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S a t z u n g
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Pölchow (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522, ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 21.05./20.08.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 05.09.2002 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an
folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentli-
che Straßen) im Gebiet der Gemeinde Pölchow:

1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit die ge-
nutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen,

2. Gemeindestraßen,

3. Sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.

(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch
(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenver-
kehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, son-
dern zu anderen Zwecken benutzt wird.

(2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in
§ 1 genannten öffentlichen Straßen.

(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den
in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen Straßen der Erlaubnis der Gemeinde Pöl-
chow (Sondernutzungserlaubnis).

(4) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Sonder-
nutzung.
§ 3
Gestattung nach bürgerlichem Recht
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus
a) den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung
für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (s. a. § 30 Abs. 1 Nr. 1
StrWG M-V, § 8 Abs. 10 FStrG), oder
b) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V).
§ 4
Antrag und Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Pölchow über das Amt Warnow
West schriftlich, spätestens 7 Tage vor Beginn der beabsichtigten Nutzung zu beantra
gen.

(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über:

1. den Ort
2. Art und Umfang
3. Dauer der Sondernutzung, sowie
4. Angaben über Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung
entstehenden Verunreinigungen enthalten.
Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung,
2. eine Beschreibung,
3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen
wird.

(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es können Be-
dingungen und Auflagen festgesetzt werden.

(4) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch
die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.

(5) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaub-
nisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
Eine Überlassung an Dritte sowie die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Er-
laubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht gestattet.
§ 5
Erlaubnisfreie Nutzungen
(1) Einer Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen bedarf es nicht, wenn die dafür
vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt oder bei nur anzeigepflichti-
gen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind und die Gemeinde zugestimmt
hat:

1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke; Kellerlichtschächte, Gesimse,
Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen und Schächte für Brennstoffzufuhr soweit
sie nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;
Sonnenschutzdächer (Markisen) ab einer Höhe von 2,50 m über öffentlichen Gehwe-
gen
2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten, die
nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.

3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen, die
vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden angebracht oder aufgestellt
werden und nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen.

Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleibt unberührt.

(3) Erlaubnisfrei sind auch:

1. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste

2. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr ohne Werbeträger
und Fahrkartenautomaten

3. Notrufsäulen und Stromkästen sowie Briefkästen herkömmlicher Abmessungen

4. Auf Gehwegen und Parkstreifen die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung sowie
Umzugsgut, Brennstoffe, Baumaterialien, Hausmüll- und Reststoffbehältern am
Tage der An- bzw. Abfuhr , soweit auf dem Grundstück keine ausreichende Kapa-
zität zur Verfügung steht und die Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden

5. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge
und ähnliche Veranstaltungen

(3) Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstaltungen auf Grund ge-
werberechtlicher oder sonstiger Vorschriften von der Gemeinde genehmigt, so be-
darf es keiner Sondernutzungserlaubnis.

(4) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte Nut-
zung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist.
Das Recht auf Erhebung von Gebühren für Sondernutzung bleibt aber unberührt.

(5) Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu befürchten, dass eine erlaub
nisfreie Sondernutzung Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung
des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange beeinträchtigt, kann die
Sondernutzung eingeschränkt oder untersagt werden.
§ 6
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingun-gen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentli-chen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegen-über den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme pri-
vater Grundstücke erreicht werden kann.
2. Die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des
Gemeingebrauches erfolgen kann.
3. Die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren
Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr
bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird.
4. Zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in
unzumutbarer Weise belästigt werden können.
(3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen (max. 3 Monate vor der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Ver-kehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen.
(4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vor-schriften, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung durch die zustän-dige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung untersagen wird.

§ 7
Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:

1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf,
4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen Gebrauch gemacht
hat.

(2) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzu-
stellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten
Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß
wiederherzustellen. Es besteht kein Ersatzanspruch.

(3) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung
der Straße besteht kein Ersatzanspruch.
§ 8
Haftung, Sicherheiten und Mehrkosten
(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisi-kos vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haft-pflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sonder-nutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit ü-bersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Pölchow für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter ist die Gemeinde Pölchow freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufge-stellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wieder-herstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewähr-leistungsfrist von fünf Jahren.
§ 9
Gebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenta-rifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung

1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebüh-renschuldner fällig.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Antragsteller,
2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für:

1. Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Satzung.
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
3. Fahrradständer,
soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren gewährt werden, wenn
im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sonder-
nutzung einem gemeinnützigen Zweck dient.
§ 13
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
1. die örtliche Lage,
2. die Zeitdauer und der Umfang der Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzung
sowie
3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung.
§ 14
Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene
Maßeinheiten voll gerechnet. Weiterhin erfolgt die Berechnung entsprechend dem Tarif
täglich oder monatlich.

(2) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in
diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Angefangene Tage gelten als volle Tage.

(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die Mindestgebühr für die
Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 EUR.
§ 15
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die
der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Er-
stattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Gemeinde Pölchow die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der
Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im voraus ent-
richteten Gebühren anteilmäßig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten
nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 10,00 EUR werden
nicht erstattet.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetzes M-V und des § 5 KV
M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen des § 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis
benutzt,

2. einer der nach § 4 (3) Satz 2 dieser Satzung erteilten Auflagen oder Bedingungen nicht
nachkommt,

3. entgegen § 7 (2) dieser Satzung erstellte und verwendete Einrichtungen nicht unverzüg-
lich entfernt und den früheren Zustand wieder herstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet
werden.

(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die "Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Pölchow vom 21.05.1996 und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Pölchow vom 21.05.1996 außer Kraft.
Pölchow, den 11.10.2002

Jahn
Bürgermeister

Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffent-lichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Pölchow (Sondernutzungssatzung)

Tarif-stelle Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr täg-lich in EUR je qm Benutzungsgebühr mo-natlich in EUR je qm
1. Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwän-de 4,80
2. Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) 4,20
3. Fahrradständer mit Werbung 3,00
4. Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung 5,40
5. Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und Schankwirtschaften 0,16
6. Verkaufswagen im Reisegewerbe 0,20
7. Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske 0,24
8. Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände 0,22
9. Lotterieveranstaltungen 0,10
10. Blumenstände 0,16
11. Kirmesveranstaltungen und Volksfeste 0,18
12. Marktveranstaltungen 0,18
13. Ausstellungen vor Ladenlokalen 0,30
14. Aufstellen von Blumenkübeln 0,12
15. Umhertragen und Verteilen von Pla-katen, Handzetteln oder ähnlichen Ankündigungen zu gewerblichen Zwe-cken 0,12
16. Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 qm, vorübergehend angebracht oder aus-gestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Sat-zung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind 3,60
17. Abstellen von nicht zum Straßenver-kehr zugelassenen Fahrzeugen
a) Pkw
b) Lkw
c) Kraftrad

a) 0,22
b) 0,24
c) 0,20
18. Aufstellen von Bauzäunen, -buden, - maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materia-lien 0,14
19. Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 18. 0,16
20. Aufstellen von Containern 0,12
21. Sonstigen Zwecken dienende Nutzun-gen 0,10 - 0,30