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Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Stäbelow (Grünflächensatzung)

Auf der Grundlage der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.09.2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz bzw. in Verwaltung der Gemeinde Stäbelow. Sie dienen der ökologischen Stabilisierung der Um-welt, der Verbesserung des Klimas, der Erholung und der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen.

Hierzu gehören:
- die Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer, die Bestandteil dieser Anlagen sind;
- die zentralen Grünflächen in den Wohngebieten;
- die Schutzpflanzungen;
- das Straßenbegleitgrün;
- die Kinderspiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen;
- die Alleen und begrünten Plätze.

(2) Bestandteile von Grünflächen sind:
- Rasen- und Wiesenflächen;
- Bäume, sowie deren Kronentraufbereich, Gehölz- und Blumenflächen;
- Wege- und Platzflächen innerhalb von Grünflächen;
- Wasserflächen;
- Mauern, Treppen, Rampen, Zäune, Geländer, Ballfanggitter, Sandkästen und andere bauliche Anlagen;
- Versorgungsleitungen und -einrichtungen, einschließlich Beleuchtung, soweit sie ausschließlich der Funktion der Grünfläche dienen;
- Bänke, Stühle, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte, Pflanzgefäße und sonstige Ausstattungen.

(3) Für Grünflächen und Bestandteile von Grünflächen, die unter Denkmalschutz stehen, gelten außerdem die Festlegungen des Denkmalschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner gültigen Fassung.

§ 2 Benutzung der Grünflächen, Haftung

(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Gemeinde Stäbelow kann die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen im einzelnen durch Gebote oder Verbote regeln und dabei bestimmte Benutzungsarten ausschließen.

(2) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.

(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
   a) durch vorschriftswidriges Verhalten
   b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen
   c) durch das Verhalten anderer Benutzer
   d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.
   Die Verpflichtung der Gemeinde Stäbelow zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und    Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen beschränkt sich    auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
   Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im übrigen gelten die    gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Auf generelle Nutzungseinschränkungen und Nutzungsgefahren sowie auf zeitweilige Nutzungsein-schränkungen und Nutzungsgefahren durch eingeschränkte Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst, Verkehrs-sicherung bei Bäumen) wird mit spezieller Beschilderung hingewiesen.

(5) Die der satzungsgemäßen Zweckbestimmung entgegenstehende Nutzung der öffentlichen Grünflächen sowie die Nutzung für organisierte gesellschaftliche Veranstaltungen (wie Sport, Kultur etc.) gilt als Sonder-nutzung und wird nach § 4 dieser Satzung geregelt.

§ 3 Verhalten in Grünflächen

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt:
- Gehölz- und Blumenflächen zu betreten;
- Rasen- und Wiesenflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen;
- die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen;
- Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw. abzustellen;
- Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- eigenmächtig Gehölze und anderes zu pflanzen;
- Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen;
- wildlebende Tiere (inklusive Wirbellose) zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie deren Nester und Quartiere, ebenso wie deren Eier, Gelege und Bruten zu zerstören, bzw. zu entnehmen (Be-lange der Jagd und der Schädlingsbekämpfung sind hiervon nicht berührt);
- ohne Erlaubnis in Gewässern zu angeln;
- Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern, einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches;
- außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege- und Platzflächen die Anlagen mit Fahrrädern und Kraft-fahrzeugen zu befahren, zu reiten bzw. Fahrzeuge oder Hänger abzustellen;
- nicht freigegebene Eisflächen zu Betreten oder zu Befahren;
- zu Grillen oder offene Feuerstellen anzulegen;
- das Zelten, Nächtigen und Aufstellen von Wohnwagen;
- unzulässigen Lärm zu verursachen wie beispielsweise durch die Benutzung von Musikwiedergabegerä-ten;
- als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden;
- chemische Auftaumittel zu verwenden.

(2) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass
- andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden;
- die Hunde von Kinderspielplätzen ferngehalten werden;
- sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt werden;
- anfallender Hundekot sofort entfernt wird.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die Gemeinde Stäbelow kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgeht (Sondernutzung), nach Maßgabe dieser Satzung gestatten.

Zu Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung zählen insbesondere:
- Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen und Versorgungsleitungen auf, über und unter Grünanlagen, sofern sie nicht zu deren ständiger Ausstattung gehören;
- Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen einschließlich Trainingsbetrieb;
- Flächeninanspruchnahme zu Handelszwecken bzw. für darauf bezogene Hinweiseinrichtungen (keine Werbung);
- Befahren von Flächen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen davon sind Kleinfahrzeuge ohne Verbren-nungsmotoren, wie Fahrräder und Rollstühle, sofern damit auf Flächen (Wege und Platzflächen) gefahren wird, die für diesen Zweck bestimmt sind bzw. wo eine entsprechende Beschilderung dies gestattet;
- Abstellen von Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;
- Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen;
- Aufgrabungen jeder Art;
- Baustelleneinrichtungen;
- Entnahme von Pflanzen, Pflanzenteilen sowie Tieren (incl. deren Entwicklungsstufen, z. B. Früchte, Sa-men, Vogeleier).

(2) Für Sondernutzungen auf Grünflächen zu den Zwecken Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz und Musik u. ä., die ausgehend von ihrem publikumswirksamen und kommerziellen Charakter im wesentlichen ordnungsrechtlichen und gewerblichen Bestimmungen unterliegen, ist die jeweils für dem öffentlichen Verkehrsraum geltende Sondernutzungssatzung der Gemeinde Stäbelow maßgebend.

(3) Eine Sondernutzungsgenehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer beim Amt Warnow West zu stellen. Die Sondernutzung einer Grünfläche ist erst zulässig, wenn die Ge-nehmigung erteilt ist.

(4) Die Sondernutzung wird auf Zeit und/oder Widerruf gestattet. Sie kann Bedingungen und Auflagen ent-halten, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Grünflächen erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur mit Zustimmung der Gemeinde Stäbelow auf Dritte übertragen werden.

(5) Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Stäbelow alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Son-dernutzung verbundenen Anlagen in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errich-ten und zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Stäbelow verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.

(6) Die Gemeinde Stäbelow kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben sie die Gemeinde Stäbelow freizustellen. Nach Nutzungsende ist die be-nutzte Grünfläche fachgerecht wiederherzustellen.

(7) Die Gemeinde Stäbelow ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforde-rung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/oder Beschädigungen auf Kosten der Pflichtigen zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.

(8) Die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung kann von der Zahlung einer angemessenen Sicher-heitsleistung abhängig gemacht werden.

(9) Die Sondernutzungen sind zeitlich und flächenmäßig weitestgehend zu beschränken. Durchfahrtge-nehmigungen gelten höchstens für ein Jahr. Verlängerungen sind auf Antrag möglich.

(10) Für Sondernutzungen werden Gebühren gemäß einer gesondert zu erlassenden Grünflächengebüh-rensatzung und/oder gemäß Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow West erhoben.

§ 5 Gehölzschutz

Der Schutz von Gehölzen regelt sich nach den jeweils geltenden Gehölzschutzbestimmungen.

§ 6 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

(1) Wer Grünanlagen, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.

(2) Wird der ordnungswidrige Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und Fristsetzung (bei Gefahr im Verzug auch ohne dies) diesen auf Kosten des Zuwiderhandelnden be-seitigen.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

   1. gegen das Verbot bestimmter Benutzungsarten von öffentlichen Grünflächen gemäß § 2 Abs. 1 und        gegen die Verbote bzw. Gebote des § 3 verstößt;
   2. entgegen § 4 eine Sondernutzung ausübt, ohne dass bzw. bevor er dafür eine Genehmigung       eingeholt hat oder die Sondernutzung abweichend von der Genehmigung zeitlich und/oder territorial       ausdehnt bzw. gegen die erteilten Auflagen verstößt,
   3. die Sondernutzungsgenehmigung ohne Zustimmung der Gemeinde Stäbelow auf Dritte überträgt (§       4 Abs. 4 Satz 3);
   4. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs. 4 nicht in        ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält;
   5. die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 4 nicht fachgerecht wiederherstellt.

Ordnungswidrigkeiten können gemäß Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden.

(2) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung und ein Verwarngeld von 5 EUR bis 35 EUR oder eine Verwarnung ohne Verwarngeld erteilt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Stäbelow, 17.10.2002

Wolfgang Bull
Bürgermeister