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Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung  für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410,  ) und der §§ 1 und 3 des

Kommunalabgabengesetzes M-V vom 12.04. 2005 (GVOBl. M-V S. 146), wird nach

Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.12.2008

folgende Satzung erlassen:

 

 

                                                                       § 1

                                                                Allgemeines

 

Die Gemeinde Lambrechtshagen erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

 

                                                                       § 2

                                                           Steuergegenstand

 

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

 

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu

Zwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann,

oder die er anderen Personen kostenlos oder gegen die bloße Erstattung der tatsächlichen

Kosten des Aufenthalts in dieser Wohnung zur Verfügung stellt.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber

sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

 

(3) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken

(§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S.466)

errichtet worden sind.

 

(4) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.

 

(5) Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

 

(6) Eine Zweitwohnung, für die der Inhaber über eine Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als

zwei Monaten verfügt, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

 

 

                                                                       § 3

                                                           Steuerpflichtiger

 

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die

Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

 

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie

Gesamtschuldner.

 

 

                                                                       § 4

                                                           Steuermaßstab

 

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

 

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die

Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im

Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

 

(3) Anstelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete

für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder

unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete

geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt

wird.

 

(4) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991

(BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember

1996 (BGBl. I S. 2049) finden entsprechende Anwendung.

Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung

i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch die

Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992

(BGBl. I S. 1250), entsprechend anzuwenden.

 

                                                                       § 5

                                                                 Steuersatz

 

Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes.

 

                                                                       § 6

                                               Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01. Januar.

Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit

dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn der Inbesitznahme der Zweitwohnung

fällt.

 

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem der Steuerpflichtige seine

Zweitwohnung aufgibt.

 

(4) Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuer-

pflicht des Übernehmers mit Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.

 

(5) Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August,

und 15. November fällig.

 

(6) Überzahlungen werden erstattet.

 

                                                                       § 7

                                                              Anzeigepflicht

 

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde

innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

 

                                                                       § 8

                                                           Mitteilungspflicht

 

(1) Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Januar des laufenden Jahres eine Steuererklärung

für die Zweitwohnung auf dem von der Gemeinde vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

Diese ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

 

(2) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 1

gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.

 

(3) Gibt die nach § 7 verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab,

kann die Steuer nach § 162  der Abgabenordnung (AO) aufgrund einer Schätzung fest-

gesetzt werden. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO

erhoben werden.

 

                                                                       § 9

                                               Verwendung personenbezogener Daten

 

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der

Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde gemäß § 10 Landesdatenschutz-

gesetz M-V berechtigt, Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten. soweit sie

zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

 

- Meldeauskünfte

- Unterlagen der Grundsteuerveranlagung

- Grundbuch und Grundbuchakten

- Unterlagen der Einheitsbewertung

-  Mitteilung der Vorbesitzer

- Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

-  Bauakten

- Liegenschaftskataster

 

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener

Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser

Satzung erforderlich ist.

 

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen

und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuer-

pflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten

anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungs-

steuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

 

(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.

 

                                                                       § 10

                                                           Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der

Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig

-          -          über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben

macht                    oder

die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis

lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für

sich oder einen anderen erlangt.

 

(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, unterliegt den Strafbe-

stimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.

 

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

      1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind     oder

      2. der Anzeigepflicht über das Innehaben oder Aufgabe einer Zweitwohnung nicht

          fristgemäß nachkommt.

 

(4) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten

nach § 17 KAG M-V.

 

(5) Eine der in Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Ordnungswidrigkeit kann gemäß

§ 17 (3) KAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach

Abs. 3 dieses Paragraphen kann gemäß § 17 (3) KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu

5.000 Euro geahndet werden.

 

                                                                       § 11

                                                               In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.

 

 

 

 

Lambrechtshagen, den 12.12.2008

 

 

 

 

Gerhard  Matthies

Bürgermeister