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Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Stäbelow (StrRS)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom  24.04.2013 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Reinigungspflichtige Straßen
§ 4 Reinigungsklassen
§ 5 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 6 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 7 Übertragung der Winterdienstpflicht
§ 8 Art und Umfang der Winterdienstpflicht
§ 9 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Schlussbestimmungen

§ 1
Gegenstand

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
  3. Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
  4. Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
  5. Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen, unabhängig davon ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
    Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht. Ebenso ist es auch unabhängig, ob sie mit Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.

 

§ 3
Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich wird die außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straße
–          Wilsener Weg
einbezogen.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Stäbelow. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 5 und 7 übertragen wird.

 

§ 4
Reinigungsklassen

Bestandteil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung (Sommerreinigung undWinterdienst).

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil

Häufigkeit

SF52 Sommerreinigung Fahrbahn 1 x jährlich

(01.04.-31.10.)

WF Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis

(01.11.-31.03)

 

§ 5
Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
1.b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
2.) In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen
2.a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
2.b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung     überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 6
Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 5 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 7
Übertragung der Winterdienstpflicht

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
2. die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen bei denen entsprechend des Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung der Winterdienst nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung    überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

 

§ 8
Art und Umfang der Winterdienstpflicht

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach  beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Ihre Verwendung ist dosiert und im Einzelfall nur auf Fahrbahnen erlaubt in
a) besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in diesen Fällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden.
5. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.
6. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
7. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
8. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
9. Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

§ 9
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 5 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 6 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 8 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Stäbelow vom 22.06.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2010 außer Kraft.

(2) Soweit in der vorstehenden Satzung nur die männliche Sprachform genutzt wird soll dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit dienen.

 

Kritzmow, den 24.04.2013

 

T. Reincke
Bürgermeister

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

Winterdienst
Lage Straße

WF

Bliesekow Kastanienstraße

WF

Bliesekow Teichweg bis Löschteich

WF

Stäbelow Am Feldrain

WF

Stäbelow Ebereschenweg

WF

Stäbelow Erlenweg

WF

Stäbelow Fahrenholzer Weg

WF

Stäbelow Forstwiese

WF

Stäbelow Hagebuttenring

WF

Stäbelow Holunderweg

WF

Stäbelow Kindergartenweg

WF

Stäbelow Lang Berg

WF

Stäbelow Lindenweg

WF

Stäbelow Lütt Eck *

WF

Stäbelow Mühlenweg

WF

Stäbelow Plattenweg

WF

Stäbelow Rosenholzweg

WF

Stäbelow Satower Straße (Landesstraße L 10)

WF

Stäbelow Satower Straße (Strecke Kopfsteinpflaster Buswendeschleife sowie bis Einmündung Kindergartenweg)

WF

Stäbelow Schlehdornweg

WF

Stäbelow Schulweg 1-2 und bis zum Wald

WF

Stäbelow Vogelkirschenweg

WF

Stäbelow Waldblick

WF

Stäbelow Wilsener Weg

WF

Stäbelow Zum Forsthof bis Kurve Mühlenweg

WF

Stäbelow Zur Reihe

WF

Wilsen Dorfstraße

WF

Wilsen Konower Weg

WF

Wilsen Kritzmower Weg

WF

Wilsen Parkentiner Weg bis Haus 1

WF

Wilsen Wilsen Ausbau (Kreisstraße DBR K 12)

WF

Wilsen Zur Häusler-Reihe

WF

*außer Stichstraßen

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

 

 

Sommerreinigung

Reinigungsklasse

Lage Straße

SF

Bliesekow Kastanienstraße (innerorts)

SF 52

Bliesekow Teichweg bis Löschteich

SF 52

Stäbelow Ebereschenweg

SF 52

Stäbelow Erlenweg

SF 52

Stäbelow Fahrenholzer Weg bis Nr. 21

SF 52

Stäbelow Forstwiese

SF 52

Stäbelow Hagebuttenring

SF 52

Stäbelow Holunderweg

SF 52

Stäbelow Kindergartenweg

SF 52

Stäbelow Lang Berg

SF 52

Stäbelow Lindenweg

SF 52

Stäbelow Lütt Eck *

SF 52

Stäbelow Mühlenweg

SF 52

Stäbelow Plattenweg

SF 52

Stäbelow Rosenholzweg

SF 52

Stäbelow Satower Straße (außer Strecke Kopfsteinpflaster)

SF 52

Stäbelow Schlehdornweg

SF 52

Stäbelow Schulweg 1-2

SF 52

Stäbelow Waldblick

SF 52

Stäbelow Wilsener Weg

SF 52

Stäbelow Zum Forsthof bis Kurve Mühlenweg

SF 52

Wilsen Dorfstraße, außer 17 – 24

SF 52

Bliesekow Feldweg

nicht reinigungspflichtig

Stäbelow Am Feldrain

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Konower Weg

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Kritzmower Weg

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Parkentiner Weg

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Wilsen Ausbau (Kreisstraße DBR K 12)

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Zur Häusler Reihe

nicht reinigungspflichtig

SF 52 =Reinigung 1 x jährlich
*außer Stichstraßen

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“  in Elmenhorst, Neufassung

hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertreterversammlung  der  Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in  der Sitzung am 05.07.2012 die Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst (siehe  Übersichtsplan)  als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 1 „Steinbecker Eck“ Neufassung / Inkraftsetzung

Auflegung der Vorschlagslisten der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf zur Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

Die Listen mit den Namen der Personen, die zum Amt einer Schöffin/eines Schöffen berufen werden können, liegen in der Zeit vom 13.05.2013 bis zum 17.05.2013 im Amt Warnow-West, Zimmer 2.14, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Weiterlesen Amt – Auflegung der Vorschlagslisten zur Vorbereitung der Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 21.02.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/9. Jahrgang vom 09.03.2001, in Kraft getreten am 01.01.2000

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 04.09.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/9. Jahrgang vom 16.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 13.03.2012 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden /Pölchow am 16.03.2012, in Kraft getreten am 01.01.2012

d) Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 23.04.2013 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Pölchow am 06.05.2013, in Kraft getreten am 01.01.2013.

§ 1
Allgemeines

1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2
Gebührengegenstand

1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.

Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der Grundstücke wie folgt sind:

Grundstücksgröße

bis 1.000 m²          = 1 Gebühreneinheit

über 1.000 bis 3.000 m²          = 2 Gebühreneinheiten

über 3.000 bis 5.000 m²          = 3 Gebühreneinheiten

für jede weitere angefangene

5.000 m² (0,5 ha)                    = 1 Gebühreneinheit hinzu.

3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 6,50 EUR ab dem 01.01.2013.

§ 4
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 7
Inkrafttreten

 

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV
M-V) vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 23.04.2013 folgende Satzung erlassen.

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und vom 21.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 5 vom 09.03.2001, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung vom 15.03.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 16.03.2012 unter der Rubrik Satzungen des Amtes, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 6,50 EUR ab dem 01.01.2013.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.

Pölchow, 23.04.2013

Schenka
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow  

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.03.2013 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,

– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,

– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 02.05.2013

Thomas Knopp
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.04.2013 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

  1. 1.      In § 4 Abs. 1 wird in den Sätzen zwei und drei

die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

  1. 2.      In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt

wird die Formulierung „4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“ geändert in „5 Gemeindevertreter, 2 sachkundige Einwohner“.

  1. 3.      § 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,

– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,

– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in Papendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in Papendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 02.05.2013

Klaus Zeplien
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.03.2013 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,

– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,

– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 02.05.2013

Harri Bauer
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

 

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.03.2013 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,

– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,

– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Schulweg 5 in Stäbelow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Schulweg 5 in Stäbelow. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 02.05.2013

 

Toni Reincke
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.