Die Gemeinde hat über die Aufhebung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung beschlossen und dies auch im Landboten vom 15.02.2010 veröffentlicht. Die bisherige Regelung des § 4 der Straßenreinigungssatzung verwies auf die Gebührenpflicht. Dies ist durch die o. g. Aufhebungssatzung aber hinfällig und damit auch in der Straßenreinigungssatzung anzupassen. Weitergehende Regelungen sind mit dieser Änderungssatzung aber nicht verbunden.

                                                                                                                                                                                            Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Pölchow

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. M-V S. 410, 413), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2007 (GVOBl. MV S. 410, 427), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V S. 539), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02.03.2010 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel 1

Änderungen

 

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Pölchow vom 06.09.2005 wird wie folgt geändert:

 

Der § 4 der Satzung wird aufgehoben.

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, den 03.03.2010

 

 

 

Schenka

Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.