Ordnung über die Benutzung von Werbeanlagen der Gemeinde Papendorf (Nutzungs- und Entgeltordnung)

§ 1 Gegenstand, Art und Umfang der Nutzung

(1) Die Gemeinde Papendorf errichtet, betreibt und unterhält Werbeanlagen in Form von Sammelhinweisbaken im Sinne der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (§ 53 LBauO M-V) als private Einrichtung.

(2) Anzahl, Art, Standort und Größe bestimmt die Gemeinde Papendorf im Benehmen mit der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde.

(3) Sammelhinweisbaken werden von der Gemeinde Papendorf aufgestellt und stehen in deren Eigentum. Die Sammelhinweisbaken werden in Abhängigkeit vom Standort ein- bzw. doppelseitig als Schildplätze in der Reihenfolge des Eingangs der eingehenden Anträge vergeben. Die Höhe eines Schildplatzes beträgt ca. 0,40 m.

(4) Diese Ordnung regelt Art, Umfang und Bedingungen der Nutzung der Sammelhinweisbaken der Gemeinde Papendorf.

§ 2 Benutzungsrecht

(1) Die Gemeinde Papendorf stellt auf schriftlichen Antrag Schildplätze zum Anbringen von Hinweistafeln für die Firmierung in den Sammelhinweisbaken zur Verfügung.


(2) Die Schildplätze in den Sammelhinweisbaken stehen vorrangig den innerhalb der Gemeinde Papendorf eingerichteten Gewerbebetrieben zur Verfügung. Anderen kann bei Nichtauslastung der Schildplätze das Anbringen von Hinweistafeln befristetet gestattet werden. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Schildplatz in der jeweiligen Sammelhinweisbake.

(3) Eine alleinige Benutzung der zur Verfügung stehenden Fläche für Hinweistafeln durch einen einzelnen Nutzer ist ausgeschlossen.

(4) Die Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Papendorf über das Amt Warnow West in Form einer Nutzungsvereinbarung. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung bzw. Bereitstellung eines Schildplatzes besteht nicht. Das Nutzungsrecht ist nicht an Dritte übertragbar.

(5) Vor Beginn der Nutzung sind entsprechende Nutzungsvereinbarungen abzuschließen, in denen die in § 4 Absatz 3 genannten Angaben enthalten sein müssen.

(6) Die Gemeinde kann die Benutzung versagen, wenn:
a) die verwendeten Farben und Zeichen auf den Hinweistafeln zu Verwechslungen mit amtlichen Verkehrszeichen führen.
b) die Hinweisschilder in ihrer Wirkung geeignet sind, Fahrzeugführer übergebühr-lich in ihrer Aufmerksamkeit gegenüber dem Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder
c) Hinweistafeln ohne Genehmigung der Gemeinde angebracht wurden.

§ 3 Art und Umfang der Nutzung, Haftung

(1) Die Gemeinde sorgt für die notwendige Instandhaltung und Sicherheit der Werbeanlagen sowie Sauberkeit der Hinweisschilder. Das Anbringen und Abnehmen der Hinweisschilder erfolgt selbsttätig durch den Nutzer.
(2) Für Beschädigungen oder Unkenntlichmachung der Hinweisschilder durch Dritte oder Witterungseinflüsse haftet die Gemeinde nicht. Ist die Gemeinde durch höhere Gewalt oder sonstige technische und wirtschaftliche Umstände, die sie nicht abwenden kann an der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten verhindert, haben die Nutzer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung des Entgeltes.

(3) Auf Verlangen der Gemeinde sind unkenntlich gewordene Hinweisschilder vom Nutzer zu ersetzen. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch auf den Schildplatz und das Hinweisschild ist gänzlich zu entfernen.

§ 4 Benutzungsgrundsätze

(1) Die Nutzer können Schildplätze zur Anbringung von Hinweisschildern zur Firmierung an den Sammelhinweisbaken beantragen und gegen ein Standortentgelt mieten. Die Hinweisschilder bleiben während der Mietdauer Eigentum des Nutzers.

(2) Anträge auf Nutzung der Sammelhinweisbaken sind beim Amt Warnow West einzureichen.

(3) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Zeitpunkt des Beginns der Nutzung und voraussichtliche Dauer
- Art und Größe des Werbeschildes
- Standort der Werbeanlage, die genutzt werden soll.

(4) Nach Entscheidung durch die Gemeinde Papendorf werden dem Antragsteller eine Nutzungsvereinbarung sowie die Nutzungs- und Entgeltordnung übersandt.

(5) Bei Einverständnis sendet der Antragsteller eine unterschriebene Ausfertigung der Vereinbarung an das Amt zurück.

§ 5 Nutzungsentgelte

(1) Die Gemeinde erhebt für die Bereitstellung und Unterhaltung der Werbeanlagen und die Nutzung mittels Hinweisschilder von den Nutzern ein Entgelt. Die Höhe des Entgelts pro doppelseitigen Schildplatz nach § 1 Absatz 3 beträgt kalenderjährlich 150 EUR.
Bruchteile von Jahren werden nach Monaten berechnet. Die Monatsgebühr beträgt in diesem Fall 1/12 der Jahresgebühr. Angefangene Monate werden voll angerechnet.

(2) Entgeltschuldner ist der Nutzer laut Nutzungsvereinbarung.

(3) Das Entgelt entsteht für den Nutzer mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung und ist kalenderjährlich im Voraus zu zahlen.

(4) Bei zwischenzeitlicher Beendigung der Nutzung im Kalenderjahr erfolgt keine anteilige Erstattung bereits gezahlter Entgelte.

(5) Die Zahlung des Nutzungsentgelts erfolgt über den mit der Nutzungsvereinbarung festgelegten Weg.

§ 6 Änderungen, Beendigung der Nutzung, Einstellen der Nutzungsmöglichkeit

(1) Den Nutzer betreffende Änderungen sind der Gemeinde über das Amt schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Nutzungsvereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Will ein Nutzer die Nutzung einer Sammelhinweisbake einstellen, so kann eine schriftliche Kündigung jederzeit zum Monatsende erfolgen.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, die Nutzung der Werbeanlage ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Nutzer dieser Nutzungs- und Entgeltordnung zuwiderhandelt oder behördliche Anordnungen zur Änderung oder Beseitigung der Werbeanlage ergehen.

(4) Die Gemeinde kann die Nutzung fristlos kündigen, wenn der Nutzer spätestens einen Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung durch das Amt Warnow West die Zahlung nicht geleistet hat.

(5) Die Gemeinde Papendorf kann das Nutzungsverhältnis fristlos kündigen, wenn der Nutzer nicht die in der Nutzungsvereinbarung festgelegte Anzahl der Schildplätze einhält.

(6) Der Nutzer ist verpflichtet, im Falle der Betriebsaufgabe bzw. bei vorzeitiger Beendigung der Nutzung vorhandene Hinweisschilder innerhalb eines Monats von den Sammelhinweisbaken zu entfernen. Erfolgt dies nicht, übernimmt dies die Gemeinde auf Kosten des jeweiligen Nutzers.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt rückwirkend ab 01.01.2003 in Kraft.


Papendorf, den 04.05.2004

gez. Dumke
(Bürgermeisterin