hier ausdrucken

Satzung
der Gemeinde Stäbelow für das Aufstellen von Werbeanlagen im Gemeindegebiet vom 23.09.1998

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 18.02.1994 (GVOBL M-V 1994, S. 249) und der §§ 1,2 und 8 des Kommunal-
abgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom
01.06.1993 sowie des § 86 und § 53 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern,
wird nach Beschlußfassung der Gemeindevertretung vom 23.09.1998 folgende
Satzung erlassen.


§ 1
Allgemeines

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der
Ankündigungs oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und
vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.


§ 2

Werbung im öffentlichen Bereich ist nur an den zentralen Werbeanlagen der Gemeinde,
gestattet.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.


§ 3

Auf privaten oder gewerblichen Grundstücken dürfen von den Grundstückseigentümer
und/oder den Nutzungsberechtigten ein Werbeträger zur Eigenwerbung aufgestellt
werden.
Die Werbung bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.


§ 4

Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer sonstigen
Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie in das Orts- und
Straßenbild einordnen.


§ 5

Leuchtschrift ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder
teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig.


§ 6

Auf einem Tankstellengrundstück wird für jede Treibstoffirma nur je eine Markenwerbung
befürwortet. Diese Werbungen dürfen zusammen nicht zu einer Häufung oder Störung des
Straßen- oder Ortsbildes führen.


§ 7

Werbeanlagen sind unzulässig:

a) an Ruhebänken und Papierkörben,
b) an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern auf Beruf und Gewerbe,
sofern sie nach Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken,
c) in Vorgärten,
d) an Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Balkonen und Fensterläden,
e) an Brücken aller Art,
f) auf Flächen von Straßen und Dächern,
g) an Giebelwänden, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der
Bauausführung Beteiligten.


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stäbelow, 23.09.1998

Der Bürgermeister