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Jagdgenossenschaft
Pölchow
Zum Gutshof 1
18059 Pölchow

 

Bekanntmachung   

Einladung zur Wahlversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow

 

Zur Neuwahl des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Pölchow wird hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen eingeladen (§ 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft Pölchow).

Ort:  Vereinsraum des Gemeindevereins Pölchow e.V.
Zum Gutshof 1
18059 Pölchow
OT Wahrstorf

Termin: 16.09.2016
18.00 Uhr

Mitglied der Jagdgenossenschaft Pölchow sind die Eigentümer von bejagbaren Grundstücken im Bereich der Gemeinde Pölchow, sofern ihre zusammenhängende Grundfläche nicht mehr als 75 ha beträgt.

Die geladenen Jagdgenossen werden gebeten, Überlegungen zu geeigneten Kandidaten für den künftigen Jagdvorstand anzustellen und entsprechende Vorschläge in der Versammlung zu unterbreiten.

Die Wahl der Jagdgenossen sowie Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Abs.3 BJagdG i. V. m. § 7 Abs.1 der geltenden Satzung sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung durch den Vorsitzenden der Jagdgenossenschaft
  2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
  3. Wahl des Versammlungsleiters
  4. Wahl des Protokollführers
  5. Anträge zur Änderung der Tagesordnung
  6. Rechenschaftsbericht des Vorstandes durch den Jagdvorsteher
  7. Kassenbericht
  8. Kassenprüfung
  9. Entlastung des bisherigen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
  10. Diskussion
  11. Wahl des Wahlleiters
  12. Wahl des Jagdvorstandes
  13. Konstituierende Sitzung des neu gewählten Jagdvorstandes und namentliche Bekanntmachung der Funktionen
  14. Beschluss über die Verpachtung der Flächen der Jagdgenossenschaft Pölchow
  15. Beschluss/ Beschlüsse über die Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung
  16. Schlusswort durch den Jagdvorsteher

 

Im Auftrag des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Pölchow

 

Frank Theile
Jagdvorsteher

 

 

Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Pferdeteich“, „Pingelsteich“ und „Schulteich“ in Kritzmow

§ 1 Umfang des Fischereirechts

(1) Die Gemeinde Kritzmow ist Inhaber des Fischereirechtes an folgenden Gewässern:

  • Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurstück 26/7 , sog. “Pferdeteich“, gelegen in der Straße Am Pferdeteich und der Satower Straße
  • Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 82/57, sog. „Pingelsteich“, gelegen in der Straße „Am Pingelsteich“
  • Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstück 32/2, sog. „Schulteich“, gelegen in der Straße „Schulweg“

(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei in den benannten Gewässern.

(3) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

 

§ 2 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

Das Fischereirecht steht der Gemeinde Kritzmow zu (Fischereiberechtigte).
Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber einer Fischereierlaubnis (Erlaubnisinhaber).

 

§ 3 Erlaubnis zum Fischfang

(1) Zur Ausübung des Fischfangs ist neben der vom Inhaber des Fischereirechts ausgestellten Fischereierlaubnis auch eine behördliche Erlaubnis (Fischereischein) erforderlich.

(2) Fischereischeininhabern nach Abs. 1 kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Ein solcher Nutzungsvertrag kommt mit der Gemeinde Kritzmow durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Die Fischereierlaubnis berechtigt zum Angeln vom Ufer aus. Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei Handangeln benutzen.

 

§ 4 Erteilung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis wird für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

(2) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar.

(3) Die Gemeinde Kritzmow ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zur Angelfischerei oder die Nutzung der Wasserfläche beschränken.

Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde Kritzmow.

 

§ 5 Entzug der Fischereierlaubnis

(1) Die Gemeinde Kritzmow behält sich das Recht vor, die Fischereierlaubnis entschädigungslos zu entziehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a) gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat,
b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder
c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Fischereierlaubnisinhaberin/Der Fischereierlaubnisinhaber hat die Fischereierlaubnis an die Gemeinde Kritzmow zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von 2 Wochen nach dem Entzug zu erfolgen.

 

§ 6 Entgelte für die Fischereierlaubnis

(1) Für die Erteilung von Fischereierlaubnisse auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen werden Entgelte erhoben, zu deren Zahlung die Erlaubnisinhaber verpflichtet sind.

Diese betragen:

a) für eine Jahresangelberechtigung für Kinder und Jugendliche vom vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 2,00 Euro
b) für eine Jahresangelerlaubnis für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr 10,00 Euro.

(2) Die Entgelte im Sinne des Abs.1 sind vor der Aushändigung der Fischereierlaubnis zu entrichten.

(3) Entgelte werden nicht erstattet.

 

§ 7 Verwendung der Entgelte

Die Gemeinde Kritzmow verwendet die Entgelte zur Förderung der Fischerei in den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern insbesondere zur Reinhaltung der Gewässer und der Uferzonen. Dafür nicht verwendete Entgelte können für soziale und gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Pferdeteich“, „Pingelsteich“ und „Schulteich“ treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, den 12.07.2016

Bürgermeister
Leif Kaiser

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Satzung der Gemeinde Papendorf über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414) einschließlich aller rechtsgültigen Änderungen, in ihrer Sitzung am 21.07.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Zu sichernde Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat am 21.07.2016 beschlossen, die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ aufzustellen.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Wochenendhäuser eingeschränkt werden, um die fortschreitende Umnutzung zu Dauerwohnungen zu unterbinden.

Durch den bereits vollzogenen Um-, Aus- und Neubau im Plangebiet wurden große Gebäude und große Flächenversiegelungen geschaffen, die z.T. nicht mehr dem Wochenendhausgebiet-Charakter entsprechen. Die schleichende Umwandlung zu einem Wohngebiet könnte für die Gemeinde negative Folgen hinsichtlich der Erschließungspflichten haben. Eine ausreichende Erschließung ist jedoch in großen Teilgebieten aufgrund enger Privatwege nicht möglich. Daher soll die zulässige Baufläche für ein Wochenendhaus von den bisher festgesetzten 60 bzw. 70 m² mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 auf 40 m² reduziert werden. 40 m² entspricht etwa der ursprünglichen Größe der Wochenendhäuser. Außerdem sollen eine maximale Firsthöhe und ein Verbot des (Aus-)Baus von Kellern festgesetzt werden. Damit soll der Anreiz genommen werden, einen Ausbau zu einem Wohnhaus vorzunehmen.

Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

 

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf alle Baugebiete innerhalb des Geltungsbereiches der Ursprungsplanung über den Bebauungsplan Nr. 14, die als Sondergebiete „Wochenendhausgebiet“ festgesetzt wurden, einschließlich der Erschließungsflächen. Der Geltungsbereich befindet sich südlich der Straße Sturmburg, östlich des Bekegrundes, nördlich des Sportlerheimes Papendorf sowie westlich der Warnow und der Warnowwiesen.

Der Übersichtsplan in der Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

§4

Geltungsdauer der Veränderungssperre

(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.

(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 rechtswirksam abgeschlossen ist.

 

§5

Entschädigungen im Rahmen der Veränderungssperre

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als 4 Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Papendorf beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

§ 6

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Veränderungssperre

Plan Bekanntmachung 1 Änd B 14 _2_

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kritzmow, den 26.07.2016

 

K. Zeplien
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk (zur Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Sedansberg“ in Papendorf) :

ausgehängt am:        26.07.2016

abzunehmen ab:        09.08.2016

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

Festsetzung eines Straßennamens in der Gemeinde Lambrechtshagen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in öffentlicher Sitzung am 24.09.2015 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 in der zurzeit geltenden Fassung die Neubenennung einer Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2014 allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Festsetzung eines Straßennamens

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung

der Gemeinde Lambrechtshagen

Bebauungsplan Nr. 29, Sondergebiet „Ziegenkrug“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 09.06.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 29, Sondergebiet „Ziegenkrug“ gefasst.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 29, Sondergebiet „Ziegenkrug“

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“, 1. Änderung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für die 1. Änderung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 30.06.2016 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ gefasst.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“, 1. Änderung

Gemeindewahlbehörde

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 4. September 2016

 

  1. Die Wählerverzeichnisse zu der oben aufgeführten Wahl für die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf werden in der Zeit vom 15. bis 19. August 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer-Nr. 2.15, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 und 5 BMG eingetragen ist. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

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