Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Ziesendorf
(StrRS)
Aufgrund des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S.
205), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), des § 50 des Straßen- und
Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V
S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26. Juni 2006 folgende
Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Inhalt der Satzung
§ 2 Begriffe
§ 3 Reinigungspflichtige Straßen
§ 4 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 5 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 6 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und
Glättebeseitigung (Winterdienst)
§ 7 Art und Umfang Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee
und Glätte
§ 8 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Anlage 1
§ 1
Inhalt der Satzung
Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die
Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung,
sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.
§ 2
Begriffe
1. Öffentliche
Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen-
und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
2. Gehweg ist der
Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die
Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können.
Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m
Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als
Radwege ausgewiesenen Gehwege.
3. Verkehrsberuhigte
Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders
gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion
haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden
(Stichstraßen).
4. Grundstück im Sinne
dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den
steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet
oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche
Grundstücksbegriff maßgebend.
5. Als anliegend
gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von
entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke
vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe,
Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt
sind.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch
eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende,
nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die
Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem
Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht.
§ 3
(1) Die in geschlossener Ortslage
gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene
Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener
Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und
einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Ziesendorf.
Sie reinigt die Straßen, soweit
die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 4 und 6 übertragen wird.
§ 4
(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die
Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich
der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der
durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b)
Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige
zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des
Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel.
Sind die
Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die
Reinigung nur bis zur Straßenmitte.
(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst
nutzt,
3. den dinglich
Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist
der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu
erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
Auf Antrag
des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner
Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange
wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht
und nachgewiesen ist.
(4) Eine
zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht
von ihren Pflichten.
§ 5
(1) Die
Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 5 genannten Straßenteile
einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende
Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die
nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter
die Straßenbeläge schädigen.
(2)
Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in
Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten
alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art
und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der
Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(4)
Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen
abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds,
Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht
auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.
§ 6
Übertragung der Verpflichtung zur
Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)
(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die
Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich
der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des
Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch
ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des
Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner
Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.
2. Fahrbahnen nach dem
Straßenverzeichnis der Gemeinde Ziesendorf.
Sind die Anlieger beider Seiten
winterdienstpflichtig, so erstreckt sich der Winterdienst nur bis zur
Fahrbahnmitte.
(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst
nutzt,
3. den dinglich
Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3) Ist
der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu
erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.
Auf Antrag
des Winterdienstpflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Winterdienstpflicht an seiner
Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange
wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht
und nachgewiesen ist.
§ 7
Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte
(1) Der Winterdienst auf
Gehwegen ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege,
einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer
für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee zu befreien
und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen.
2. Im Bereich
von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte-
beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die
Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und
verlassen können.
3. Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,
an Sonn-
und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw.
8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
4. Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,
an Sonn-
und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem
Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00
Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe
verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen
nicht eingesetzt werden.
5. Auf den
mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die
den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.
6. Von
anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft
werden.
7. Schnee
und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des
Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf
Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des
Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und
Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
8. Rinnsteine,
Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
9. Im
Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.
(2) Der
Winterdienst auf Fahrbahnen umfasst das Bestreuen bei Schnee- und Eisglätte
werktags in der Zeit von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen
spätestens von 8.00 Uhr – 20.00 Uhr. Die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Stoffen auf Fahrbahnen ist erlaubt. Sind die Anlieger beider Seiten
winterdienstpflichtig, so erstreckt sich der Winterdienst nur bis zur
Fahrbahnmitte.
Die
Beräumung der Fahrbahnen erfolgt durch die Gemeinde.
§ 8
Außergewöhnliche Verunreinigung
von Straßen
(1) Wer
eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß §
49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne
Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann
die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die
Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für
Verunreinigung durch Hundekot.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 StrWG-MV i.
V. m. § 50 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
5 die in § 4 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang oder in der
zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt.
2. entgegen §
5 (4) Kehricht oder sonstigen Unrat ablagert.
3. entgegen §
7 die in § 6 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang, in der
erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw.
Glätte befreit.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 StrWG-MV i.
V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die
Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 bzw. 2 können nach
§ 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach dem
Tage der Bekanntgabe in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Straßenreinigungssatzung vom 25. Januar 1994 außer Kraft.
Ziesendorf, 26.06.2006
H. Bauer
Bürgermeister