Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Kritzmow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern ( KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom
08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006
(GVOBl. M-V 2006 S. 194) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146), wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom
06.12.2006 die Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der
Gemeinde Kritzmow erlassen:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kritzmow vom 21.11.2000
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Züchtersteuer Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu
Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.“
2. § 11 Härtebestimmungen erhält folgende Fassung:
„Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5
angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf
Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund
gehalten wird.“
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Kritzmow, 06.12.2006
Ines Buuk
Bürgermeisterin