Satzung zum
Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grün- flächen der Gemeinde Kritzmow (Grünflächensatzung) hier ausdrucken
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich (1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Kritzmow. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Hierzu gehören: (2) Bestandteile
von Grünflächen sind: (3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.
(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Kritzmow kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen. (2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. (3) Die Gemeinde
haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer Die Verpflichtung
der Gemeinde Kritzmow zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen
und Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung
bei Bäumen in Parkanlagen beschränkt sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
(5) Die der satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der öffentlichen Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung und wird nach § 4 dieser Satzung geregelt.
(1) In öffentlichen
Grünflächen ist es untersagt: (2) Personen,
die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten,
dass
(1) Die Gemeinde Kritzmow kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten. Zu Sondernutzungen
im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere: (2) Für
Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel,
Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von
ihrem publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen ordnungsrechtlichen
und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils für dem öffentlichen
Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Kritzmow maßgebend. (4) Die Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Kritzmow auf Dritte übertragen werden. (5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Kritzmow alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Kritzmow verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre. (6) Die Gemeinde Kritzmow kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Kritzmow freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen. (7) Die Gemeinde Kritzmow ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde. (8) Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (9) Die Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken. Durchfahrtgenehmigungen gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind auf Antrag möglich. (10) Für Sondernutzungen werden Gebühren gemäß einer gesondert zu erlassenden Grünflä-chengebührensatzung und/oder gemäß Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow West erhoben.
Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen. § 6 Beseitungspflicht, Ersatzvornahme (1) Wer Grünanlagen,
insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen
Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf
seine Kosten zu beseitigen. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. gegen das
Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen
gemäß § 2 Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote des §
3 verstößt; Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1 000 EUR geahndet werden. (2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5 EUR bis 35 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Kritzmow, 06.05.2002 Ines Buuk |