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Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

der Gemeinde Lambrechtshagen

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Am Kirchstieg“

hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen hat am 13.12.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet „Am Kirchstieg“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Änderung betrifft den Neubaubereich beidseitig der Straße Am Erlenteich in Sievershagen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet „Am Kirchstieg“ tritt mit Ablauf des 04.02.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die in Kraft getretene 2. Änderung wird nebst Begründung ebenfalls ins Internet auf der Seite des Amtes unter der Rubrik Bauleitplanung der Gemeinden eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 21.01.2019

Bürgermeister

H. Kutschke

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         21.01.2019

abzunehmen ab:        05.02.2019                  ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:      ………………                 ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Am Karauschensoll“

hier:      Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Kritzmow hat am 28.08.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Am Karauschensoll“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der satzungsändernde Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Änderung betrifft den Bereich südwestlich des Netto-Marktes und nordöstlich der Gemeindestraße ‚Am Karauschensoll‘ in Kritzmow. Die Planänderung dient der Errichtung eines Filialgebäudes der Ostseesparkasse Rostock und der vorhabenbezogenen Ordnung der Verkehrs- und Zufahrtsverhälnisse.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Am Karauschensoll“ tritt mit Ablauf des 04.02.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 17.01.2019

L. Kaiser

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:       21.01.2019

abzunehmen ab:      05.02.2019

Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:   ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht.

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Sedansberg“

hier:      Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Papendorf hat am 29.11.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Sedansberg“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der satzungsändernde Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Änderung betrifft den anliegend dargestellten Planbereich. Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten für die vorhandenen Wochenendhäuser eingeschränkt werden, um die fortschreitende Umnutzung zu Dauerwohnungen zu unterbinden.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 „Sedansberg“ tritt mit Ablauf des 04.02.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Papendorf geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 17.01.2019

K. Zeplien

Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:       21.01.2019

abzunehmen ab:      05.02.2019

Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:   ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

Anlage: Lageplan

Lageplan des Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Sedansberg“ der Gemeinde Papendorf

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Pölchow lädt hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen ein.
Ort:                       Gutshaus Wahrstorf

                               Wahrstorf, Zum Gutshof 1

                               18059 Pölchow

 Termin:              30. Januar 2019, 19.00 Uhr

Der Jagdgenossenschaft Pölchow gehören die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, an (Jagdgenossen).

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit).

Information:     Jeder anwesende Jagdgenosse weist sich durch einen Flächennachweis in Form eines Grundbuchauszuges aus.

Hierbei handelt es sich um eine Bringepflicht!

Tagesordnung:

  1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
  2. Wahl eines Versammlungsleiters
  3. Anträge zur Änderung zur Tagesordnung
  4. Rechenschaftsbericht des bisherigen Jagdvorstandes
  5. Entlastung des Vorstandes bis Jagdjahr 2016/2017
  6. Bericht des Kassenwarts
  7. Wahl des Kassenprüfers / Kassenprüfung
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Diskussion zur möglichen Abwahl oder Neuwahl eines bzw. mehrerer Vorstandsmitglieder
  10. Bei Neuwahl – Wahl eines Wahlleiters
  11. Wahl – Mitglieder des Jagdvorstandes und namentliche Bekanntgabe der Mitglieder
  12. Sonstiges / Diskussion
  13. Verabschiedung

Im Auftrag des Jagdvorstandes

gez. Thomas Freitag

Stellvertreter des Jagdvorstehers

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Am 26. Mai 2019 finden die Wahlen zum Europäischen Parlament, des Kreistages, der Gemeindevertretungen sowie der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen statt.

Wir suchen hierzu Wahlhelfer, die uns bei der Durchführung der Wahlen in ihrer Gemeinde unterstützen.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens 37 Tagen (19.04.2019) in der Kommune Ihre Hauptwohnung haben,
  3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  4. nicht bereits in einem anderen Wahlorgan Mitglied sind,
  5. nicht selbst Wahlbewerber/in, Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder dessen
    Stellvertreter/in sind.

Weiterlesen 150 Wahlhelfer gesucht!

Zur Bildung der Wahlvorstände bitte ich Sie, mir Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden für die Berufung in die Wahlvorstände vorzuschlagen. In diesem Wahlorgan dürfen Wahlbewerber/innen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und ihre Stellvertreter/Stellvertreterin nicht Mitglied sein.

Weiterlesen Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen der Gemeinden des Amtes Warnow-West zur Bildung von Wahlvorständen anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament und der Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Gemäß § 11 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) fordere ich die in den Gemeinden des Amtes Warnow-West vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzer und stellvertretende Beisitzer des Gemeindewahlausschusses vorzuschlagen.
Der Wahlausschuss besteht neben dem Gemeindewahlleiter aus vier Beisitzern, die aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden.
Wahlberechtigte, die bereits Mitglied in einem Wahlorgan sind, dürfen nicht als Mitglied des Gemeindewahlausschusses berufen werden.
Die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 Euro pro Sitzung.

Weiterlesen Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen der Gemeinden des Amtes Warnow-West zur Bildung des Gemeindewahlausschusses anlässlich der Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

Wahlbekanntmachung nach § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen am 26. Mai 2019

Die Wahlbekanntmachung gilt für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West

  • Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
  • Gemeinde Kritzmow
  • Gemeinde Lambrechtshagen
  • Gemeinde Papendorf
  • Gemeinde Pölchow
  • Gemeinde Stäbelow
  • Gemeinde Ziesendorf

Gemäß § 14 LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 200), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen am 26. Mai 2019 auf. Durch eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden.

Weiterlesen Wahlbekanntmachung für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen

Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2019 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, hiermit öffentlich festgesetzt.

Die Grundsteuer 2019 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2019 fällig.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2019 in einem Betrag am 1. Juli 2019 fällig.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als ob ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.Weiterlesen Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2019 für die Gemeinden: Elmenhorst/ Lichtenhagen, Papendorf, Pölchow, Kritzmow, Lambrechtshagen, Stäbelow und Ziesendorf