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V e r o r d n u n g  des Amtes Warnow-West über das Führen von Hunden (HundeVO Warnow-West)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 246) und des § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V 2000, S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 313) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Warnow-West, als örtliche Ordnungsbehörde, mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Rostock, als Fachaufsichtsbehörde, ergänzend zur HundehVO M-V folgendes:

 § 1
Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf.

 § 2
Führen von Hunden, Leinenzwang

(1) Auf öffentlichen Straßen und öffentlichen Grünflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Orte sind Hunde in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen.

(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind Straßen, Wege und Plätze, die entsprechend Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(3) Als öffentliche Grünflächen gelten allgemein zugängliche und nutzbare Grünflächen im Besitz der Gemeinde entsprechend den geltenden gemeindlichen Grünflächensatzungen.

(4) Zur geschlossenen Ortslage im Sinne dieser Verordnung gehören die Teile des jeweiligen Gemeindegebietes, die zusammenhängend bebaut sind (Innenbereich nach §§ 30-34 Baugesetzbuch). Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauungen unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(5) Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen.

 § 3
Kotbeseitigung

(1) Führer von Hunden haben Kot, den ihre Hunde außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums absetzen, unverzüglich aufzunehmen und über die eigene Hausmülltonne einer sachgerechten Entsorgung zuzuleiten.

(2) Führer von Hunden haben außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ein geeignetes Behältnis oder ein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung des Hundekots mitzuführen.

Das Behältnis oder das Hilfsmittel ist den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzuzeigen.

Zur Kontrolle Befugte sind die Vollzugsbeamten der örtlichen Ordnungsbehörde.

§ 4
Ausnahmen, Fortgelten von Bestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

(2) Ausnahmeregelungen sowie Bestimmungen hinsichtlich Mitnahme und Führen von Hunden in anderen Rechtsnormen, wie z. B. der Hundehalterverordung, dem Landeswaldgesetz oder in gemeindlichen Satzungen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde nicht an der Leine führt,
  2. entgegen § 2 Abs. 5 nicht hinreichend feste Hundeleinen und Halsbänder verwendet, die eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleistet oder Hundeleinen verwendet, die länger als zwei Meter sind,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 außerhalb des befriedeten Besitztums den Hundekot des geführten Hundes nicht unverzüglich aufnimmt und sachgerecht entsorgt,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 außerhalb des befriedeten Besitztums kein geeignetes Behältnis oder kein geeignetes Hilfsmittel zur Beseitigung des Hundekots mitführt,
  5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 das Behältnis nicht den zur Kontrolle Befugten auf Verlangen vorzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 12. Dezember 2012

 

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Der Landrat des Landkreises Rostock, als Fachaufsichtsbehörde, hat hinsichtlich vorstehender Verordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt und gemäß § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz – SOG M-V) mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 die Genehmigung erteilt.

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 13.12.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 25.11.2010 wird wie folgt geändert:

In § 2 Nr. 1b wird der Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v.H. erhöht.

„1. Grundsteuer

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                        350 v.H.“

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.

Elmenhorst/ Lichtenhagen, den 13.12.2012

Horst Harbrecht
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

Die nachstehende Satzung berücksichtigt:
– Neuaufnahme des Gartenweges in Niendorf in das Winterdienstverzeichnis
– Neuaufnahme des Achterdurwech in Papendorf in die Sommerreinigung
– Konkretisierung der Bußgeldbewehrung

Aus Übersichtlichkeitsgründen wurde die Straßenreinigungssatzung nicht zum 6. Mal geändert sondern neu gefasst.

 

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Papendorf

(StrRS)

 Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 04.12.2012 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Reinigungspflichtige Straßen
§ 4 Reinigungsklassen
§ 5 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 6 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 7 Übertragung der Winterdienstpflicht
§ 8 Art und Umfang der Winterdienstpflicht
§ 9 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Schlussbestimmungen

§ 1
Gegenstand

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
  3. Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
  4. Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
  5. Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
    Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht. Ebenso ist es auch unabhängig, ob sie mit Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.
  6. Vor-Kopf-Anlieger sind Grundstücke, die nur mit der Fahrbahnbreite und/oder mit der Breite der Grundstückszufahrt am Ende einer Stichstraße anliegen.

 

§ 3
Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen

–          Holzdamm
–          Bahnwärterhaus
–          Hofgängerweg
–          Verbindungsweg zwischen Klein Stove und Buchholz-Heide
–          Schwaaner Landstraße

einbezogen.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Papendorf.
Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 5 und 7 übertragen wird.

 

§ 4
Reinigungsklassen

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil

Zeitraum eines
jeden Jahres

Häufigkeit

SF52 Sommerreinigung Fahrbahn 01.04. – 31.10. 1 x jährlich
WF Winterdienst Fahrbahn 01.11. – 31.03. nach
Erfordernis

Bestandteil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung (Sommerreinigung und Winterdienst).

 

§ 5
Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
2. In den nicht im Verzeichnis aufgeführten bzw. dort ausgenommenen Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen
a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

Vor-Kopf-Anlieger sowie die letzten jeweils zur linken und rechten Seite davor befindlichen Grundstücke (in aller Regel somit 3) sind gemeinsam für die gesamte Straßenfläche, an der sie anliegen, abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Grundstückes mit der niedrigsten Hausnummer, fort fahrend in der Reihenfolge.

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers

1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung    überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

§ 6
Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 7
Übertragung der Winterdienstpflicht

(1) Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist.

2. Die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen, bei denen nicht der Winterdienst lt. Verzeichnis durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

Vor-Kopf-Anlieger sowie die letzten jeweils zur linken und rechten Seite davor befindlichen Grundstücke (in aller Regel somit 3) sind gemeinsam für die gesamte Straßenfläche, an der sie anliegen, abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu mit dem ersten Montag eines jeden Jahres bei dem Verpflichteten des Grundstückes mit der niedrigsten Hausnummer, fort fahrend in der Reihenfolge.

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers

1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung    überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

 

§ 8
Art und Umfang der Winterdienstpflicht

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

5. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Bei Verwendung von Sand und Kies dürfen diese keine bindigen oder sonstige schmierige Stoffe enthalten, die Verwendung von Asche oder Schlacke ist verboten.

6. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Ihre Verwendung ist dosiert und im Einzelfall nur auf Fahrbahnen in den Ortslagen Papendorf und Sildemow erlaubt in
a) besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist
b) an starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürften auch in diesen Fällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden.

7. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.

8. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

9. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.

10. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.

11. Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

§ 9
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 5 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 6 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 8 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Papendorf vom 01.09.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.04.2012 außer Kraft.

(2) Soweit in der vorstehenden Satzung nur die männliche Sprachform genutzt wird soll dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit dienen.

Kritzmow, den 04.12.2012

Th. Willert
stellv. Bürgermeister

Anlage

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

Lage Straße

Winterdienst

Sommerreinigung

 
   

RK

RK

 
Gragetopshof Hofgängerweg – Ortseingang bis Haus Nr. 11

WF

SF52

 
Gragetopshof Hofgängerweg – Haus Nr. 11 bis Gemeindegrenze

WF

 
Gragetopshof Bahnwärterhaus – 1. bis 2. Bahnübergang

WF

 
   

 
Groß Stove Am Hopfenbruch – L 132 bis Ortseingang

WF

 
Groß Stove Am Hopfenbruch – Ortseingang bis Haus Nr. 42

WF

SF52

 
Groß Stove Am Hopfenbruch – Haus Nr. 42 bis Gemeindegrenze

WF

 
Groß Stove Am Park

WF (außer Haus Nr. 2 – 7)

SF52

 
Groß Stove Schulzenbusch

WF

SF52

 
   

 
Niendorf Alter Schulweg

WF

 
Niendorf Buchholzer Straße (Landesstraße L 132) *

WF

SF52

 
Niendorf Eichholz- von Buchholzer Straße bis Haus Nr. 32 *

WF

SF52

 
Niendorf Gartenweg

WF

 
Niendorf Hasselbruch- außer Haus Nr. 9 und 10

WF

SF52

 
Niendorf Niegn Diek – von Buchholzer Straße bis Haus Nr. 25 *

WF

SF52

 
Niendorf Pölchower Straße – von Buchholzer Straße bis Haus Nr. 10

WF

 
Niendorf Tannenweg*

WF

 
   

 
Papendorf Achterdurwech

WF

SF52

 
Papendorf Alte Ziegelei

WF

 
Papendorf Am Berg

WF

 
Papendorf An der Erdkuhle

WF

 
Papendorf Bekegrund

WF

 
Papendorf Bornbarg

WF

SF52

 
Papendorf Dorfstraße – ab Ortseingang

WF

SF52

 
Papendorf Hohlweg – bis Einfahrt Langenwiese

WF

 
Papendorf Holzdamm

WF

 
Papendorf Kirchenkamp*

WF

SF52

 
Papendorf Kreuzkamp

WF

 
Papendorf Langenwiese*

WF

SF52

 
Papendorf Sandkrug – von Erbsenkamp bis Nr. 7

WF

SF52

 
Papendorf Schulstraße

WF

SF52

 
Papendorf Stoverkamp – Dorfstraße bis Nr. 24 und Nr. 27-35

WF

SF52

 
Papendorf Sturmburg – außer Bereich vor Haus Nr. 9 und 10

WF

 
Papendorf Warnowkihr

WF

 
Papendorf Erbsenkamp – L 132 bis Ortseingang

WF

 
   

 
Sildemow Am Bolzplatz*

WF

SF52

 
Sildemow Am Schlosspark – bis Ortsausgang

WF

SF52

 
Sildemow Am Schlosspark – Ortsausgang bis Bahnübergang

WF

 
Sildemow Eichenweg

WF

SF52

 
Sildemow Hinter den Gärten

WF

SF52

 
Sildemow In der Seekoppel*

WF

SF52

 
Sildemow Schwaaner Landstraße (im Abschnitt zwischen Ortszufahrt nach Sildemow und Haus Nr. 110)

 
Sildemow Seestraße – Ortseingang bis Gutshof

WF

SF52

 
Sildemow Seestraße – L 132 bis Ortseingang

WF

 
Sildemow Stadtblick – außer Bereich Haus Nr. 3-5

WF

SF52

 
         
* = außer Stichstraßen/-wege

– = entfällt gänzlich, auch für etwaige Anlieger

     

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertreterversammlung  der  Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in  der Sitzung am 05.07.2012 die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst (siehe  Übersichtsplan)  als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst, Neufassung

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 29.10.2012 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderungsbestimmungen

Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ziesendorf (StrRS) vom 26.06.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.10.2011, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird folgendermaßen korrigiert/ergänzt:

lfd. Nr. Lage Straße SF WF Räumen WF Streuen
10 Buchholz-Heide Zum Fahrenholzer Holz Anlieger Gemeinde Anlieger
10 a Buchholz-Heide Im Feld nicht reinigungs- Gemeinde keine Streu-
Pflichtig pflicht

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 29.10.2012

H. Bauer
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Im ersten Halbjahr 2013 sind bundesweit die Schöffen für die Amtszeit von 2014 bis 2018 zu wählen.

Gesucht werden in der

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen            5
Gemeinde Kritzmow                                        4
Gemeinde Lambrechtshagen                         3
Gemeinde Papendorf                                      3
Gemeinde Pölchow                                         1
Gemeinde Stäbelow                                        2
Gemeinde Ziesendorf                                     2

Frauen und Männer, die am Amts- und Landgericht Rostock als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

Weiterlesen Amt – Aufstellung der Vorschlagslisten zur Schöffenwahl für die Amtszeit von 2014 bis 2018

Die Gemeinde Pölchow bittet um Ihre Mithilfe

 A u s l o b u n g

 500,00 Euro Belohnung

In der Nacht von Samstag, den 11.08.2012 auf Sonntag, den 12.08.2012 wurden in der Huckstorfer Straße in Wahrstorf mehrere Verkehrsschilder mutwillig umgeworfen und teilweise zerstört.Weiterlesen Gemeinde Pölchow – Auslobung