. Der Bürgermeister der Gemeinde kann für Veranstaltungen eine Beschränkung der Besucherzahl vorschreiben, wenn dies aus Sicherheitsgründen, oder aus Gründen der Schonung der Sportanlagen erforderlich ist.
  3. Jeder Nutzer ist verpflichtet, die überlassenen Sportstätten einschließlich Gebäude, Einrichtungen und Geräten in gutem Zustand zu erhalten und vor Beschädigung zu bewahren.
  4. Der Nutzer hat insbesondere Sorge zu tragen für

– die Einhaltung der erlaubten Nutzungszeit

– die Sauberhaltung der benutzten Räume und Sportanlagen

– das Verschließen von Türen und Fenstern nach Beendigung der Nutzung

– das Ausschalten des Lichtes und Abstellen der Wasserzapfstellen, eine sparsame
Nutzung aller Energiequellen

-die Grobreinigung der genutzten Räume

– ein ordnungsgemäßes Einräumen der benutzten Sportgeräte/Geräteordnung.

  1. Für dem Transport von Geräten und Gegenständen sind die vorhandenen Transportvorrichtungen zu benutzen. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aus der Sportstätte entfernt oder anderweitig benutzt werden.
  2. Die Nutzer haben die Sporthalle erst dann zu verlassen, wenn sie sich vom ordnungsgemäßen Zustand der benutzten Bereiche überzeugt haben und dies dem Hallenwart mitgeteilt haben bzw. bei eigenverantwortlicher Sportstättennutzung eine entsprechende Eintragung in ein Nachweisbuch vorgenommen haben.
  3. Werden zu Beginn der Nutzungszeit Mängel und Schäden festgestellt, sind diese spätestens am folgenden Werktag der Gemeinde bzw. dem Hallenwart unaufgefordert mitzuteilen. Es ist ein Schadensprotokoll anzufertigen. Es ist ferner durch den Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.
  4. Die Spielfelder der Sporthalle dürfen zu sportlichen Zwecken nur in üblicher Sportkleidung und nur mit sauberen, abriebfesten Sportschuhen mit hellen Sohlen betreten werden. Der Kunstrasenplatz darf nicht mit grobstolligem Schuhwerk betreten werden.

§ 3

Nutzungszeiten

  1. Der Zeitraum für eine regelmäßige Überlassung beginnt und endet mit dem Schuljahr. Anträge hierfür sind jeweils bis zum 01. Juni bei der Gemeinde zu stellen. Anträge auf einmalige Überlassung sind für die Winterspielzeit (01.09. – 31.03.) bis zum 01. Juli und für die Sommerspielzeit (01.04. – 31.08.) bis zum 01. Februar einzureichen.
  2. Die Nutzungszeiten der Sportstätten liegen grundsätzlich in der Zeit von 07:30 bis 22:00 Uhr von montags bis freitags. Sonnabends und an Sonn- und Feiertagen kann sie zur Benutzung überlassen werden, soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse zulassen. Der zur Sportstätte gehörende abschließbare Parkplatz ist vor 22:00 Uhr zu verlassen.
  3. Die Sportstätte kann mehreren Nutzern gleichzeitig überlassen werden, wenn ein reibungsloser Spielbetrieb gewährleistet ist.
  4. Die Umkleideräume können im angemessenen und organisatorisch möglichen Rahmen (ca. 30 – 45 Minuten) vor und nach der Spielzeit zweckentsprechend genutzt werden.

§ 4

Schlüsselgewalt

  1. Langjährigen zuverlässigen Nutzern kann mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis für eine Sportstätte die Schlüsselgewalt übertragen werden. Hierüber entscheidet der Bürgermeister.
  2. Der/die Schlüssel sind nach Ablauf der Nutzungserlaubnis unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben
  3. Der Nutzer haftet für Schäden, die sich aus einer unbefugten Weitergabe des/der Schlüssel ergeben sowie für den Verlust und für die daraus entstehenden Folgekosten.

§ 5

Bestellung eines Übungsleiters bzw. Verantwortlichen

  1. Der Nutzer hat, wenn die Erlaubnis für die Nutzung durch eine Mehrheit von Personen gilt, einen Übungsleiter bzw. Verantwortlichen namentlich zu benennen.
  2. Das Betreten der Sportstätten durch Übungsgruppen ist nur mit Übungsleiter bzw. Verantwortlichem erlaubt.
  3. Der Übungsleiter oder sein Vertreter sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Nutzung der Sportstätten und einen geregelten Spiel- und Sportbetrieb zu sorgen.

§ 6

Ausübung der Befugnisse der Gemeinde

  1. Die Aufgaben im Sinne dieser Ordnung werden in der Regel vom Bürgermeister oder einen von ihm beauftragten Vertreter wahrgenommen. Diese haben zu allen überlassenen Bereichen jederzeit Zutritt. Das Hausrecht übt der Hallenwart aus.
  2. Die Nutzung der Sportstätte wird in einem Belegungsplan geregelt.
  3. Die Nutzer haben unaufschiebbare Arbeiten an Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten durch die Gemeinde auch während der Nutzungsdauer ohne Entschädigungsanspruch zu dulden.
  4. Technische Einrichtungen dürfen nur vom Hallenwart oder eingewiesenen Personen bedient werden.
  5. Geräte und Gegenstände dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde in die Sportstätte gebracht, benutzt und dort verwahrt werden. Sie sind in den zugewiesenen Räumen so unterzubringen, dass sie andere nicht stören oder gefährden.
  6. Personen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können vom Hallenwart oder vom Beauftragten der Gemeinde oder vom Übungsleiter aus der Sportstätte verwiesen werden. Der Entgeltanspruch bleibt unberührt.

§ 7

Rücknahme der Erlaubnis/Kündigung

  1. Die Erlaubnis kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere, wenn der Nutzer gegen die Vorschriften der in dieser Ordnung erlassenen Vollzugsanordnungen, Hausordnungen und Platzordnungen oder mit der Erlaubnis erteilten Auflagen verstoßen hat, oder wenn dies aus Gründen des Öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Weiterhin kann gekündigt werden, wenn der Nutzer trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes im Rückstand ist.
  2. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, gleichgültig, ob der Nutzer von ihr bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht.
  3. Die Nutzer können die Nutzungsvereinbarung gegenüber der Gemeinde jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.


§ 8

Verhalten der Nutzer und Besucher

  1. 1. Alle Nutzer und Besucher haben sich in den Sportstätten so zu verhalten, dass

a) kein anderer Nutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder belästigt wird,

b) die Sportstätte nicht beschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar verunreinigt wird. Durch den Nutzer verursachte Verunreinigungen sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

  1. Insbesondere ist in den Sportstätten verboten

– Alkoholgenuss in Sporträumen

– Rauchen, soweit nicht für einzelne Räume eine besondere Erlaubnis erteilt worden
ist

– Tiere in Sporträume und auf Sportflächen zu führen

  1. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt bzw. genutzt werden. Sondergenehmigungen sind bei der Gemeinde zu beantragen.
  2. Alle Nutzer haben die Platzordnung, Hausordnung und Hallenordnung zu beachten.

§ 9

Gewerbeausübung

  1. In den Sportstätten ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet.
  1. Genehmigungen können langfristig bzw. nur für eine Veranstaltung erteilt werden.

§ 10

Haftung
  1. Der Nutzer haftet, insbesondere bei einem Verstoß gegen die in dieser Nutzungsordnung geregelten Pflichten, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ferner haftet er für alle schuldhaft verursachten Beschädigungen und Verluste an den Anlagen einschließlich Gebäuden und Einrichtungen, die durch die Nutzung entstanden sind.
  2. Ist die Erlaubnis zur Nutzung einer Personenvereinigung erteilt, so haftet diese gemäß für ihre Mitglieder neben diesen.

§ 11

Haftung der Gemeinde

  1. Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und mit der erlaubten Nutzung der Sportstätten entstehen, nur dann, wenn sie, ein Bediensteter der Gemeinde oder ein von ihr Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder wenn bei baulichen Schäden der § 836 BGB Anwendung findet.
  2. Die Gemeinde haftet nicht für eingebrachte Sachen.

§ 12

Unfall- und Haftpflichtversicherung

  1. Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass er sich gegen das aus der Nutzung der Sportstätte ergebende Unfall- und Haftpflichtrisiko ausreichend versichert.
  2. Die Gemeinde kann vom Nutzer den Nachweis des Abschlusses eines Versicherungsvertrages gegen derartige Schäden in angemessener Höhe verlangen.

§ 13

Veränderungen

  1. Veränderungen der Sportstätten (z. B. bauliche Änderungen, Masten, ferner Aufgrabungen, Aufbauten und Verschläge) sind nur mit Genehmigung der Gemeinde zulässig.
  2. Genehmigte Arbeiten sind durch Beauftragte der Gemeinde unter Kontrolle zu halten und auf Kosten des Nutzers durchzuführen.
  3. Der Nutzer hat die Veränderungen auf Verlangen der Gemeinde auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

§ 14

Nutzungsentgelte/Zahlungsverpflichtung

  1. Die Nutzer der Sportstätten leisten einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Sportstätten in Form von privatrechtlichen Entgelten. Die Entgelte werden gestaffelt nach Benutzergruppen erhoben:

    Benutzergruppe I
    – Kinder der Grundschule und Kindertagesstätte der Gemeinde
    – Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre der gemeinnützigen Sportvereine der
    Gemeinde
    – Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde

    Benutzergruppe II
    – gemeinnützige Sportvereine der Gemeinde (Mitglieder über 18 Jahre)
    – gemeinnützige Vereine und Verbände der Gemeinde

    Benutzergruppe III
    – sonstige Vereine, Verbände und Sportgruppen der Gemeinde
    – auswärtige gemeinnützige Vereine und Verbände

    Benutzergruppe IV
    – sonstige auswärtige Vereine, Verbände und Sportgruppen
    – Lizenzmannschaften, FC Hansa Rostock e. V.
    – Auswärtige Schulen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen
    – Bundeswehr, Polizei und Feuerwehr
    – Krankenkassen u. ä. Einrichtungen
    – kommerzielle Unternehmen, Handwerker, Selbständige
    – sonstige, nicht genannte Personengruppen

  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die Nutzer gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der Nutzungsvereinbarungen. Der Nutzer erhält dann entsprechend der beantragten und genehmigten Nutzungszeit eine entsprechende Entgeltrechnung. Auf diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe, spätestens jedoch vor Beginn der vereinbarten Nutzung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig kann die Nutzungsvereinbarung gekündigt und die Benutzung der Sporthalle untersagt werden. Für eine regelmäßige Benutzung sind die Entgelte jeweils bis zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. auf das Konto des Amtes Warnow West einzuzahlen. Eine Erstattung bei Nichtinanspruchnahme der vereinbarten Nutzung aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.
  3. Die Entgelte umfassen die Nutzung der sportlichen Anlagen, einschließlich der Umkleideräume und Duschräume, der vorhandenen Sportgeräte, der Beleuchtungseinrichtungen (außer Flutlichtanlage, diese wird nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet), und der damit verbundenen Neben- und Bewirtschaftungskosten.
  4. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Erhebung der Mehrwertsteuer bleiben unberührt. Soweit eine Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer entsteht, wird diese zuzüglich erhoben.
  5. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde auf schriftlichen Antrag von der Erhebung des Entgeltes absehen oder dieses herabsetzen.

§ 15

Entgelthöhe

  1. Die Entgelte je Stunde für die Sporthalle betragen zu Trainings- und Übungszwecken und eintrittsfreien Sportveranstaltungen (ohne Nutzung von Vereinsraum und Küche)
Nutzergruppe I II III IV
je 1/3 Spielfeld € 2,00 € 4,00 € 8,00 € 16,00
je 2/3 Spielfeld € 4,00 € 8,00 € 16,00 € 32,00
gesamte Halle € 6,00 € 12,00 € 24,00 € 48,00
  1. Die Entgelte je Stunde für den Kunstrasenplatz betragen zu Trainings- und Übungszwecken und eintrittsfreien Sportveranstaltungen (zusammen mit den notwendigen Räumlichkeiten in der Halle wie Umkleideräume, Duschen, Toiletten, Geräteräume ohne Nutzung von Vereinsraum und Küche)
Nutzergruppe I II III IV
je 1/2 Platz € 2,00 € 4,00 € 9,00 € 18,00
gesamter Platz € 4,00 € 9,00 € 18,00 € 37,00

Die Nutzung der Flutlichtanlage wird gesondert nach Verbrauch abgerechnet. Es gelten die
Strompreise des jeweiligen Anbieters (derzeit 0,186 €/kWh zzgl. Mwst.).

  1. Für jede weitere angefangene 30 Minuten gilt jeweils die Hälfte des Stundensatzes. Die Mindestnutzungszeit beträgt 90 Minuten.
  2. Bei einer Nutzung der Sporthalle an Werktagen vor 14:30 Uhr erfolgt die Einstufung in die nächstgünstigere Benutzergruppe.
  3. Bei Bedarf von zusätzlichen Umkleideräumen wird die nächstgrößere Spielfläche zur Bestimmung der Gebühr herangezogen. Es wird regelmäßig von einer Kabine je genutztem 1/3 Spielfeld bzw. 1/2 Kunstrasenplatz ausgegangen.
  4. Bei zusätzlicher Nutzung von Vereinsraum und Küche wird ein Entgelt von
    15,00 € bis zu 5 Stunden und
    1,50 € für jede weitere angebrochene Stunde erhoben.
  5. Für die Durchführung von Wettkämpfen und anderen Großveranstaltungen können gesonderte Entgelte vereinbart werden.

§ 16

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Vorher entstandene Ansprüche können entsprechend den Regelungen der §§ 812 ff. BGB geltend gemacht werden.

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 15.07.2010

H. Harbrecht
Bürgermeister

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