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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBL. M-V 2004 S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Juli 2010 (GVOBL. M-V S.366, 378), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.11.2010 und nach Vorlage beim Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Haushaltssatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit:

1. den Einnahmen und Ausgaben von je  5.274.700,00 EUR

davon

im Verwaltungshaushalt  3.819.900,00 EUR

im Vermögenshaushalt  1.454.800,00 EUR

2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) von                                                                                   EUR

davon für Zwecke der
Umschuldung                                                              EUR

3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von                                                                                  EUR

§ 2

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in

Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf
381.990,00  EUR

§ 3

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern und Gewerbesteuern sind in der Hebesatz-Satzung beschlossen.

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)                                                     250 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer  B)           300 v. H.

c) Gewerbesteuer                                                        300 v. H.

Die Amtsumlage wird auf 14,65 % der Umlagegrundlagen festgesetzt.

Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 48 Abs. 3 der Kommunalverfassung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 in der Zeit

vom  13.12.2010 bis  23.12.2010

je einschließlich im Amt Warnow West in Kritzmow, Zimmer 2.16, während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist.

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Kritzmow, den 29.11.2010

Harbrecht
Bürgermeister

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