Aufstellung der Vorschlagslisten zur Schöffenwahl für die Amtszeit von 2014 bis 2018
Weiterlesen Amt – Änderung zur Bekanntmachung vom 23.10.2012 zur Schöffenwahl
Aufstellung der Vorschlagslisten zur Schöffenwahl für die Amtszeit von 2014 bis 2018
Weiterlesen Amt – Änderung zur Bekanntmachung vom 23.10.2012 zur Schöffenwahl
Zur Neuwahl eines Vorstandes der Jagdgenossenschaft Elmenhorst/Lichtenhagen, und zur Klärung weiterer Fragen von allgemeinem Interesse wird hiermit zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung eingeladen.
Ort: Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45,
18107 Elmenhorst/Lichtenhagen
Termin: 11. Dezember 2012, 19.00 Uhr
Weiterlesen Jagdgenossenschaft Elmenhorst/Lichtenhagen – Öffentliche Bekanntmachung
Andreas Stechert
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Vermessungsobjekt:
Gemeinde Lambrechtshagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 29.10.2012 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ziesendorf (StrRS) vom 26.06.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.10.2011, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird folgendermaßen korrigiert/ergänzt:
lfd. Nr. Lage Straße SF WF Räumen WF Streuen
10 Buchholz-Heide Zum Fahrenholzer Holz Anlieger Gemeinde Anlieger
10 a Buchholz-Heide Im Feld nicht reinigungs- Gemeinde keine Streu-
Pflichtig pflicht
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kritzmow, den 29.10.2012
H. Bauer
Bürgermeister
Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.