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Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 10-2/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 11-2/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 11.12.2019 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen sowie der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik sonstige öffentliche Bekanntmachungen Dezember 2019 veröffentlicht.Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Jahresabschluss 2015

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 11-2/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 12-2/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 28.11.2019 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen sowie der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik sonstige öffentliche Bekanntmachungen Dezember 2019 veröffentlicht.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Jahresabschluss 2015

Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, am 11.01.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 12.01.2012 in Kraft getreten

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013, am 15.03.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 16.03.2013 in Kraft getreten

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014, am 17.11.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 18.11.2014 in Kraft getreten

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 24.10.2019, am 07.11.2019 (Korrektur vom 05.11.2019, veröffentlicht am 05.03.2020)auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.11.2019 in Kraft getreten

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN  LANDKREIS ROSTOCK.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen, Vorweden-Mönkweden und Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 § 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –
    – die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 Euro bis 25 000 Euro;
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000.000 Euro

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag
  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren
  • der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  • die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

 § 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  • bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
  • die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro. 

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

§ 7 Entschädigungen 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 § 9 Inkrafttreten

 

Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang vom 18.07.2011 2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 22.12.2011, in Kraft getreten am 23.12.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 03.05.2013, in Kraft getreten am 04.05.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 31.07.2014, in Kraft getreten am 01.08.2014

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 26.11.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 26.11.2015, in Kraft getreten am 27.11.2015

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 30.08.2019, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 30.08.2019, in Kraft getreten am 01.09.2019

g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 29.10.2019, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 08.11.2019, in Kraft getreten am 01.11.2019

 

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Kritzmow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt schräglinks geteilt oben in Blau ein abgerissener, rot gezungter goldener Greifenkopf, unten in Gold ein schräglinks liegender, gestürzter roter Abtstab mit abgebrochenem Schaft.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Kritzmow ist gleichmäßig vom Liek unten zum oberen Flugsaum schräggeteilt von Blau und Gelb. Die Schrägstreifen sind jeweils mit den Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung belegt: der blaue Schrägstreifen mit einem abgerissenen, rot gezungten goldenen Greifenkopf, der gelbe Schrägstreifen mit einem schrägrechts liegenden, gestürzten roten Abtstab mit abgebrochenem Schaft. Die Figuren nehmen je 2/3 der Höhe des Flaggentuchs ein, wobei sie mittig 1/10 nach oben bzw. nach unten verschoben sind. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE KRITZMOW ● LANDKREIS ROSTOCK ●.

(6) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Orten Kritzmow, Klein Schwaß, Groß Schwaß und Klein Stove. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 § 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten

  • Finanz- und Haushaltswesen
  • Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –
    – die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 Euro bis 25.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000.000 Euro

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind
  2. der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten. 

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Beratende Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name

 

Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung Sicherheit und Brandschutz

5 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung

5 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

 Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

 § 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
    – die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag
  2. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen sowie Garagenmietverträge
  3. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
  4. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot)

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben

Zu den Entscheidungen nach Ziffer 3 b soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigungen 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.200 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 440 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 220 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß.

Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

 

§ 9 Inkrafttreten

Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011.

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 23.12.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 10.01.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 11.02.2015

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 06.12.2016

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 28.11.2019, veröffentlicht am 02.12.2019 (Korrektur vom 29.11.2019, veröffentlicht am 04.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 01.12.2019

 § 1 Dienstsiegel

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST LANDKREIS ROSTOCK.

§ 2 Amtsausschuss

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.

(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.

Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.

(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.

In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

  1. Einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen und Abberufungen
  2. Grundstücksgeschäfte
  3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten einzelner
  4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes

Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 3 Ausschüsse

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

  • bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses. Aufgabengebiet:
  • Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen

b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss

  • bestehend aus 3 Mitgliedern des Amtsausschusses Aufgabengebiet
  • Finanz- und Haushaltswesen
  • Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

  • bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehöriger Gemeinde)
    Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:
  • 2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohnern des Amtes.
    Aufgabengebiet:
  • Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden

d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V

  • bestehend aus den Bürgermeistern und den weiteren Mitgliedern des Amtsausschusses der amtsangehörigen Gemeinden, die die kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des § 102 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulträgerschaft) und die Bildung eines Bauhofes auf das Amt übertragen haben
    Aufgabengebiet:
  • Der Schul- und BauhofA entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.

(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.

(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.

(4) Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.

Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.

§ 4 Amtsvorsteher 

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
    –    die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro;
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten:
    –   bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 2.500 Euro;
    in den übrigen Angelegenheiten des Amtes:
    –   bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25.000 Euro;
  1. die Verfügung über Amtsvermögen, ausgenommen Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
    –   die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro;
    –   Schenkungen bis 2.500 Euro;

die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über

  • die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.
  • In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.

(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten
  2. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen

(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV
M-V übertragen

  • für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 9 TVöD

(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von
    2.500 Euro pro Leistungsrate

können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.

 

 § 5 Rechte der Einwohner

(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsange-legenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V

übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

 § 6 Verwaltung

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1 a eine eigene Verwaltung.

§ 7 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
  2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
  3. ein jährlicher Bericht über die Tätigkeit

(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

§ 8 Entschädigungen

(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.

 

 § 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:

  • Satzungen über die Rubrik „Satzungen des Amtes“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses über die Rubrik „Sitzungstermine“
  • Sonstige öffentliche Bekanntmachungen über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 § 10 Inkrafttreten

 

Bekanntmachung über die Entscheidung zum Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas gem. § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Die Gemeinde Lambrechtshagen macht gem. § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG bekannt, dass die Gemeindevertretung am 24.10.2019 beschlossen hat, mit der Stadtwerke Rostock AG, Schmarler Damm 5, 18069 Rostock, einen neuen Konzessionsvertrag für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Lambrechtshagen für die Orte Allershagen und Vorweden-Mönkweden mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abzuschließen. Der Konzessionsvertrag Gas wurde am 04.11.2019 unterzeichnet und tritt am 06.02.2021 in Kraft.

Die Gemeinde Lambrechtshagen hat das Auslaufen des Konzessionsvertrages Gas für die Orte Allershagen und Vorweden-Mönkweden am 20.07.2018 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und das erforderliche Auswahlverfahren gemäß § 46 EnWG eingeleitet. Hierdurch wurde Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas bis zum 31.10.2018 gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen Kund zu tun.

Weiterlesen Bekanntmachung über die Entscheidung zum Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas

Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2019

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

 

Das Amt Warnow-West gibt bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung einschließlich des dazugehörenden blauen „Parkausweises für Behinderte“ hiermit für ungültig erklärt wird:Weiterlesen ungültig erklärte Ausnahmegenehmigung zur Gewährung einer Parkerleichterung

Aufgrund § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und sowie §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils gültigen  Fassungen wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 26.11.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung erlassen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 10.07.2000, veröffentlicht im Landboten Nr. 15 vom 29.07.2000, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.03.2009, veröffentlicht im Landboten Nr. 8 vom 17.08.2009, wird wie folgt geändert:

 

  1. § 2 Satz 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:
    Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
  2. In § 5 Absätze 5 a und b fällt der Zusatz „Absatz 2“ hinter dem „§ 34 BauGB“ weg.

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Pölchow, 26.11.2019

 

_________________________

Rautenberg
Bürgermeisterin

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Öffentliche Bekanntmachung

Das Amt Warnow-West gibt bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Ausnahmegenehmigung zur Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung einschließlich des dazugehörenden blauen „Parkausweises für Behinderte“ hiermit für ungültig erklärt wird:Weiterlesen ungültig erklärte Ausnahmegenehmigung zur Gewährung einer Parkerleichterung

Folgende Sache wurde am 19.11.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/20-19
Funddatum:                            19.11.2019
Aufbewahrung bis:                 19.05.2020
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad, Marke: unbekannt, Farbe: blau, Schutzbleche: Schwarz, SRAM S7-Ganschaltung, Nabendynamo, mit Registrier-Code, fahrbereit
Fundort:                                  Papendorf

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Aufgrund von § 129 und § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249) zuletzt geändert am 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und § 12 des Gesetzes zur Regelung des Archivrechts in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 282) hat der Amtsausschuss des Amtes Warnow West in Kritzmow in seiner Sitzung vom 15.5.2003 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Stellung des Amtsarchivs

Das Amtsarchiv ist eine öffentliche Einrichtung des Amtes Warnow West, im folgenden Amt genannt, ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliches Archivgut des Amtes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung vom Amtsarchiv übernommen wurden und werden.
  2. Unterlagen sind sämtliche bei der Erledigung der Dienstgeschäfte entstehenden Informationsträger wie Akten, Urkunden, Karteien, Karten, Pläne, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial, Dateien sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel.
  3. Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung durch das Amtsarchiv aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis für die Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von bleibendem Wert sind.
  4. Zwischenarchivgut sind die vom Amtsarchiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen und deren Archivwürdigkeit noch nicht festgestellt ist. Für personenbezogene Daten im Zwischenarchivgut finden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit wird Zwischenarchivgut zum öffentlichen Archivgut.
  5. Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person (Betroffener) beziehen.
  6. Entstehung bezeichnet den Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.

 

§ 3
Aufgabe des Amtsarchivs

  1. Das Amtsarchiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Amtes sowie dessen Rechtsvorgängern und auch archivwürdige Unterlagen, die bei dem Amt oder den amtsangehörigen Gemeinden im übertragenden Wirkungskreis entstanden sind, nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, durch Findhilfsmittel zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen (Archivierung).
  2. Das Amtsarchiv kann auch archivwürdige Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen durch Vereinbarungen übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
  3. Die Bibliothek des Amtsarchivs wird als Präsenzbibliothek den Benutzern für die Auswertung zur Verfügung gestellt.
  4. Zum Schutz des Archivgutes berät das Amtsarchiv die in Abs. 1 und 2 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Dazu ist den Archivmitarbeitern Einsicht in die Unterlagen, sowie die dazugehörigen Findhilfsmittel und Programme zu gewähren.
  5. Das Amtsarchiv ist verpflichtet, das Archivgut durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Dabei sind Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut vor Beschädigungen, Verlust oder Vernichtung zu schützen und seine Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu gewährleisten.
  6. Unterhalten die amtsangehörigen Gemeinden keine eigenen Archive oder sind nicht an Gemeinschaftsarchiven beteiligt, so sind die archivwürdigen Unterlagen vom Amtsarchiv zu übernehmen.
  7. Das Amtsarchiv wirkt an der Auswertung des öffentlichen Archivgutes des Amtes sowie an der Erforschung und Vermittlung der Amtsgeschichte mit und kann dazu eigene Beiträge leisten.
  8. Das Amtsarchiv erteilt Auskünfte, berät und unterstützt die Archivbenutzer. Die Nutzung des Archivs unterliegt der Benutzungsordnung des Amtsarchivs.
  9. Archivgut ist Kulturgut und unveräußerlich.
  10. Das Amtsarchiv führt ein Zwischenarchiv, in dem Unterlagen gemäß § 2 Abs. 4 aufbewahrt werden. Für Zwischenarchivgut bleibt weiterhin die abgebende Stelle bzw. deren Rechtsnachfolger für Auskünfte und Nutzung verantwortlich.

 

§ 4
Anbietungspflicht

  1. Die in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Stellen des Amtes prüfen in regelmäßigen Abständen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen vollständig dem Archiv anzubieten sind. Unabhängig davon sind alle Unterlagen 10 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
  2. Dem Archiv anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dem Amtsgeheimnis unterliegen oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.
  3. Elektronisch geführte Unterlagen unterliegen der Anbietungspflicht nach Abs. 1. Die Form der Darstellung bzw. Übernahme ist zwischen dem Archiv und den Fachbereichen des Amtes bzw. den amtsangehörigen Gemeinden abzustimmen.
  4. Von allen Veröffentlichungen und amtlichen Druckschriften des Amtes sind zur Bestandsergänzung dem Amtsarchiv je 1 Exemplar anzubieten.

 

 § 5
Übernahme von Archivgut und Kassation

  1. Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert, so sind vor ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle alle zur Verarbeitung und Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren. Bei der Übergabe an das Archiv müssen die maschinell lesbaren Daten von der anbietenden Stelle so aufbereitet werden, dass sie den technischen Voraussetzungen des Amtes entsprechen.
  2. Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, kann das Amtsarchiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Die Originalunterlagen können vernichtet werden.
    Es ist ein Nachweis zu führen.
  3. Nicht archivwürdiges Schriftgut kann nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen und wenn schutzwürdige Belange von Betroffenen oder Dritten nicht entgegenstehen mit Zustimmung des für die Unterlagen zuständigen Leiters und des Amtsarchivs vernichtet werden (Kassation). Über die Kassation ist ein Nachweis zu führen.

 

§ 6
Nutzung des Archivgutes
 

  1. Jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, Archivgut zu nutzen, soweit durch Rechtsvorschriften, Schutzbestimmungen oder Vereinbarungen mit öffentlichen Stellen, natürlichen oder juristischen Personen, die Archivgut abgeben, nichts anderes festgelegt ist. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen oder zu Bildungszwecken oder zur Wahrnehmung persönlicher Belange gegeben.
  2. Schutzfristen für Archivgut, Einschränkungen bzw. Versagungen der Nutzung von Archivgut und Rechtsansprüche Betroffener gelten entsprechend dem Landesarchivgesetz vom 7. Juli 1997 § 9, 10 und 11.
  3. Weitere Bestimmungen zur Nutzung regelt die Benutzungsordnung des Amtsarchivs Warnow West in Kritzmow.

 

§ 7
Belegexemplar

Der Nutzer des Amtsarchivs hat kostenlos dem Archiv ein Belegexemplar von Druckwerken oder anderen Erscheinungsformen, die unter Nutzung des Archivgutes entstanden sind, zum dauernden Verbleib zu überlassen.

 

§ 8
Gebühren 

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow West in Kritzmow in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 9
Inkraftreten

Diese Archivsatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Im Übrigen gilt das Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

Kritzmow, 30.09.09

 

M a t t h i e s
Amtsvorsteher

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Hompage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 26.11.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Hompage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 26.11.2015 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 30.08.2019, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 30.08.2019 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Kritzmow, 07.11.2019

 

Leif Kaiser
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

 

Folgende Sache wurde am 28.10.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/17-19
Funddatum:                            26.10.2019
Aufbewahrung bis:                 26.04.2020
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad, Marke: Kreidler, Farbe: schwarz, mit Registrier- und Rahmennummer
Fundort:                                  Papendorf

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 2-1/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 3-1/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 24.10.2019 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Jahresabschluss 2014

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und sowie §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils gültigen  Fassungen wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung erlassen:

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 11.09.2002, veröffentlicht im Landboten Nr. 21 vom 18.10.2002 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Satz 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

  1. In § 5 Absätze 5 a, b und c fällt der Zusatz „Absatz 2“ hinter dem „§ 34 BauGB“ weg.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 24.10.2019

 

_________________________
Kutschke
Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Nr. 2-1/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 3-1/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 17.10.2019 den Jahresabschluss 2014 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2014 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Jahresabschluss 2014

Folgende Sache wurde am 08.10.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/15-19
Funddatum:                            08.10.2019
Aufbewahrung bis:                 08.04.2020
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad, Marke: Rotary, Farbe: weinrot, Schutzbleche Silberfarbig, reparaturbedürftig
Fundort:                                  Gragetopshof

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Folgende Sache wurde am 09.10.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/14-19
Funddatum:                            25.09.2019
Aufbewahrung bis:                 25.03.2020
Kategorie:                               Sonstiges
Beschreibung:                        Autoschlüssel (Pkw Nissan) mit Anhänger und Karabiner-Haken
Fundort:                                  Elmenhorst, Parkplatz Strandweg

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.07.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/ Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 08/19. Jahrgang vom 08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 03.11.2011, veröffentlicht am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 09.11.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 02.05.2013, veröffentlicht am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 04.03.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 24.07.2014, veröffentlicht am 31.07.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.08.2014

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 15.12.2016, veröffentlicht am 16.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 17.12.2016

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 02.09.2019, veröffentlicht am 14.10.2019 (Korrektur vom 16.12.2019, veröffentlicht am 05.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.10.2019

§ 1 Name/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Papendorf führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und mit der Umschrift

GEMEINDE PAPENDORF •LANDKREIS ROSTOCK•.

(2) Die Gemeinde besteht aus den Orten Papendorf, Niendorf, Sildemow, Groß Stove und Gragetopshof. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde zu Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 § 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten

– Finanz- und Haushaltswesen
– Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben 

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,
    –   die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 Euro;
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 Euro bis 25.000 Euro;
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000 000 Euro.

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag, der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind
  • der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  • die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro

5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für:

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

 § 5 Ausschüsse

„(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 5 Gemeindevertreter

4 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  • bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
    1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
  • die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Garagenmietverträge
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über:

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot) § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot)

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über.

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen
    städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(9) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 7 zu unterrichten.

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten jeweils 180 Euro monatlich.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20 Euro. Für Ausschussvorsitzende beträgt dieser monatliche Sockelbetrag 50 Euro.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

 § 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in Papendorf.

Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in Papendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

§ 9 Inkrafttreten

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West, mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang, vom 07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, veröffentlicht am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 09.11.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, veröffentlicht am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 04.05.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, veröffentlicht am 31.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.01.2015

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, veröffentlicht am 18.02.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 19.02.2016

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 17.02.2017, veröffentlicht am 17.02.2017 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 18.02.2017.

g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.09.2019, veröffentlicht am 27.09.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, in Kraft getreten am 01.10.2019.

 

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Ziesendorf führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt: Geteilt. Oben von Rot und Silber im Zinnenschnitt schräglinks geteilt. Unten in Blau ein aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehendes silbernes Steingrab.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Ziesendorf ist gleichmäßig längsgestreift. Der obere Streifen ist von Rot und Weiß im Zinnenschnitt heraldisch schräglinks geteilt. Der untere Streifen ist blau und mittig mit der Figur des Gemeindewappens belegt, die vier Fünftel der Höhe des Streifens einnimmt; einem aus drei Tragsteinen und einem Deckstein bestehenden weißen Steingrab. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE ZIESENDORF •LANDKREIS ROSTOCK•.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen, Buchholz und Buchholz-Heide. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer ange-messenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertre-tung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 § 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt. 

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 5 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
    – die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen.
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD in befristeten und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro. 

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 6 Entschädigungen 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 120 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.“

 

 § 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5 b in Ziesendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5 b in Ziesendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

 

Nachfolgendes wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Kritzmow öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

1.Änderung des Bebauungsplans Nr. 04 „Am Wald“
hier:      Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Kritzmow hat am 27.08.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04 „Am Wald“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der satzungsändernde Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Planänderung betrifft die Liegenschaft Satower Straße 11 in Kritzmow (Siedlung am Wilsener Weg).

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04 „Am Wald“ tritt mit Ablauf des 14.10.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – 1. Änderung des B-Plans Nr. 04 „Am Wald“

Nachfolgendes wird durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde Stäbelow öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Stäbelow

7.Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Dorfmitte“
hier:      Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Stäbelow hat am 18.09.2019 die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 05 „Dorfmitte“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der satzungsändernde Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Planänderung betrifft die Liegenschaft Holunderweg 19 in Stäbelow.

Die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 05 „Dorfmitte“ tritt mit Ablauf des 14.10.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, 18198 Stäbelow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.Weiterlesen Gemeinde Stäbelow – 7. Änderung des B-Plans Nr. 5 „Dorfmitte“

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19.Jahrgang vom 18.07.2011 2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 22.12.2011, in Kraft getreten am 23.12.2011

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 03.05.2013, in Kraft getreten am 04.05.2013

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 31.07.2014, in Kraft getreten am 01.08.2014

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 26.11.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 26.11.2015, in Kraft getreten am 27.11.2015

f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 30.08.2019, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 30.08.2019, in Kraft getreten am 01.09.2019

 

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Kritzmow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt schräglinks geteilt oben in Blau ein abgerissener, rot gezungter goldener Greifenkopf, unten in Gold ein schräglinks liegender, gestürzter roter Abtstab mit abgebrochenem Schaft.

(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(4) Die Flagge der Gemeinde Kritzmow ist gleichmäßig vom Liek unten zum oberen Flugsaum schräggeteilt von Blau und Gelb. Die Schrägstreifen sind jeweils mit den Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung belegt: der blaue Schrägstreifen mit einem abgerissenen, rot gezungten goldenen Greifenkopf, der gelbe Schrägstreifen mit einem schrägrechts liegenden, gestürzten roten Abtstab mit abgebrochenem Schaft. Die Figuren nehmen je 2/3 der Höhe des Flaggentuchs ein, wobei sie mittig 1/10 nach oben bzw. nach unten verschoben sind. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.

(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE KRITZMOW ● LANDKREIS ROSTOCK ●.

(6) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Orten Kritzmow, Klein Schwaß, Groß Schwaß und Klein Stove. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer ange-messenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindever-tretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 § 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Haupt-ausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter an.
Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten

  • Finanz- und Haushaltswesen
  • Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden
    – die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 Euro bis 25.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000.000 Euro

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren, soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind
  2. der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten. 

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Beratende Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name

 

Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung Sicherheit und Brandschutz 5 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 5 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

 Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

 § 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
    – die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag
  2. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen sowie Garagenmietverträge
  3. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
  4. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot),  § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder  Entsiegelungsgebot)

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben

Zu den Entscheidungen nach Ziffer 3 b soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigungen 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.200 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 440 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 220 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß.
Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 04. September 2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.12.2014, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 18.02.2016, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 17.02.2017, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.02.2017, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.“
  1. § 6 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 120 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.

 

Kritzmow, 27.09.2019

 

Thomas Witt
Bürgermeister

 

 

 

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ziesendorf geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.09.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:

 

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 02.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 24.07.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 29.01.2015, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 29.01.2015 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.“
  1. § 7 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 240 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 120 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 30 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.“

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.“

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.

 

Kritzmow, 26.09.2019

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

 

 

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Folgende Sache wurde am 18.09.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/13-19
Funddatum:                            18.09.2019
Aufbewahrung bis:                 18.03.2020
Kategorie:                                 Fahrrad
Beschreibung:                         26-er Damenfahrrad, Marke: Ragazzi, Farbe: weinrot, ohne Sattel, reparaturbedürftig
Fundort:                                  Kritzmow

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