hier
ausdrucken der Satzung
vom 11.05.1998 über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kritzmow
Aufgrund
der §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) , zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) sowie §§ 1
Abs. 1,2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V, S. 522) i.V.m.
§§ 2 Abs. 3 und 26 Abs. 2, 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die
Hilfeleistungen der Feuerwehr (BrSchG) für Mecklenburg-Vorpommern vom
14.11.1991 (GVOBl. M-V, S. 426) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde
Kritzmow auf ihrer Sitzung am 21.11.2001 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 Höhe der Gebühr
Der Gebührentarif
zu § 3 wird wie folgt geändert:
Gebührentarif
zu § 3 der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Kritzmow
1. Gebühren für Personal
Angehörige der Feuerwehr 22,00
Euro je Stunde
2. Gebühren für Fahrzeuge mit feuerwehrtechnischer
Beladung
In den Gebühren sind die Betriebsmittel-
und Fahrtkosten enthalten. Die Kosten für Personal,
2.1 Lösch- und Sonderfahrzeuge
Tanklöschfahrzeug Typ TLF 16/25 152,00 Euro je
Stunde Löschgruppenfahrzeug Typ LF 16 145,00 Euro je
Stunde Rüstwagen Typ RW 1 140,00
Euro je Stunde
2.2 Anhängerfahrzeuge
derzeit nicht vorhanden
3. Gebühren für Fehlalarmierung bzw. grundloser
Alarmierung
Die Erhebung
von Gebühren bei Einsätzen aufgrund vorsätzlicher grundloser Alarmierung
der Feuerwehr sowie Fehlalarm einer Brandmeldeanlage, halbjährlich ab
dem 3. Wiederholungsfall, erfolgt nach den Ziffern 1 und 2.
4. Sonstige Gebühren
4.1. Für alle unter Ziffer 1 bis 3 nicht aufgeführten
Leistungen, für die verbrauchten
Materialien
(z.B. Schaum, Pulver, Ölaufsaugmittel u.a.) und für Ersatzteile werden
die Selbstkosten mit 25 % Aufschlag
berechnet.
4.2. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung
werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
4.3 Bei Gestellung von Mannschaften und Fahrzeugen
mit entsprechender feuerwehrtechnischer
Ausrüstung für Sicherheitswachen anläßlich
von Festveranstaltungen, beim Entzünden von offenem Feuer u.ä., beträgt die
Gebühr 40 % der Sätze nach Ziffer 1 bis 3.
4.4. In begründeten Fällen können statt der vorstehenden
Gebührensätze auch Pauschal gebühren
vereinbart werden. Die Höhe des jeweils vereinbarten Pauschalbetrages darf jedoch nicht erheblich von den
vorstehenden Gebührensätzen abweichen.
5. Auslagen
Auslagen,
die im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung oder dem Gebührenbescheid
anfallen, sind vom Gebührenschuldner zu ersetzen. Dies betrifft insbesondere: Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen die Kosten für Beförderung und Verwahrung von Sachen oder Tieren Aufwendungen für Sprachmittler und Übersetzungen bei Hilfeleistungen für
ausländische Gebührenschuldner Zustellungs- und Nachnahmegebühren
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Kritzmow,
21.11.2001
Buuk Bürgermeisterin
Soweit beim
Erlaß dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können
diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V, S. 29) nur innerhalb eines
Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung
gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Kritzmow,
21.11.2001
Buuk Bürgermeisterin
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