Hundesteuersatzung

der Gemeinde Pölchow

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Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vor-

pommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl.

M-V, S. 29), zuletzt geändert durch viertes Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung

vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgaben-

gesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V

S. 522), wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung vom 17.10.2000,

Beschluss-Nr. 44-8/00, folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Steuergegenstand

1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

2. Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Führen

und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) - in der jeweils

gültigen Fassung - gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).

 

§ 2

Steuerschuldner

1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

2. Halter eines Hundes ist, wer einen  Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb

aufgenommen hat.

Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten

diese als Halter.

3. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von

ihren Haltern gemeinsam gehalten.

4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

Haftung

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben

dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4

Beginn und Ende der Steuerpflicht,

Entstehung der Steuerschuld

1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einen Haus-

halt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird

oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in

dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

3. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Be-

ginn der Steuerpflicht.

4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander-

folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

5. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines

verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben

Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

6. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres

bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die er-

hobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen

ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht.

Sie werden nicht erstattet.

 

 

§ 5

Steuermaßstab und Steuersatz

1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

 

für den ersten Hund

72,00 DM

ab 01.01.2002

36,00 Euro

für den zweiten Hund

120,00 DM

ab 01.01.2002

60,00 Euro

für den dritten und

144,00 DM

ab 01.01.2002

72,00 Euro

für jeden weiteren Hund

144,00 DM

ab 01.01.2002

72,00 Euro

für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund

 

450,00 DM

 

ab 01.01.2002

 

230,00 Euro

 

2. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die

Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

 

3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der

Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

 

4. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

 

§ 6

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

 

            1. Blindenbegleithunde

            2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger

                oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

                Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

                des Hundehalters abhängig gemacht.

            3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben be-

                nötigt werden.

            4. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten

                wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.

            5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil-

                schutzeinrichtungen gehalten werden.

            6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Be-

                rufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

 

§ 7

Steuerermäßigung

Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die

 

            1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,

            2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von

                Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

            3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,

            4. als Schutzhunde gehalten werden,

            5. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich

                oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forst-

                schutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

                Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuer-

                ermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Lan-

                desverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Meck-

                lenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl. M-V S. 831) mit Erfolg

                abgelegt haben.

                Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als

                zwei Jahre sein.

                Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen

                Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.

 

§ 8

Züchtersteuer

1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter

eine Hündin, im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in

Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Züchter die Zuchttiere und die gezüchteten Hun-

de in einem von der Hundezüchtervereinigung oder im Verein Deutsches Hundewesen (VdH)

geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

 

2. Als Züchtersteuer ist die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1 zu entrichten.

3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden letzten Kalenderjahren Hunde

nicht gezüchtet worden sind.

4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten:

 

            1. die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden

                Unterkünften unterzubringen,

            2. ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung

                der Hunde zu führen,

            3. Änderung im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow West,

                Abteilung Steuern, anzuzeigen. Im Falle einer Veräußerung sind der Name und

                die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.

5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

 

§ 9

Steuerermäßigung für den

Handel mit Hunden

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen

Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.

 

 

§ 10

Allgemeine Bestimmungen über

die Steuervergünstigungen

1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung)

sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Ver-

hältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen

Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn,

 

            1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angege-

    benen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig

    bestraft worden ist.

 

 

§ 11

Härtebestimmungen

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die

Steuerpflichtigen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen

des Bundessozialhilfegesetzes haben und nur ein Hund gehalten wird.

 

 

§ 12

Fälligkeit der Steuer

1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01. Juli.

2. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer

einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, frühestens jedoch am 15. Tag

des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht beginnt.

3. Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer

wird erstattet.

 

 

§ 13

Anzeigepflicht

1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von

14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige

Alter erreicht hat, dem Amt Warnow West Kritzmow, Abteilung Steuern, unter Angabe der

Rasse und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V

handelt, anzuzeigen.

2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-

günstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung

vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

4. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name

und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

 

§ 14

Steuermarken

1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und

eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hun-

dehalter zwei Steuermarken.

2. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer

gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke

wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausge-

händigt.

3. Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes

werden auf Antrag den Hundehaltern neue Steuermarken zugesandt.

4. Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke im Amt Warnow West,

Abteilung Steuern, zurückzugeben.

 

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 13 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des

Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 und

können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

Mit gleichem Datum tritt die Satzung vom 01.01.1998 außer Kraft.

 

Pölchow, 21.11.2000

 

 

 

Jahn

Bürgermeister