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Satzung
der Gemeinde Stäbelow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen,Wegen
und Plätzen vom 07.05.2001
Aufgrund
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29),
zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 1, 2 und
8 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993
(GVOBl.
M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung
vom 31.01.2001 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Allgemeines
Zur
teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau,
die Verbesserung,
Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
auch
wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Stäbelow Beiträge
von
den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
dieser Einrichtungen
Vorteile erwachsen. Zu
den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen
nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.
§ 2 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig
ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer
des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter
ist. Bei
einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des
Eigentümers beitragspflichtig.
Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum
an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des
Zivilgesetzbuches
der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige
haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen
Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
beitragspflichtig.
§ 3
Beitragsfähiger
Aufwand und Vorteilsregelung
(1)
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)
Zum
beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten
für
|
Anteile der Beitragspflichtigen
am beitragsfähigen Aufwand
|
|
|
Anlieger-straße |
Innerorts-straße |
Hauptverkehrs-straße |
1. |
Fahrbahn
(einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnen-
steine)
|
65
% |
50
% |
25
% |
2. |
Radwege
(einschl. Sicherheitsstreifen) |
75
% |
50
% |
30
% |
3. |
Kombinierte
Geh- und Radwege (einschl.
Sicherheitsstreifen)
|
75
% |
60
% |
40
% |
4. |
Gehwege
(einschl. Sicherheitsstreifen) |
75
% |
65
% |
60
% |
5. |
Unselbständige
Park- und Abstellflächen |
75
% |
55
% |
40
% |
6. |
Unselbständige
Grünanlagen, Straßenbegleitgrün |
75
% |
60
% |
50
% |
7. |
Beleuchtungseinrichtungen
|
75
% |
60
% |
50
% |
8. |
Straßenentwässerung
|
65
% |
50
% |
25
% |
9. |
Bushaltebuchten
|
65
% |
50
% |
25
% |
10. |
Verkehrsberuhigte
Bereiche und Mischflächen |
75
% |
60
% |
40
% |
11. |
Fußgängerzonen
|
60
% |
|
|
12. |
Außenbereichsstraßen |
siehe
§ 3 Abs. 3 |
|
|
13. |
Unbefahrbare
Wohnwege |
75
% |
|
|
Zum
beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für
-
den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen
Maßnahme
zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu
gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen
im Zeitpunkt der Bereitstellung),
- die
Freilegung der Flächen,
- die
Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,
-
die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- den
Anschluss an andere Einrichtungen.
Sie
werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.
(3)
Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
a)
die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen
und
keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den
Anliegerstraßen
gleichgestellt,
b)
die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen
innerhalb
des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative
StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,
c)
die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr.
3 b erste
Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.
(4)
Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt
werden, werden als
Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.
(5)
Im Sinne des Absatzes 2 gelten als
1. Anliegerstraßen
Straßen,
Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung
der angrenzenden
oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Innerortsstraßen
Straßen,
Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken
noch
überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen,
Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die
neben der
Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem
Verkehr
überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr dienen,
4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen,
Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße
nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind.
Sie
können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite
von allen Verkehrsteilnehmern
benutzt werden dürfen.
(6)
Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen,
dass auch nicht
in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
(7)
Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen
ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als
die anschließenden freien
Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und
Unterführungen mit
den dazugehörenden Rampen.
(8)
Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat,
vorrangig zur Deckung
des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung
des übrigen
Aufwandes zu verwenden.
§ 4 Abrechnungsgebiet
(1)
Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer
räumlichen engen
Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit
dieser
Einrichtung eröffnet wird.
(2)
Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit
zusammengefasste
Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit
das Abrechnungsgebiet.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1)
Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil
am beitragsfähigen Aufwand
wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet
(§ 4) bildenden
Grundstücke verteilt.
(2)
Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder
in einem Gebiet,
für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen
(§
33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der
Bebauungsplanentwurf
die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung
bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche,
auf die Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder
vergleichbare
Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht
baulich,
gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt
ein Vervielfältiger
von 0,02.
2.
Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber
im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach §
35 Abs.
6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich,
gewerblich,
industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in
vollem Umfang
(Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
und im übrigen
mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis
zu einer
Tiefe von 50 m
in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
Ist
das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich,
industriell
oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung
zugrunde
gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt
haben,
gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken,
auf
denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche
bis zu einer Tiefe
von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung
der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche
eine
Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der
Abstand wird
a)
bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen,
von der Straßengrenze
aus gemessen
b)
bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch
eine Zuwegung
verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
Die
über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden
Flächen des
Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar
genutzt werden oder
genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger
0,02 angesetzt.
4. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche
für
den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger
5 berücksichtigt;
höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.
Für
unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich
wird
die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.
Der
jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger
0,02 berücksichtigt.
Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere
land-
oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem
Vervielfältiger 0,02
angesetzt.
5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die
Grundstücksfläche bei
nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen,
in
den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach
nachstehender
Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe |
0,3
|
b) Sportplätze |
0,3
|
c) Kleingärten |
0,5
|
d) Freibäder |
0,5
|
e) Campingplätze |
0,7
|
f) Kiesgruben |
1,0
|
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulden
ohne Gewächshausflächen
|
0,5
|
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen |
0,7
|
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen |
0,05
|
(3)
Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die
nach Absatz
2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten
Flächen
– vervielfacht mit
a) 1,0 bei einer
Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b) 1,25 bei einer
Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c) 1,5 bei einer
Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d) 1,6 bei einer
Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,
e) 1,7 bei einer
Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen
(4)
Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a)
die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b)
bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt,
sondern
nur die Höhe der
baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5
geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf
ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
c)
bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist,
die Baumassenzahl
geteilt durch
3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,
d)
bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung
ohne Bebauung
festgesetzt ist,
die Zahl von einem Vollgeschoss,
e)
bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte
Zahl der
Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen;
dies gilt entsprechend, wenn die zulässige
Baumassenzahl oder die
höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
2. soweit keine Festsetzung besteht,
a)
bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse,
b)
bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der
näheren Umgebung
überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse,
c)
bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche
als eingeschossiges
Gebäude
behandelt,
d)
bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet
werden dürfen,
die Zahl von
einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,
werden
bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines
zulässigen
Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer
Weise
nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.
(5)
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach
Absatz 3 ermittelte
Fläche vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden
(§ 34 Abs. 2 BauGB)
oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und
4a
Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes
(§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines
Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer
der
gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-,
Bahnhofsgebäude,
Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§
34 Abs. 2 BauGB)
oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),
Industriegebietes
(§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes
(§ 11 BauNVO) liegt.
(6)
Bei Grundstücken in Wohngebietes i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei
Wohngrundstücken
in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen,
Wege
oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag
nur zu zwei Dritteln
erhoben. Diesgilt
nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge
für
weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.
§
6 Kostenspaltung
Der
Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen
selbständig erhoben
werden (Kostenspaltung).
§ 7
Vorausleistungen
Auf
die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt
werden, sobald
mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung
ist mit
der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende
nicht endgültig
beitragspflichtig ist.
§
8 Ablösung des Beitrages
Vor
Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen
Vertrag vereinbart
werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe
des nach Maßgabe
dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung
besteht nicht. Durch
Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9 Entstehen der Beitragspflicht
Die
Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die
Kosten feststehen und
der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das
ist frühestens der Zeitpunkt
des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.
§ 10 Veranlagung, Fälligkeit
Der
Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen
Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig.
§ 11 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt Rückwirkend zum 01.01.1994 in Kraft.
Stäbelow,
07.05.2001
Bull
-
Bürgermeister -
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