Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Ziesendorf

hier ausdrucken


Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung

vom 08.12.86 (BGBl. I S. 2253) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 5 der Kommu-

nalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998

(GVOBL. M-V S. 29),zuletz geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S.634)

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf in ihrer Sitzung am ________________ folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Gemeinde Ziesendorf erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten

Aufwandes Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches

( §§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2

Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand :

1. Für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze

a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wahngebieten und Mischgebieten

bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 16,5m Breite,

bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 10,5m Breite,

b) in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten

bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 25m Breite,

bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 20m Breite,

c) in Industriegebieten

bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 27m Breite,

bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 23m Breite,

d) in Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten

bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 10m Breite

bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8,5m Breite

e) in Dauerkleingarten- und Wochenendhausgebieten bis zu 7m Breite,

2. mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) in

voller Breite,

3. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 27 m,

4. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3 sind, bis zu einer weiteren

Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 und 3, aber nach städtebau-

lichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selb-

ständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

5. Grünanlagen, mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nummer 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite

von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb

der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu

15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs.1 Nr.1 unterschiedliche Gebiete gem.

der Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die

Regelung mit der größten Breite. In unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der

Gebietsart gem. Abs.1 Nr.1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen

Bebauung.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs.1

Nr.1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8m.

(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.

(5) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs.1 gehören insbesondere die Kosten

1. für den Erwerb der Grundflächen,

2. für die Freilegung der Grundflächen,

3. für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen

für ihre Entwässerung und für ihre Beleuchtung,

4. für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,

5. die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen,

die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(6) Für Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen nach § 9 gilt Abs. 4 sinngemäß.

 

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage

ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungs-

aufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen

Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit

bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.

 

§ 4

Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

 

§ 5

Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.

Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so

bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit

erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

 

§ 6

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

A

(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der

Gemeinde (§4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§5) nach

den Grundstücksflächen verteilt (umlagefähiger Erschließungsaufwand). Dabei wird die

unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines B-Planes die Fläche, die der Ermittlung der

zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist.

b) wenn ein B-Plan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,

die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50m von der Erschließungs-

anlage oder von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstückes.

Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die

Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage

herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

B

(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor

vervielfacht. Er beträgt im einzelnen:

a) 1,0 bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken,

auf denen keine Bebauung zulässig ist

b) 1,25 bei zweigeschossiger Bebaubarkeit

c) 1,50 bei dreigeschossiger Bebaubarkeit

d) 1,75 bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit

e) 2,0 bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit

(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl

der Vollgeschosse. Weist der B-Plan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so

gilt als Geschoßzahl die Baumassenzahl geteilt durch3,5m, wobei Bruchzahlen auf die

nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet,

so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als

eingeschossig bebaubare Grundstücke.

(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder

gewerblich genutzt werden dürfen, (für die es Sondernutzungen gibt, z.B. Sportplätze,

Friedhofsgrundstücke usw.) werden mit (0,5) der Grundstücksflächen angesetzt.

(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein B-Plan weder die Geschoßzahl noch

Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist

a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten

Grundstücken des Abrechnungsgebietes (§5) überwiegend vorhandenen Geschosse

maßgebend.

(7) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden

je angefangene 3,5m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.

(8) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz B

(1) a) bis e) festgesetzten Faktoren um 0,5 erhöht.

a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und

Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren

und großflächige Handelsbetriebe;

b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan

eine Nutzung wie in den unter Buchstaben a) genannten Gebieten vorhanden oder

zulässig ist;

c) bei Gundstücken außerhalb der unter b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich,

industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,

Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäude) genutz werden.

 

§ 7

Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1)Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des §2 Abs.1 Nr.1

dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder

Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel anzusetzen.

(2) Dies gilt nicht

a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend

gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke,

b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und

Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren

früheren Rechtsvorschriften erhoben sind oder erhoben werden dürfen,

c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen

im Abrechnungsgebiet um mehr als 50% erhöht,

d) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135 Grad,

e) für Grundstücke, die zwischen Erschließungsanlagen durchlaufen, zu jeder Anlage hin

selbständig bebaubar sind und von jeder der Parallelstraßen eine Erschließungswirkung

ausgeht, die sich jedoch nur auf eine Teilfläche des Grundstückes bezieht.

§ 8

Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

1. Grunderwerb,

2. Freilegung,

3. Fahrbahnen,

4. Radwege,

5. Gehwege,

6. Parkflächen,

7. Grünanlagen,

8. Mischflächen,

9. Entwässerungseinrichtungen,

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert oder in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.

Mischflächen i.S.v. Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungs-

linien Funktionen der in den Ziffern 3 - 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombi-

niert werden und bei denen bei der Gliederung der Erschließungsanlage ganz oder teil-

weise auf eine Funktionstrennung verzichtet wird.

§ 9

Endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,

Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und

b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit

einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus

einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;

b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau

mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen;

die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;

c) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;

oder

d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die

unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der

Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.

 

§ 10

Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Her-

stellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung

im Einzelfall abweichend geregelt.

 

§ 11

Vorausleitungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in

vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlich entstehen-

den Erschließungsbeitrages erheben.

Das Nähere regelt § 133 BauGB.

 

§ 12

Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemißt sich nach der

voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbei-

trages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.05.1999 außer Kraft

 

 

Ziesendorf,

Bürgermeister