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Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf bekannt gemacht werden.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“ der Gemeinde Papendorf
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 22 „Schulsporthalle am Campus“ beschlossen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer neuen Schulsporthalle der Warnowschule südlich der Straße Alte Ziegelei und östlich des Holzdammes in Papendorf geschaffen sowie der damit verbundenen Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft regelt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 22 und der Entwurf der Begründung dazu einschließlich des Umweltberichts und der umweltbezogenen Stellungnahmen liegen in der Zeit

vom 11.10.2017 bis zum 13.11.2017

im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, öffentlich zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeiten aus.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – B-Plan Nr. 22 Schulsporthalle am Campus

Folgende Sache wurde am 06.07.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/14-17

Funddatum:                            06.07.2017

Aufbewahrung bis:                 06.01.2018

Kategorie:                                Sonstiges

Beschreibung:                         1 Kinder-Sonnenbrille, Farbe orange

Fundort:                                   Ort Kritzmow, Amt Warnow-West, EMA-Bereich

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DE12345

 

 

 

 

Gefördert von der Europäischen Union sowie


index

 

 

 

 

 

Gefördert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert das Bundesumweltministerium seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten: Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzinitiativen ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

Die Gemeinde Kritzmow stellt die Straßenbeleuchtung auf energieeffiziente LED-Technik um. Das Vorhaben wird finanziell von der Europäischen Union unterstützt. Die vorhandenen 489 Beleuchtungsköpfe, bestehend aus zum Teil NAV-Leuchten bzw. HQL-Leuchten, werden durch 489 Beleuchtungsköpfe mit moderner LED Reflektortechnik ausgetauscht. Des weiteren werden 54 Lichtpunkte, welche noch mit Betonmasten ausgestattet sind, durch moderne Aluminiummasten ersetzt.

Die Leistungen wurden entsprechend VOB/A beschränkt ausgeschrieben. Der Zuschlag wurde an die Firma EMR Elektromontagen Rostock GmbH  aus Rostock erteilt.

Auftraggeber: Gemeinde Kritzmow über Amt Warnow-West, Schulweg 1a, Tel, 038207-6330, Fax -63329, amt@warnow-west.de

Ort der Ausführung: 18189 Kritzmow mit den Ortsteilen Groß Schwaß, Klein Schwaß, Klein Stove.

 

Fachbereich Bauverwaltung

 

Folgende Sache wurde am 06.09.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                        II10 32 92/17-17
Funddatum:                            06.09.2017
Aufbewahrung bis:                 06.03.2018
Kategorie:                                Fahrrad
Beschreibung:                        28-er Herrenfahrrad,
Marke: FIXIE INC., Farbe: schwarz
ohne Schutzbleche
Zustand: fahrbereit
Fundort:                                  im Ort Kritzmow

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1.

Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2.

Die Gemeinde Ziesendorf bildet einen Wahlbezirk 80/01.
Der Wahlraum wird in Ziesendorf, Dorfplatz 5 b im Feuerwehrgerätehaus eingerichtet.

Die Gemeinde Stäbelow bildet einen Wahlbezirk 40/01.
Der Wahlraum wird in Stäbelow, Schulweg 4 im Feuerwehrgerätehaus eingerichtet.

Die Gemeinde Pölchow bildet einen Wahlbezirk 50/01.
Der Wahlraum wird in Wahrstorf, Huckstorfer Straße 13 im Sportlerheim eingerichtet.

Die Gemeinde Papendorf ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 30/01 wird in Papendorf, Schulweg 4 in der Mensa der Warnowschule
eingerichtet.
Wahlbezirk 30/02 wird in Papendorf, Schulweg 4 in der Mensa der Warnowschule
eingerichtet.

Die Gemeinde Lambrechtshagen ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 70/01 wird in Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a im
Gemeindezentrum eingerichtet.
Wahlbezirk 70/02 wird in Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a im
Gemeindezentrum eingerichtet.

Die Gemeinde Kritzmow ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 60/01 wird in Kritzmow, Schulweg 1 d in der Regenbogenkinder
Grundschule eingerichtet.
Wahlbezirk 60/02 wird in Kritzmow, Schulweg 1 d in der Regenbogenkinder
Grundschule eingerichtet.

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist in folgende zwei Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk 20/01 wird in Elmenhorst, Gewerbeallee 45 im Gemeindezentrum
eingerichtet.
Wahlbezirk 20/02 wird in Lichtenhagen, Dorfstraße 40 in der Grundschule
eingerichtet.

 

  In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.August 2017  
  bis 3. September 2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
  in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.  
   
  Die Briefwahlvorstände 901 und 902 treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses  
  um 15:00 Uhr in Kritzmow, Schulweg 1 a im Amt Warnow-West zusammen.  
   
   
   
   
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er ein­getragen ist.

 

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

 

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

 

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

 

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

 

a)       für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahl­vorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

 

b)       für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurz­bezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

 

Der Wähler gibt

 

seine Erststimme in der Weise ab,

 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

 

und seine Zweitstimme in der Weise,

 

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 
   
   
   
   
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.  
   
   
   
   
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

 

a)       durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

 

b)       durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 
   
   
   
   
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Kritzmow, 05.09.2017

 

Gerhard Matthies
Die Gemeindewahlbehörde

 

 

 

Satzung der Gemeinde Pölchow

über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 10.07.2000, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 15/2000 vom 29.07.2000, in Kraft getreten am 30.07.2000.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/2009 vom 17.08.2009, in Kraft getreten am 18.08.2009.

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Pölchow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.
Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2

Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptverkehrsstraße
1.      Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 75 % 50 % 25 %
2.      Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3.      Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4.      Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5.      Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6.      Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7.      Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8.      Straßenentwässerung 75 % 55 % 40 %
9.      Bushaltebuchten 75 % 50 % 25 %
10.  Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11.  Fußgängerzonen      60 %
12.  Außenbereichsstraßen      siehe § 3 Abs. 3
13.  Unbefahrbare Wohnwege      75 %

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

die Freilegung von Flächen,

die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

die Böschung, Schutz- und Stützmauern,

den Anschluss an andere Einrichtungen.

 

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

 

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt,

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

 

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

 

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

 

  1. Anliegerstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

 

  1. Innerortsstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

 

  1. Hauptverkehrsstraßen

Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr dienen,

 

  1. Verkehrsberuhigte Bereiche

Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

 

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

 

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

 

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4

                                                           Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5

                                                           Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,02.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
  3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

  1. Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.
  2. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

a) Friedhöfe 0,3

b) Sportplätze 0,3

c) Kleingärten 0,5

d) Freibäder 0,5

e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7

f) Kiesgruben 1,0

h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5

i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7

j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

 

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

 

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

  1. soweit ein Bebauungsplan besteht,

a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2. soweit keine Festsetzung besteht,

a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

 

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten, die keinen Zuschlag gemäß § 5 Abs.5 erhalten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücke in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

§ 6

                                                           Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7

                                                           Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8

                                                           Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9

                                               Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

§ 10

                                                           Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11

                                                                Inkrafttreten

 

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Pölchow

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.04 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.07 (GVOBl. M-V S. 410, 413) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.05 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.07 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.03.09 folgende Satzung erlassen

 

Artikel 1

 

Änderungen

 

Die Tabelle in § 3 Absatz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Pölchow vom 10.07.2000 erhält die folgende Fassung:

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anlieger-straße Innerorts-straße Hauptverkehrs-straße
1. Fahrbahn (einschließlich Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 75 % 50 % 25 %
2. Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3. Kombinierte Geh- und Radwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4. Gehwege (einschließlich Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 55 %
5. Unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6. Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 75 % 55 % 40 %
9. Bushaltebuchten 75 % 50 % 25 %
10. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11. Fußgängerzonen 60 %    
12. Außenbereichstraßen siehe § 3 Abs. 3    
13. Unbefahrbare Wohnwege 75 %    

 

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Pölchow, 24.03.2009

 

 

Rautenberg

amt. Bürgermeisterin

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.

 

Folgende Sache wurde am 22.08.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/16-17

Funddatum: 20.08.2017

Aufbewahrung bis: 20.02.2018

Kategorie: Sonstiges

Beschreibung: 1 Schlüsselbund mit 8 Schlüsseln

Fundort: Ort Kritzmow, Grünfläche am Netto-Markt

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Folgende Sache wurde am 02.08.2017 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/15-17
Funddatum: 02.08.2017
Aufbewahrung bis: 02.02.2018
Kategorie: Sonstiges
Beschreibung: 1 Handy, Marke SWISS+One, Farbe schwarz
Fundort: Ort Niendorf, L 132 Fußweg Ampelkreuzung

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes