Satzung der Gemeinde Kritzmow für das Aufstellen von Werbeanlagen
im Gemeindegebiet vom 23.09.1998

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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

vom 18.02.1994 (GVOBL M-V 1994, S. 249) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunal-

abgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom

01.06.1993 sowie des § 86 und § 53 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,

wird nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 23.09.1998 folgende

Satzung erlassen.

§ 1

Allgemeines

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der

Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und

vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

§ 2

Werbung im öffentlichen Bereich ist nur an den zentralen Werbeanlagen der Gemeinde,

gestattet.

Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

§ 3

Auf privaten oder gewerblichen Grundstücken dürfen von den Grundstückseigentümer

und/oder den Nutzungsberechtigten ein Werbeträger zur Eigenwerbung aufgestellt

werden. Darüber hinausgehende Werbung wird von der Gemeinde auf Antrag entschieden.

Die Werbung bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.

§ 4

Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer sonstigen

Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie in das Orts- und

Straßenbild einordnen.

§ 5

Leuchtschrift ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen.

Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder

teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig.

 

§ 6

Auf einem Tankstellengrundstück wird für jede Treibstoffirma nur je eine Markenwerbung

befürwortet. Diese Werbungen dürfen zusammen nicht zu einer Häufung oder Störung des

Straßen- oder Ortsbildes führen.

 

§ 7

Werbeanlagen sind unzulässig:

a) an Ruhebänken und Papierkörben,

b) an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern auf Beruf und Gewerbe,

sofern sie nach Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken,

c) in Vorgärten,

d) an Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Balkonen und Fensterläden,

e) an Brücken aller Art,

f) auf Flächen von Straßen und Dächern,

g) an Giebelwänden, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der

Bauausführung Beteiligten.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 23.09.1998

 

Hiller

Bürgermeister