Satzung zum Schutz und zur Benutzung
der öffentlichen Grün-
flächen der Gemeinde Pölchow (Grünflächensatzung)
Auf
der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl.
M-V S. 299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl.
M-V S. 360) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom
03.12.2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
(1) Öffentliche
Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare
Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Pölchow.
Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Umwelt, der Verbesserung des
Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der
kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.
Hierzu gehören:
-
die Grün- und
Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer,
die Bestandteil dieser Anlagen sind;
-
die zentralen
Grünflächen in den Wohngebieten;
-
die Waldparkanlagen
und Schutzpflanzungen;
-
das
Straßenbegleitgrün;
-
die Kinderspiel-
und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
-
die Alleen und
begrünten Plätze.
(2) Bestandteile
von Grünflächen sind:
-
Rasen- und
Wiesenflächen;
-
Bäume, sowie
deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;
-
Wege- und
Platzflächen innerhalb von Grünflächen;
-
Wasserflächen;
-
Mauern, Treppen,
Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche
Anlagen;
-
Versorgungsleitungen
und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der
Funktion der Grünfläche dienen;
-
Bänke, Stühle,
Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.
(3) Für
Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen,
gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land
Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.
§ 2 Benutzung der Grünflächen, Haftung
(1) Die
öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur
der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Pölchow
kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im einzelnen
durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen.
(2) Die
Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf
eigene Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus
hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet. Davon
ausgenommen ist die ausgewiesene Bademöglichkeit im Wahrstorfer
See.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem
Benutzer
a)
durch
vorschriftswidriges Verhalten
b)
durch
unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen
c)
durch das
Verhalten anderer Benutzer
d)
beim Baden, auch
in erlaubten Gewässern entstehen.
Die Verpflichtung der Gemeinde Pölchow
zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und Wegen öffentlicher
Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen beschränkt sich
auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze
werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Auf
generelle Nutzungseinschränkungen und Nutzungsgefahren sowie auf zeitweilige Nutzungseinschränkungen
und Nutzungsgefahren durch eingeschränkte Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst,
Verkehrssicherung bei Bäumen) wird mit spezieller Beschilderung hingewiesen.
(5) Die der
satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der öffentlichen
Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche
Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sondernutzung
und wird nach § 4 dieser Satzung geregelt.
§ 3 Verhalten in Grünflächen
(1) In
öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:
-
Gehölz- und
Blumenflächen zu betreten;
-
Rasen- und
Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;
-
die Anlagen
durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;
-
Erdstoffe sowie
sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen;
-
Gehölze, Blumen,
Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
-
eigenmächtig
Gehölze und anderes zu pflanzen;
-
Herbstlaub aus
geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;
-
wildlebende
Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten
sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und Bruten zu
zerstören, bzw. zu entnehmen (Belange
der Jagd und der Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);
-
ohne Erlaubnis
in Gewässern zu angeln;
-
Ausstattungsgegenstände
zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, einschließlich ihres Standortes
und Farbanstriches;
-
außerhalb der
dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit Fahrrädern und
Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hänger abzustellen;
-
nicht
freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu Befahren;
-
zu Grillen oder
offene Feuerstellen anzulegen;
-
das Zelten,
Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;
-
unzulässigen
Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von Musikwiedergabegeräten;
-
als Unbefugte
Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel
anzuwenden;
-
chemische
Auftaumittel zu verwenden.
(2) Personen,
die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass
-
andere Personen
durch die Tiere nicht belästigt werden;
-
die Hunde von
Kinderspielplätzen ferngehalten werden;
-
sonstige
Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden;
-
anfallender
Hundekot sofort entfernt wird.
§ 4 Ausnahmen
(1) Die
Gemeinde Pölchow kann im Einzelfall eine Benutzung
der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des §
2 hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten.
Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen
insbesondere:
-
Aufstellen und
Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen und Versorgungsleitungen auf, über
und unter Grünanlagen, sofern sie nicht zu deren ständiger Ausstattung gehören;
-
Durchführung von
Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb;
-
Flächeninanspruchnahme
zu Handelszwecken bzw. für darauf bezogene Hinweiseinrichtungen (keine
Werbung);
-
Befahren von
Flächen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen davon sind Kleinfahrzeuge ohne
Verbrennungsmotoren, wie Fahrräder und Rollstühle, sofern damit auf Flächen
(Wege und Platzflächen) gefahren wird, die für diesen Zweck bestimmt sind bzw.
wo eine entsprechende Beschilderung dies gestattet;
-
Abstellen von
Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;
-
Ablagerung von
Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen;
-
Aufgrabungen
jeder Art;
-
Baustelleneinrichtungen;
-
Entnahme von
Pflanzen, Pflanzenteilen sowie Tieren (incl. deren Entwicklungsstufen, z. B.
Früchte, Samen, Vogeleier).
(2) Für
Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel, Schaustellerei,
Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von ihrem
publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen
ordnungsrechtlichen und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils
für dem öffentlichen Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Pölchow maßgebend.
(3) Eine Sondernutzungsgenehmigung wird
nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der
beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art,
Umfang und Dauer beim Amt Warnow West zu stellen. Die Sondernutzung einer
Grünfläche ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist.
(4) Die
Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen
und Auflagen enthalten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf
nur mit Zustimmung der Gemeinde Pölchow auf Dritte
übertragen werden.
(5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde
Pölchow alle Kosten zu ersetzen, die durch die
Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind
verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen in
ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten und zu
erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Pölchow
verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die
Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
(6) Die Gemeinde Pölchow
kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen
Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Pölchow
freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte
Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.
(7) Die
Gemeinde Pölchow ist berechtigt, nach Beendigung der
Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen
Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu
beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer
Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
(8) Die
Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer
angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(9) Die
Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken. Durchfahrtgenehmigungen gelten höchstens für ein Jahr.
Verlängerungen sind auf Antrag möglich.
(10) Für
Sondernutzungen werden Gebühren gemäß einer gesondert zu erlassenden Grünflächengebührensatzung
und/oder gemäß Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow West erhoben.
§ 5 Gehölzschutz
Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils
geltenden Gehölzschutzbestimmungen.
§ 6
Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme
(1) Wer Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder
Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne
Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so
kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im
Verzug auch ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von
öffentlichen Grünflächen gemäß § 2 Abs. 1 und gegen die Verbote bzw. Gebote
des § 3 verstößt;
2. entgegen § 4 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass
bzw. bevor er dafür eine Genehmigung eingeholt hat oder die Sondernutzung
abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial ausdehnt bzw.
gegen die erteilten Auflagen verstößt,
3. die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der
Gemeinde Pölchow auf Dritte überträgt (§ 4 Abs. 4
Satz 3);
4. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen
entgegen § 4 Abs. 4 nicht in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem
Zustand errichtet und erhält;
5. die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 4 nicht
fachgerecht wiederherstellt.
Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer
Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden.
(2) Bei
geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von
5 EUR bis 35 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Pölchow, 03.12.2003
Wolfgang Jahn
Bürgermeister