Hundesteuersatzung
der Gemeinde Pölchow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vor-
pommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
Januar 1998 (GVOBl.
M-V, S. 29), zuletzt geändert durch viertes Gesetz zur
Änderung der Kommunalverfassung
vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3,
17 des Kommunalabgaben-
gesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.
Juni 1993 (GVOBl. M-V
S. 522), wird nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretung
vom 17.10.2000,
Beschluss-Nr. 44-8/00, folgende Satzung erlassen:
§ 1
1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im
Gemeindegebiet.
2. Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der
Verordnung über das Führen
und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
- in der jeweils
gültigen Fassung - gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).
§ 2
Steuerschuldner
1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder
Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat.
Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein
Hund gehalten, so gelten
diese als Halter.
3. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb
aufgenommenen Hunde gelten als von
ihren Haltern gemeinsam gehalten.
4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner.
§ 3
Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so
haftet der Eigentümer neben
dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht,
Entstehung der Steuerschuld
1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in
dem ein Hund in einen Haus-
halt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder
Genossenschaft aufgenommen wird
oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit
Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem die Hundehaltung endet.
3. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01.
Januar, frühestens jedoch mit Be-
ginn der Steuerpflicht.
4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur
in weniger als drei aufeinander-
folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
5. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht
nur einmal, wenn an die Stelle eines
verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht
bereits besteht, bei demselben
Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
6. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für
einen Teil des Steuerjahres
bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland besteuert, so ist die er-
hobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr
nach dieser Satzung zu zahlen
ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze
entstehen, außer Betracht.
Sie werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund |
72,00 DM |
ab
01.01.2002 |
36,00
Euro |
für den zweiten Hund |
120,00
DM |
ab
01.01.2002 |
60,00
Euro |
für den dritten und |
144,00
DM |
ab
01.01.2002 |
72,00
Euro |
für jeden weiteren Hund |
144,00
DM |
ab
01.01.2002 |
72,00
Euro |
für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund |
450,00
DM |
ab
01.01.2002 |
230,00
Euro |
2. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen
Kalenderjahres, so ermäßigt sich die
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden
Teilbetrag.
3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt
wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
4. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten
als 1. Hunde.
§ 6
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1.
Blindenbegleithunde
2. Hunde,
die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger
oder sonstiger hilfloser Personen benötigt
werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses
des Hundehalters abhängig gemacht.
3.
Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben be-
nötigt werden.
4. Hunde,
die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten
wissenschaftlichen Instituten oder
Laboratorien benötigt werden.
5.
Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil-
schutzeinrichtungen gehalten werden.
6. Hunde,
die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Be-
rufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt
werden.
§ 7
Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde,
die
1. ständig
an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
2. von
zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von
Einzelwächtern zur Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden,
3. von
Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
4. als
Schutzhunde gehalten werden,
5. von
Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd
oder des Jagd- oder Forst-
schutzes gehalten werden, soweit die
Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd
gehalten werden, tritt die Steuer-
ermäßigung nur ein, wenn sie die
Brauchbarkeitsprüfung nach der Lan-
desverordnung zur Prüfung der
Brauchbarkeit von Jagdhunden in Meck-
lenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl.
M-V S. 831) mit Erfolg
abgelegt haben.
Das mit dem Antrag vorzulegende
Prüfungszeugnis darf nicht älter als
zwei Jahre sein.
Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung
unter Vorlage eines gültigen
Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.
§ 8
Züchtersteuer
1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde
der gleichen Rasse, darunter
eine Hündin, im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten,
wird die Steuer auf Antrag in
Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Züchter die
Zuchttiere und die gezüchteten Hun-
de in einem von der Hundezüchtervereinigung oder im Verein
Deutsches Hundewesen (VdH)
geführten Zuchtbuch eingetragen sind.
2. Als Züchtersteuer ist die Steuer für zwei Hunde nach § 5
Abs. 1 zu entrichten.
3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden
letzten Kalenderjahren Hunde
nicht gezüchtet worden sind.
4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten:
1. die
Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden
Unterkünften unterzubringen,
2.
ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung
der Hunde zu führen,
3. Änderung
im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow West,
Abteilung Steuern, anzuzeigen. Im Falle
einer Veräußerung sind der Name und
die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt
die Ermäßigung.
§ 9
Steuerermäßigung für den
Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses
Gewerbe bei der zuständigen
Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer
für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen über
die Steuervergünstigungen
1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung
oder Steuerermäßigung)
sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den
Fällen des § 4 Abs. 1 die Ver-
hältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder
Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen
Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn,
1. Hunde,
für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angege-
benen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. der Halter der Hunde in den
letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
bestraft worden ist.
§ 11
Härtebestimmungen
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5
angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die
Steuerpflichtigen Anspruch auf laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den Bestimmungen
des Bundessozialhilfegesetzes haben und nur ein Hund
gehalten wird.
§ 12
Fälligkeit der Steuer
1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01.
Juli.
2. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des
Kalenderjahres, so wird die Steuer
einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig,
frühestens jedoch am 15. Tag
des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht beginnt.
3. Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht
(§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer
wird erstattet.
§ 13
Anzeigepflicht
1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund
hält, hat diesen innerhalb von
14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem
der Hund das steuerpflichtige
Alter erreicht hat, dem Amt Warnow West Kritzmow, Abteilung
Steuern, unter Angabe der
Rasse und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der
Hundehalterverordnung M-V
handelt, anzuzeigen.
2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen
für eine gewährte Steuerver-
günstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen
mitzuteilen.
3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn
feststeht, dass die Hundehaltung
vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt,
aufgegeben wird.
4. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der
Anzeige nach Abs. 2 der Name
und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
§ 14
Steuermarken
1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes
einen Steuerbescheid und
eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im
Falle des § 9 erhält der Hun-
dehalter zwei Steuermarken.
2. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des
umfriedeten Grundbesitzes mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein.
Bei Verlust der Steuermarke
wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine
Verwaltungsgebühr ausge-
händigt.
3. Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig.
Nach Ablauf dieses Zeitraumes
werden auf Antrag den Hundehaltern neue Steuermarken
zugesandt.
4. Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die
Steuermarke im Amt Warnow West,
Abteilung Steuern, zurückzugeben.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 13 und 14 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 01.06.1993 und
können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die Satzung vom 01.01.1998 außer
Kraft.
Pölchow, 21.11.2000
Jahn
Bürgermeister