Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Lambrechtshagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl.
M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V
S. 410, 413), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427),
des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV)
vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung vom 11.06.2008 folgende Satzung erlassen:
Artikel
1
Änderung
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Lambrechtshagen (StrRS) vom 07.12.2005
wird wie folgt geändert:
- Das
gemäß § 4 als Bestandteil der Satzung aufgeführte Verzeichnis über
die öffentliche Straßenreinigung – Sommerreinigung- erhält in Zeile
8 der aufgezählten Straßen die nachstehende Fassung:
Lage |
Straße |
Reinigungsklasse
SF |
Beschaffenheit |
Bord |
Lambrechtshagen |
Lindenanger (außer Hausnummern 34 a bis 43) |
SF 10 |
Asphalt |
beidseitig |
Artikel
2
In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 18.12.2007
in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Änderungssatzung
vom 20.11.2007 außer Kraft.
Kritzmow,
den 17.06.2008
Matthies
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
- Die vorstehende von der Gemeindevertretung
Lambrechtshagen beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
- Die bisher gültige erste Satzung
zur Änderung der Straßenreinigungssatzung wurde von der Gemeindevertretung
am 14.11.2007 beschlossen und der Kommunalaufsicht angezeigt. Nachfolgend
wurden Formulierungen materiellen Charakters im Schriftsatz beanstandet.
Diese Passage wurde gemäß gegebener Empfehlung korrigiert. Daraus
resultieren nunmehr die Heilung eines etwaigen Mangels der Wirksamkeit
und eine Erhöhung der Rechtssicherheit der Satzung.
- Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese
nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend
gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung
von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Kritzmow,
den 17.06.2008
Matthies
Bürgermeister
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