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Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht wurden.
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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für die 1. Änderung und Beteiliung der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 13a (2) i. V. m. § 3 (2) BauGB

Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen hat am 10.12.2015 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des B-Plans Nr. 24, „Wohngebiet Sportplatz“, gefasst und den Entwurf der 1. Änderung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.
Das Plangebiet liegt in Sievershagen östlich der Straße Alt Sievershagen und nördlich der Mühlenstraße.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 24 erfolgt im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung.Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Bebauungsplan Nr. 24, „Wohngebiet Sportplatz“ in Sievershagen, 1. Änderung

Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19.Jahrgang vom 18.07.2011 2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011,
öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 22.12.2011, in Kraft getreten am 23.12.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013,
öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 03.05.2013, in Kraft getreten am 04.05.2013

c) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014,
öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 31.07.2014, in Kraft getreten am 01.08.2014.

d) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 26.11.2015,
öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 26.11.2015, in Kraft getreten am 27.11.2015.
§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Kritzmow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt schräglinks geteilt; oben in Blau ein abgerissener, rot gezungter goldener Greifenkopf; unten in Gold ein schräglinks liegender, gestürzter roter Abtstab mit abgebrochenem Schaft.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Kritzmow ist gleichmäßig vom Liek unten zum oberen Flugsaum schräggeteilt von Blau und Gelb. Die Schrägstreifen sind jeweils mit den Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung belegt: der blaue Schrägstreifen mit einem abgerissenen, rot gezungten goldenen Greifenkopf, der gelbe Schrägstreifen mit einem schrägrechts liegenden, gestürzten roten Abtstab mit abgebrochenem Schaft. Die Figuren nehmen je 2/3 der Höhe des Flaggentuchs ein, wobei sie mittig 1/10 nach oben bzw. nach unten verschoben sind. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE KRITZMOW ● LANDKREIS ROSTOCK ●.

(6) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Orten Kritzmow, Klein Schwaß, Groß Schwaß, Klein Stove. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-
heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer ange-
messenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände
der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-
vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der
Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich
beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Haupt-
ausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter an.
Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des Hauptausschusses einen
Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten
– Finanz- und Haushaltswesen
– Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;
2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;
3. die Verfügung über Gemeindevermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO.

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag und
der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind,
2. der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.“

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
– Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Beratende Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name                                                    Aufgabengebiet                                                          Zusammensetzung

Ausschuss für Ge-                               F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschafts-                7 Mitglieder
meindeentwicklung,                           förderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen-
Bau, Verkehr und                               angelegenheiten, Umwelt und Natur,
Umwelt                                                 Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen,
Ordnung, Sicherheit und Brandschutz

Ausschuss für                                      Betreuung der Vorschul- und Schulein-                   7 Mitglieder
Schule, Jugend, Kul-                          richtungen, Kulturförderung, Sportent-
tur, Sport und Soziales                      wicklung, Jugendförderung, Fremden-
verkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung

Die Gemeindevertretung kann neben einer Mehrheit von Gemeindevertretern weitere sachkundige Einwohner in die beraten Ausschüsse berufen.
Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.
§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung
aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten
der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;
2. die Verfügung über Gemeindevermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag,
der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie
Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge,
2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen,
3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22
Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
– Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften
und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.
Zu den Entscheidungen nach Ziffer 3 b soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 300 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 150 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.
Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind.
Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.“

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß.
Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“
§ 9 In-Kraft-Treten

Folgende Sache wurde am 30.12.2015 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/24-15
Funddatum: 28.12.2015
Aufbewahrung bis: 30.06.2016
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 26-er Herrenfahrrad, Ident.-Nr.: D 97036958
Marke: „California“
Farbe: grün; mit Gepäckträger und Ständer, fahrbereit
Fundort: Kritzmow, Schulweg

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“ der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14, 15 und 17 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBL. I S. 1748) in ihrer Sitzung am 24.09.2015 folgende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen:

Artikel 1
In § 4 Nr. 1 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt.

Artikel 2
Diese Satzung tritt am 22.02.2016 in Kraft.

Kritzmow, den 24.09.2015

H. Harbrecht
Bürgermeister

Anlage:
Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14 und 15 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I s. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBL. I S. 1548) in ihrer Sitzung am 19.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zu sichernde Planung
Die Gemeindevertretung hat am 19.12.2013 beschlossen, den Bebauungsplans Nr. 06, Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6, Wohngebiet „Strandweg“.

§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4
Geltungsdauer der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur Aufstellung des B-Plans Nr. 06 rechtswirksam abgeschlossen ist.
Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekanntgemacht. Sie wird mit Ablauf des 21.02.2014 wirksam.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.

ausgehängt am: 12.01.2016
Unterschrift Dienstsiegel
abzunehmen ab: 27.01.2016
Unterschrift Dienstsiegel

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Pölchow)

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Pölchow) vom 04.03.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 04/18. Jahrgang vom 12.04.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 08.12.2015 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Pölchow), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 05.01.2016, in Krafttreten am 01.01.2016.

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Pölchow erhebt

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des

Grundsteuergesetzes                und

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                         300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                           400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                           350 v.H.

 

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2016 und Folgejahre.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Pölchow)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 08.12.2015 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Pölchow erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Pölchow vom 04.03.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                         300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                           400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                            350 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Pölchow, den 08.12.2015

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

 

 

 

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2016 für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Lambrechtshagen und  Stäbelow

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2016 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer 2016 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016 fällig.Weiterlesen Amt – öffentliche Festsetzung der Grundsteuer 2016 für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Lambrechtshagen und Stäbelow

Festsetzung der kommunalen Anteile für die Betreuung in einer Kindertagesstätte ab dem 01.01.2016

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rostock hat in seiner Sitzung am 11.11.2015 die Veränderung der Landes- und Kreismittel ab dem 01.01.2016 beschlossen.

Der kommunale Anteil beträgt bei nachfolgenden Gemeinden entsprechend der gesetzlichen Mindestvorgabe 50% des verbleibenden Finanzierungsbedarfes.

Aufgrund der Veränderung der Landes- und Kreismittel ergibt sich folgende Aufteilung für kommunalen Anteil und Elternbeitrag ab 01.01.2016.

Weiterlesen Amt – Festsetzung der kommunalen Anteile für die Betreuung in der Kindertagesstätte für die Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Lambrechtshagen, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf)
-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf) vom 15.03.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 04/18. Jahrgang vom 12.04.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 01.09.2015 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 08.09.2015, in Krafttreten am 01.01.2016.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Ziesendorf erhebt

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des     Grundsteuergesetzes und

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                         300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                         400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                            350 v.H.

 

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2016 und Folgejahre.

 

§ 4 Inkrafttreten