Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 11.06.2008 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

Änderung

 

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lambrechtshagen (StrRS) vom 07.12.2005 wird wie folgt geändert:

 

  1. Das gemäß § 4 als Bestandteil der Satzung aufgeführte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung – Sommerreinigung- erhält in Zeile 8 der aufgezählten Straßen die nachstehende Fassung:

 

Lage

Straße

Reinigungsklasse SF

Beschaffenheit

Bord

Lambrechtshagen

Lindenanger (außer Hausnummern 34 a bis 43)

SF 10

Asphalt

beidseitig

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

  1. Diese Satzung tritt am 18.12.2007 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Änderungssatzung vom 20.11.2007 außer Kraft.

 

Kritzmow, den 17.06.2008

 

 

Matthies

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung

 

  1. Die vorstehende von der Gemeindevertretung Lambrechtshagen beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Die bisher gültige erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung wurde von der Gemeindevertretung am 14.11.2007 beschlossen und der Kommunalaufsicht angezeigt. Nachfolgend wurden Formulierungen materiellen Charakters im Schriftsatz beanstandet. Diese Passage wurde gemäß gegebener Empfehlung korrigiert. Daraus resultieren nunmehr die Heilung eines etwaigen Mangels der Wirksamkeit und eine Erhöhung der Rechtssicherheit der Satzung.
  3. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

 

Kritzmow, den 17.06.2008

 

 

Matthies

Bürgermeister