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Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat am 29.06.2017 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10, Wohngebiet „Oberhagen“ gem.

  • 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die 2. Änderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes soll innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes

Nr. 11 der Ursprungsplanung die Baugrenze des östlichen Baufeldes nach Westen erweitert werden, um eine bessere Ausnutzung des derzeit mit einem großen Wohn-/ Scheunengebäude bebauten Grundstücks zu ermöglichen (s. Übersichtsplan in der Anlage). Es ist die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern auf dem ca. 2.700 m² großen Grundstück geplant. Eines dieser Häuser wird als Ersatzbau voraussichtlich vorab im Rahmen der aktuell rechtskräftigen 1. Änderung des B-Planes Nr. 10 errichtet. Die Mindestgröße soll auf 500 m² festgesetzt werden.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den östlichen Teilbereich des Baufeldes 11 der Ursprungsplanung über den B-Plan Nr. 10 an der Ganterstrat (Planstraße F), der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde (Flurstück 34/37, Flur 4, Gemarkung Elmenhorst – s. Übersichtsplan in der Anlage).

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Harbrecht

Bürgermeister

Kritzmow, 25.07.2017

 

Anlage Bekanntmachung Übersichtsplan: https://www.amt-warnow-west.de/aww/index.php/anlage-bekanntmachung-uebersichtsplan-2/

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

1.Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Gemeinde Elmenhorst / Lichtenhagen

 

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Der von der Gemeindevertretung am 30.03.2017 gebilligte Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 und die zugehörige Begründung mit dem Umweltbericht liegen im Zeitraum vom 11.08.2017 bis einschließlich zum 11.09.2017 im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Planänderung betrifft Flächen in Elmenhorst und in Lichtenhagen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 unberücksichtigt bleiben können.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – 1. Änderung F-Plan

Bekanntmachung
der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zum Deutschen Bundestag

 

am 24. September 2017

 

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für
die Wahlbezirke der Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
wird in der Zeit vom 04. September 2017 bis 08. September 2017
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten
im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.15 (barrierefrei)  
(Ort der Einsichtnahme)

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Weiterlesen Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsicht ins Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl 2017

S a t z u n g

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Hellbach-Conventer Niederung

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 4,10 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 12,58 € je Hektar für das Schöpfwerk Conventer Niederung.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 27.05.2014 außer Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 29.06.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

S a t z u n g

der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.06.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 7,79 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt

        6,91 € je Hektar für das Schöpfwerk Laak
        27,27 € je Hektar für das Schöpfwerk Schmarler Bach.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 27.05.2014 außer Kraft.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 29.06.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.06.2017.
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

I.

  1. Straßenbezeichnung: Flurstück (Wegfläche) zwischen den Grundstücken Hauptstraße 37 und Hauptstraße 38 in Elmenhorst
  2. Lagebezeichnung: Gemarkung Elmenhorst, Flur 1, Flurstück 150
  3. Festsetzung
    3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V
    3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a Abgehend von der Hauptstraße (L12) bis zum Beginn der Privatwegefläche
    3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
    3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt: Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
    Keine Beschränkungen vorhanden

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplan Nr. 2 – 1. Änderung
Wohngebiet „Gauswisch“ in Elmenhorst

erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen in der Sitzung am 13.10.2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, Wohngebiet „Gauswisch“ und der Entwurf der Begründung haben vom 22.12.2016 bis zum 23.01.2017 und vom 30.03.2017 bis zum 02.05.2017 öffentlich ausgelegen. Durch Berücksichtigung von Anregungen wurde der Entwurf geändert und liegt mit der Begründung

vom 21.07.2017 bis zum 21.08.2017Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 2; 1. Änderung

Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777) in Verbindung mit § 27 Absatz 4 des Gesetztes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,436) und § 87 Absatz 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431,432) wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt MM Rostock eingegangen am 02.05.2017 nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 29.06.2017 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Satzung gilt für den zum Gemeindegebiet gehörenden Strand an der Ostsee in der Gemarkung Elmenhorst, Flur 1 der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen gemäß der Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Zum Strand gehört der Bereich von der westlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zum Ostseebad Nienhagen bis zur östlichen Gemarkungsgrenze/ Gemeindegrenze zur Hansestadt Rostock. Er ist seeseitig begrenzt durch die Küstenlinie der Ostsee zwischen trockenem und nassem Sand (Wellenschlag) sowie landseitig 2 Meter vor der Steilküste. In den Geltungsbereich ist der Rast- und Wanderplatz westlich des Strandzuganges Elmenhorst eingeschlossen.
  3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einschränkungen dieser Satzung über die Strand- und Badeordnung ganzjährig.

 

§ 2 Nutzung des Strandes

  1. Der Badestrand nach § 1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Gemeingebrauch bedeutet gemäß § 22 LWaG M-V, dass jedermann die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten darf.
  2. Die Nutzung des Strandes und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
  3. Der Strand innerhalb des Geltungsbereiches dient vorrangig der Nutzung für den Bade- und Erholungsbetrieb. Jeder Strandnutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Besucher nicht mehr als zumutbar und den Umständen entsprechend unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  4. Das Betreiben, Nutzen, Anlanden oder Auflegen von erlaubnisfreien Wasserfahrzeugen, wie Booten der Küstenfischerei, motorlosen Sportbooten und Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt sowie Wassersportgeräten ist gestattet, wenn diese in Art und Konstruktion gewährleisten, dass die Sicherheit des allgemeinen Badebetriebes nicht gefährdet wird. Das Ein- und Aussetzen der Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte in die Ostsee ist nur über den Strandzugang Elmenhorst und die vorhandene Slipanlage gestattet. Autos und Trailer sind nach dem Ein- und Aussetzen unverzüglich vom Strand- und Slipanlagenbereich zu entfernen. Der Schlüssel für die Schrankenanlage ist bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen gegen eine Sicherheitsleistung erhältlich. Einsatz- und Rettungsdienste sind von dem Sicherheitseinbehalt befreit. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus Belangen des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind Untersagungen möglich.
  5. Der Aufenthalt mit Hunden ist am Strand gestattet. Während der Zeit vom 20. Mai bis 10. September sind Hunde von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der Leine zu führen. Führer von Hunden haben Kot, den die Hunde am Strand absetzen unverzüglich aufzunehmen und sachgerecht zu entsorgen.

 

§ 3 Nutzungsbeschränkungen

Insbesondere sind innerhalb des Geltungsbereiches verboten:

  1. das Zelten, Aufstellen und Benutzen von sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile);
  2. das Wegwerfen, Liegenlassen und Vergraben von Abfällen aller Art; diese sind sachgerecht zu entsorgen;
  3. das Abstellen und Befahren des Strandes mit Fahrzeugen und Anhängern jeglicher Art, ausgenommen die Mitarbeiter oder Personen legitimierter Ämter und Firmen, in deren Auftrag diese handeln sowie Krankenfahrstühle, Kinderwagen, Rettungs- und Einsatzfahrzeuge;
  4. Gegenstände aller Art aufzustellen, zu lagern oder abzulagern, die geeignet sind, Küstenschutzanlagen zu beschädigen oder deren Unterhaltung zu beeinträchtigen;
  5. die Entnahme von Sand, Muschelschalen und Steinen in größeren Mengen;
  6. musikalische Darbietungen sowie die Wiedergabe von Tonträgern, der Radioempfang und sonstige Belästigungen und Geräuschentwicklungen, sofern andere Strandbesucher dadurch gestört werden können;
  7. das Abbrennen von offenem Feuer bzw. Lagerfeuer sowie das Grillen, außer auf den ausgewiesenen Grillplätzen;
  8. die Wartung oder Betankung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten aller Art mit Ausnahme der Wasserfahrzeuge des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes;
  9. das Benutzen des Strandes zum Zwecke des stehenden Gewerbes sowie zur Werbung und dem Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen von Plakaten oder ähnlichen Schriften, Zetteln oder Transparenten;
  10. der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln

 

§ 4 Sondernutzungen/ Erlaubnis

  1. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann Sondernutzungen, sofern die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des öffentlichen Wohls, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gewahrt bleiben, genehmigen bzw. Untersagungen zeitweise aufheben.
  2. Zu Sondernutzungen zählen während der Saison (15. April bis 15. Oktober eines Jahres) insbesondere:
    1. die Durchführung von Veranstaltungen,
    2. das Aufstellen, Lagern und Ablagern von Gegenständen aller Art
    3. das Aufstellen von Bauten zum Verkauf und für Freizeitangebote, für mobile Verkaufseinrichtungen sowie auch von fliegenden Bauten
    4. Durchführung von Trainingseinheiten der Rettungs- und Einsatzkräfte
  3. Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser ist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer zu stellen, wobei Umfang und Dauer seitens des Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Weiterhin muss der Antrag die Nachweise zur Zulässigkeit (z.B. Gewerbezentralregisterauszug) des Antragstellers, sowie der etwaigen baurechtlichen Genehmigung für die zur Aufstellung vorgesehener Bauten beinhalten. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Es besteht kein Anspruch auf eine Genehmigung.
  4. Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs oder auf Zeit erteilt. Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Sie darf nicht auf Dritte übertragen werden.
  5. Die Sondernutzungsberechtigten haben der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen alle Kosten zu ersetzen, die durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Die Sondernutzungsberechtigten sind verpflichtet, ihre mit der Sondernutzung verbundenen Vorrichtungen/ Zubehör in ordnungsgemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand zu errichten oder zu erhalten. Sie sind gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn durch die Anlage ein Schaden nicht verursacht worden wäre.
  6. Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen kann statt der Herstellung Schadensersatz in Geld verlangen. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter haben die Sondernutzungsberechtigten die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen freizustellen. Nach Nutzungsende ist die benutzte Strandfläche fachgerecht wiederherzustellen.
  7. Die Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen ist berechtigt, nach Beendigung der Sondernutzung ohne vorherige Aufforderung die durch Sondernutzungen entstandenen Verunreinigungen und/ oder Beschädigungen auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten zu beseitigen. Dies gilt auch bei unterbliebener oder unsachgemäßer Wiederherstellung nach Aufforderung durch die Gemeinde.
  8. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.
  9. Für die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow-West an.
  10. Außerhalb der Saison entscheidet die zuständige Wasserbehörde auf Antrag.

 

§ 5 Beseitigungspflicht, Ersatzvornahme

    1. Wer im Strandbereich, insbesondere durch Beschädigung oder Verunreinigung, einen widerrechtlichen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
    2. Wird der widerrechtliche Zustand nicht beseitigt, so kann die Gemeinde dieses auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigen oder beseitigen lassen oder ihn mit Fristsetzung hierzu auffordern.

 

§ 6 Aufsicht

  1. Den Anordnungen der von der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Strand angestellten oder beauftragten Personen, die sich als solche ausweisen, ist Folge zu leisten. Dieses erfolgt in erster Linie durch gemeindliches Strandaufsichtspersonal (Strandvogt).
  2. Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können des Strandbereiches verwiesen werden.

 

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 2, 3 der Satzung handelt oder entgegen § 4 der Satzung eine Sondernutzung ausübt ohne die hierfür erforderliche Genehmigung inne zu haben.
  2. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 04.07.2017

 

Dr. Wolfgang Schulz
1. stellv. Bürgermeister

Strandsatzung Anlage 1_2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.

Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777), ergeben oder die auf Grund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Elmenhorst/ Lichtenhagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Nutzungs- und Entgeltordnung zur Erhebung von Nutzungsentgelten für das Gemeindezentrum der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

 

§ 1
Zweck der Einrichtung

Das Gemeindezentrum in Elmenhorst, Gewerbeallee 45, ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung des kommunalen, sozialen und kulturellen Lebens der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen und dient gleichzeitig einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung dieser kommunalen Immobilie.

 

§ 2
Geltungsbereich

Zur öffentlichen Nutzung stehen folgende Räume zur Verfügung:

Gemeinderaum 1               60,50 m2

Gemeinderaum 2              50,90 m2

Gemeinderaum 3               61,05 m2

kleiner Saal                       144,50 m2

großer Saal                       329,00 m2

Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume, des Parkplatzes und in den Sälen die Benutzung des Beamers mit ein.

 

§ 3
Zweckbestimmung

  1. Das Gemeindezentrum wird durch die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse genutzt.
  2. Es soll außerdem den Einwohnern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Kommunikationsstätte dienen sowie zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens beitragen.
  3. Die Vermietung der Räume soll zur Deckung der finanziellen Aufwendungen für die Unterhaltung der Räume beitragen. Zu diesem Zweck kann die Vergabe auch an Auswärtige sowie kommerzielle Nutzer erfolgen.

 

§ 4
Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

 

§ 5
Vergabe

  1. Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm Beauftragten.
  2. Die Überlassung der Räume erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Nutzungsvertrages. Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der beantragten Räume und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht nicht.
  4. Ein Antrag auf Überlassung der Räume ist spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zu stellen. Nicht fristgemäß gestellte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.
  5. Sollten an einem Termin mehrere Interessenten dieselben Räume nutzen wollen, so ist allein entscheidend, wer zuerst einen Antrag stellt.

 

§ 6
Nutzungsentgelt

  1. Die Gemeinde erhebt für die Nutzung der unter § 2 bezeichneten Räume ein Nutzungsentgelt. 
  2. Das Nutzungsentgelt beträgt:
    2.1. Das Entgelt beträgt je Nutzung Raum 1-3  je  75,00 EUR         (max. 24 Std.)
    kleiner Saal bis 3 Std. 75,00 EUR
    über 3 Std. 150,00 EUR (max. 24 Std.)
    großer Saal bis 3 Std. 105,00 EUR
    über 3 Std. 250,00 EUR (max. 24 Std.)
    2.2. Bei Abschluss eines Nutzungsvertrages über einen Raum mit einer gemeindeansässigen Kulturgruppe beträgt das Nutzungsentgelt pauschal einmalig 24,00 EUR pro Person und Jahr (entsprechend 2,00 EUR/Monat) und ist vierteljährlich zu entrichten.
  3. Das Nutzungsentgelt ist spätestens bis zu dem im Nutzungsvertrag genannten Fälligkeitstermin auf das dort benannte Konto zu entrichten.

 

§ 7
Haftung

Im Nutzungsvertrag ist den Nutzern die Haftung für Schäden welche aufgrund der Nutzung entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

 

§ 8
Hausordnung

  1. Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindezentrums sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise festlegen.
  2. Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erstellt.
  3. Die Nutzer sind im Nutzungsvertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

 

§ 9
Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde gestattet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.07.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung zur Erhebung von Entgelten zur Nutzung des Gemeindezentrums Elmenhorst vom 23.05.2013 außer Kraft.

 

Kritzmow, 04.07.2017

 

Dr. W. Schulz
1. stellv. Bürgermeister