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Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung, wird die nachstehend benannte Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Name der Straße: Am Anger

2. Lagebezeichnung: Gemarkung Groß Schwaß, Flur 1, Flurstücke 24/18, 24/22, 24/29 und Flur 2, Flurstücke 1/24, 25/7, 25/11, 26/13, 26/14, 28/19, 28/22, 28/26, 30/19, 30/21, 30/18, 31/10 (Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Kritzmow, „Achtern Anger“)

3. Festsetzung

3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V

3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a

3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Kritzmow

3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt: Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr Keine Beschränkungen vorhanden

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 VwVfG M-V gilt die Verfügung mit dem Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Kritzmow, 14.12.2010

Knopp
Bürgermeister

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