Startseite  |    Amt Warnow-West - Startseite  |    Kontakt

Gemeinde Kritzmow – 1.Änderung des Flächennutzungsplans Kritzmow

hier.:      Genehmigung, Inkraftsetzung

Die von der Gemeindevertretung am 13.04.2010 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans wurde durch Bescheid des Ministeriums für Verkehr, Bau und  Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2010 gem. § 6 Abs. 1 BauGB mit einem Hinweis genehmigt (Az: VIII 430b-512.111-51040(1Ä)). Der Hinweis wurde beachtet.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans Kritzmow, betreffend die Photovoltaik-Freiflächenanlage in der Gemarkung Groß Schwaß, südöstlich der B103n und nordwestlich der Barnstorfer Straße, wird mit Ablauf des 12.10.2010 wirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans Kritzmow und die Begründung dazu ab diesem Zeitpunkt im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und  Formvorschriften und die in  § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow,  28.09.2010

T. Knopp

Bürgermeister

Kommentare nicht gestattet.

-->