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Folgende Sache wurde am 28.12.2020 als Fund gemeldet.

 

Fundnummer:                         II10 32 92/12-20

Funddatum:                            26.12.2020

Aufbewahrung bis:                 26.06.2021

Kategorie:                               Sonstiges

Beschreibung:                        1 Schlüssel mit rotem Stoffband

Fundort:                                  Kritzmow, Wilsener Weg (Straßengraben)

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die 

a) Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.10.2012, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002;

b) Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 04.11.2003, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 22/11. Jahrgang vom 14.11.2003, in Kraft getreten am 15.11.2003;

c) Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 04/17. Jahrgang vom 14.04.2009, in Kraft getreten am 15.04.2009;

d) Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 10/18. Jahrgang vom 11.10.2010, in Kraft getreten am 12.10.2010;

e)Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 16.07.2020, veröffentlicht am 17.07.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 18.07.2020

 

§ 1
Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren

  1. Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung. Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sachliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.
  2. Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
  3. Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.
  4. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.
  5. Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.
  6. Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.

 

§ 2
Gebührenfreiheit

  1. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.
  2. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
  3. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
  4. Von Gebühren befreit sind:
    1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 (1) KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
    2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
    3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.

§ 3
Auslagen

  1. Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
  2. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
  3. Zu ersetzen sind insbesondere:
    1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
    2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
    4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
    5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.
  4. Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeführten Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

§ 5
Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6
Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.
  2. Bei Rücknahme eines Antrags entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
  3. Die Vorauszahlung kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.
  4. Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

§ 8
Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Verwaltungsgebühr wird mit Entstehen der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.
  2. Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten:
    – Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.2),
    – Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (V.1) sowie
    deren Verlängerung (V.1.1)
    – Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) sowie deren   Verlängerung (V.2.1)
    – Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen (V.3) sowie
    deren Verlängerung (V.3.1)

 

§ 9
Inkrafttreten

 

 

Anlage

Verzeichnis der Gebührensätze zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtung der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis

 

Nr. Gebührentatbestand Betrag in Euro

Allgemeine Gebühren

I. alle Bereiche sowie Schulen

I.1        Vervielfältigungen

I.1.1 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A4
a)       in schwarz/weiß

für die erste Seite

0,42
             für jede weitere Seite 0,03
b)      Farbkopie
             für die erste Seite 0,68
             für jede weitere Seite 0,35

(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)

I.1.2 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A3
a)       in schwarz/weiß

für die erste Seite

0,43
für jede weitere Seite 0,04
b)      Farbkopie
für die erste Seite 0,69
für jede weitere Seite 0,36
(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)
I.1.3 bei Herstellung von Arbeitsblättern (Kopien) an Schulen
je angefangene Seite DIN A4 / DIN A3 in schwarz/weiß 0,06
I.1.4 Zweitausfertigung eines Schulzeugnisses

(für Nichtschüler)

13,00
I.1.5 Ausstellen einer Schulzeitbescheinigung

(für Nichtschüler)

8,00
I.1.6 Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung 2,00
I.1.7 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 3,00
I.1.8 Zweitausfertigung der Punkte V.5-7 (Liegenschaften) 11,00

 

I.2        Beglaubigungen

I.2.1 von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung 2,00
I.2.2 von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Zeugnisse, Plänen u. ä. je Seite
a)       bei geringem Prüfungsaufwand (z.B. bei Anfertigen der Kopie im Amt, dann jedoch zzgl. der Beträge lt. Nr. I.1.1-3 0,60
b)      bei hohem Prüfaufwand (z.B. bei durch den Antragsteller mitgebrachten Kopien) 2,50
I.3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen Bescheide sowie Ausstellungen einer Zweitschrift und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt wurden und die mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind nach Zeit- auf halbe Stunde gerundet 22,00

 

Spezifische Gebühren

II. Allgemeine Verwaltung

II.1 Nutzung von Archivgut

 

 
II.1.1 Bearbeitung von Rechercheaufträgen je angefangene halbe Stunde

 

20,00
II.1.2 Veröffentlichungsgenehmigungen zur Wiedergabe von Archivalien oder Fotos für die Reproduktion im Druck, Film oder Fernsehen

 

27,00
II.2 Genehmigung zur Verwendung eines Gemeindewappens

 

20,00
  Im Übrigen gelten die allgemeinen Gebührensätze.

Für die Erhebung von Kosten des Informationszuganges im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist auch im eigenen Wirkungskreis die Informationskostenverordnung anzuwenden

 

 

III. Finanzverwaltung

III.1 Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

10,00
III.2 Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke

 

7,00
III.3 Ermittlung und Feststellung aus Konten und Zeitbüchern je nach Zeitaufwand

 

7,00 – 7,00
III.4 Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen je Vorgang

 

7,00
III.5 Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabenpflicht auf Antrag

nach Zeit – auf halbe Stunde gerundet

 

22,00
III.6 Erteilung einer Anliegerbescheinigung

 

8,00

 

IV. Bürgerdienste

IV.1 Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid

 

21,00
IV.2 Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
–          bei normalem Prüfungsaufwand (1 h) 43,00
–          bei erhöhtem Prüfungsaufwand (1,5 h) 64,00
–          bei hohem Prüfungsaufwand (3 h) 129,00

 

V. Bauverwaltung

V.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

 

29,00

 

V.1.1 Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

 

14,00
V.2 Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz

 

29,00
V.2.1 Verlängerung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz

 

14,00
V.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen

 

29,00
V.3.1 Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen

 

14,00
V.4 Aussprechen eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB

 

24,00
V.5 Bearbeitung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach

§ 24 BauGB

 

58,00
V.6 Bearbeitung von Rangrücktrittsanträgen im Grundbuch

 

33,00
V.7 Bearbeitung von Löschungsbewilligungen im Grundbuch 33,00

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 (Nr. 27-6/20) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 28-6/20) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf hat in ihrer Sitzung am 09.12.2020 den Jahresabschluss 2016 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2016 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Thomas Witt
Bürgermeister

Weiterlesen Gemeinde Ziesendorf – Jahresabschluss 2016

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 (Nr. 46-8/20) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 47-8/20) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 03.12.2020 den Jahresabschluss 2016 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2016 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Uwe Barten
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Folgende Sache wurde am 04.12.2020 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/11-20
Funddatum: 04.12.2020
Aufbewahrung bis: 04.06.2021
Kategorie: Sonstiges
Beschreibung: 1 Schlüsselbund mit 5 Schlüsseln (1 davon Opel-Schlüssel), mit Opel-Anhänger und grüner Schlüsseltasche
Fundort: Lambrechtshagen, Nähe Gemeindezentrum

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 (Nr. 17-6/20) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 18-6/20) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 02.12.2020 den Jahresabschluss 2016 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2016 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Weiterlesen Gemeinde Stäbelow – Jahresabschluss 2016

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 (Nr. 17-3/20) und die Entlastung des Amtsvorstehers
(Nr. 18-3/20) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 den Jahresabschluss 2016 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2016 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Weiterlesen Amt Warnow-West – Jahresabschluss 2016

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 (Nr. 26-5/20) und die Entlastung der Bürgermeisterin (Nr. 27-5/20) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 17.11.2020 den Jahresabschluss 2016 festgestellt und der Bürgermeisterin die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2016 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Weiterlesen Gemeinde Pölchow – Jahresabschluss 2016

Folgende Sache wurde am 12.11.2020 als Fund gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/10-20
Funddatum: 12.11.2020
Aufbewahrung bis: 12.05.2021
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 26-er Herrenfahrrad, Farbe: schwarz/silber, mit Ständer, Gepäckträger, Gangschaltung, nicht fahrbereit
Fundort: Elmenhorst

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst

Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 10.09.2020 den Entwurf der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst und den Entwurf der Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.

Der Entwurf der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst und der Entwurf der Begründung liegen

vom 12.11.2020 bis einschließlich 14.12.2020

in der Bauverwaltung des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist sind die Unterlagen auch im Internet unter www.amt-warnow-west.de (Bauleitplanung der Gemeinden/ Elmenhorst/Lichtenhagen) einsehbar.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zu den Entwürfen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 6 Wohngebiet „Strandweg“ in Elmenhorst unberücksichtigt bleiben.

Elmenhorst/Lichtenhagen, 20.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk

ausgehängt   am: 21.10.2020

 

abzunehmen ab:  05.11.2020                                               ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

____________________

abgenommen am: ____________                                        Unterschrift, Dienstsiegel

 

Übersicht zum Plangeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen (ohne Maßstab)

 

 

 

 

Auslegungsexemplar Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über den B-Plan Nr. 6 hier als PDF-Dokument

Begründung Auslegungsexemplar hier als PDF-Dokument

 

Öffentliche Bekanntmachung

Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow      – Nicht Öffentlich –

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Pölchow lädt hiermit zu einer Versammlung der Jagdgenossen ein.

Ort: Gutshaus Wahrstorf , Wahrstorf, Zum Gutshof 1, 18059 Pölchow 

Termin: Mittwoch, 4. November 2020    Zeit: 18.00 Uhr

Weiterlesen Einladung zur Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Pölchow

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Bei Haushaltsplänen, Jahresrechnungen, Bilanzen sowie bei Unterlagen für die Bauleitplanung und für Baumaßnahmen kann dies in Kurzfassung erfolgen, wenn sie als solche gekennzeichnet sind. Die vollständigen Vorlagen werden in diesem Fall unter entsprechendem Hinweis bei der Ladung im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt und nur einzeln bestimmte Unterlagen auf ausdrückliche Anforderung in Papierform zugesandt.

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Anderen Mitarbeitern der Verwaltung kann das Wort erteilt werden.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

§ 3 Medien, Bild-und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild-und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung oder eine Fraktion widerspricht. Verwaltungsangehörige und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

(4) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der Billigung der Sitzungsniederschrift zu löschen.

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sollen schriftlich oder in der Sitzung mündlich begründet werden.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

  1. a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
    b) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach §6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
    c) Einwohnerfragestunde
    d) Änderungsanträge zur Tagesordnung
    e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
    f) Protokollkontrolle
    g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
    h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
    i) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen, es sei denn, er ist Antragsteller oder vertritt ihn.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist dem Einbringer Gelegenheit zu geben, zuerst das Wort zu ergreifen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

  1. a) dem Antrag zustimmen
    b) den Antrag ablehnen oder
    c) sich der Stimme enthalten

und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt. Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs-und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs-und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung der Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage oder des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage oder den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung zwei Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen oder Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

  1. a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
    b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
    c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und von Gästen
    d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
    e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
    f) Anfragen der Gemeindevertreter
    g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
    h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
    i) Ergebnis der Protokollkontrolle
    j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
    k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
    l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
    m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
    n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.deunter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

  1. a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
    b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
    c) Antrag auf Vertagung
    d) Antrag auf Ausschussüberweisung
    e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
    f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
    g) Antrag auf Schluss der Aussprache
    h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
    i) Antrag auf namentliche Abstimmung
    j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
    k) Antrag auf geheime Wahl.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung. Sie sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen oder § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V entgegenstehen oder die Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. Der Ausschussvorsitzende stimmt die Tagesordnung mit den Mitgliedern des Ausschusses vor der Veröffentlichung ab.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert. Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird sieben Tage, die der Dringlichkeitssitzungen drei Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussmitgliedern erstellt, die vom Ausschussvorsitzenden bestimmt werden, und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedernder Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.debereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben, die personenbezogene Daten enthalten, oder von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder eine Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dies gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei oder Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

§ 17 Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifel der Bürgermeister nach Beratung mit seinen Stellvertretern.

(2) Zur Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf es der Mehrheit aller Gemeindevertreter.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30.06.2016 außer Kraft.

 

Elmenhorst/Lichtenhagen, den 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. September 2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14. Mai 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.02.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 09.02.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 30.04.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 30.04.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 18.11.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 18.12.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 26.04.2016, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 28.04.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 

1.In § 2 Rechte der Einwohner

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst: „Der Bürgermeister beruft mindestens jährlich eine Versammlung für die Einwohner der Gemeinde ein.“
    • wird in Abs. 2 das Wort „dieser“ durch „ihr“ ersetzt.
    • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:„Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, können im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters und die Berichte der Ausschussvorsitzenden Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister stellen und Vorschläge oder Anregungen unterbreiten. Die Fragezeit ist auf 30 Minuten begrenzt. Eine Aussprache findet nicht statt.“

 

2. In § 3 Gemeindevertretung

    • wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:„Die Gemeindevertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.“
    • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst: „Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
      1. bei Personalangelegenheiten Einzelner, außer bei Wahlen,
      2. bei Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
      3. bei Grundstücksgeschäften.
      Die Gemeindevertretung behandelt diese Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder keine berechtigten Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.“

 

3. In § 4 Hauptausschuss

  • werden in Abs. 1 die Zahlen „4“ jeweils durch das Wort „vier“ ersetzt.
  • wird in Abs. 2 das Wort „bzw.“ durch „oder“ und das Wort „werden“ durch „sind“
  • wird § 3 wie folgt neu gefasst: „Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über
    1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5.000 bis 25.000 Euro;
    2. die Verfügung über Gemeindevermögen bis 25.000 Euro und über
    3. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 25.000 Euro.
  • werden in Abs. 4 die vier Aufzählungszeichen durch Nummern 1 bis 4 ersetzt, die Beträge „2 000“ in „2.000“ sowie „1 000“ in „1.000“ angepasst und die Schreibweise der Worte „EURO“ in „Euro“ verändert. Ferner wird Punkt 3 hinter dem Wort „Nutzung“ ergänzt mit „bis zu einem Jahr Laufzeit“ und in Punkt 4 das Wort „ähnliche“ in „ähnlichen“ geändert.
  • wird in Abs. 6 das Wort „laufend“ durch „in ihrer nächsten Sitzung“ ersetzt.

 

4. In § 5 Ausschüsse

  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt das Wort „Landschaftsschutz“ in „Landschafts- und Denkmalschutz“ erweitert.
  • wird im Aufgabengebiet des Ausschusses für Wirtschaft und Tourismus das Wort „Wirtschaftsförderung“ ersetzt durch „Wirtschaftsentwicklung und Standortförderung“.
  • treten an die Stelle des Abs. 2 nachfolgende Abs. 2 bis 5:
    „(2) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Grundsätzen der Verhältniswahl.
    (3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit dem nicht § 3 Abs. 2 oder des § 4 Abs. 7 entgegenstehen oder die veröffentlichte Tagesordnung den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht. § 29 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 KV M-V gelten entsprechend.
    (4) Im Falle ihrer Verhinderung werden Ausschussmitglieder nicht vertreten.
    (5) Sind mehrere Ausschüsse sachlich zuständig, entscheidet der Hauptausschuss, welcher Ausschuss federführend tätig wird.“
    Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6.

 

5. In § 6 Bürgermeister

  • wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst:„Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
    1. Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb einer Wertgrenze von 5.000 Euro;
    2. die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb einer Wertgrenze von 25.000 Euro;
    3. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro;
    4. die Abgabe von Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro, bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro pro Gesamtverpflichtung. Solche Erklärungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen in anwaltlichem Beistand gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.“
  • wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
    „Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
    der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb einer Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen einschließlich solchen für Gärten und Kleinflächen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als zwei Jahren.
    2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen unterhalb der Wertgrenze von 3.000 Euro, im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss bis 25.000 Euro;
    3. Die Annahme und Vermittlung von Spenden und ähnlichen Zuwendungen unter 100 Euro.
  • wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:
    „Für Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD werden dem Bürgermeister die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen.“
  • wird Abs. 5 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
    § 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll, es sei denn, das betroffene Grundstück kommt als Ganzes oder in Teilflächen als Verkehrsfläche, als Zuwegung für andere Grundstücke oder für eine andere öffentliche Nutzung in Betracht. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 6 nach dem Wort „entscheidet“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt, der bisherige Satz 3 wird als Satz 2 wie folgt gefasst: „Der Bürgermeister unterrichtet unverzüglich die Gemeindevertretung, wenn das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung.“
  • wird in Abs. 7 wird nach dem Wort „weiterhin“ folgendes eingefügt: „im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt“. Satz 2 entfällt.
  • wird Abs. 8 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister entscheidet im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt über Anträge zur Ablösung der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).“
  • wird Abs. 9 wie folgt neu gefasst:
    „Die Gemeindevertretung ist in ihrer nächsten Sitzung über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.“
  • wird Abs. 10 wie folgt neu gefasst:
    „Der Bürgermeister lädt die Vorsitzenden aller Ausschüsse der Gemeindevertretung und die Fraktionsvorsitzenden mindestens vierteljährlich zu einem gemeinsamen Informationsgespräch ein.“

 

6. § 7 Entschädigungen

wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro. Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.
(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.“

 

7. § 8 Öffentliche Bekanntmachungen

Es wird in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „sind“, in Satz 4 hinter „Dorfstraße 40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 jeweils hinter „Gewerbeallee 45“ sowie „Dorfstraße 40“ und in Abs. 4 in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kritzmow“ ein Komma gesetzt.

 

Aritkel 2
Inkrafttreten

Punkt 6 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020, alle weiteren Punkte zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister

BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE STÄBELOW

Betrifft: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07 für das Gebiet „Waldblick“

hier:    Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. (§ 3 (2) BauGB)

Die Gemeindevertretung Stäbelow hat am 04.03.2020 beschlossen, den B-Plan Nr. 07 zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Erweiterungsbau der Kita „Kindertraum“ am Schulweg 10d in Stäbelow zu schaffen.

Der Entwurf der 2. Änderung des B-Plan Nr. 07 und die zugehörige Begründung mit Umweltbericht liegen im Zeitraum vom 05.10.2020 bis einschließlich zum 05.11.2020 im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist sind die nachstehenden umweltbezogenen Stellungnahmen und  Informationen verfügbar:

– Stellungnahme des Staatl. Amtes für Landwirtschaft und Umwelt (StALU MM) v. 16.03.2020 mit Informationen auf eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in einem Abstand von 840 m zum Plangebiet;

– Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 05.03.2020 zum erforderlichen Detaillierungsgrad der Eingriffsbilanzierung und der Artenschutzprüfung;

– Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Artenschutz-Fachbeitrag (Lämmel, 08/2020)

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung der Bebauungsplan-Änderung unberücksichtigt bleiben können.

 

Kritzmow, 10.09.2020

 

Bull
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:       11.09.2020

abzunehmen ab:      26.09.2020

Unterschrift, Dienstsiegel

Wahlbekanntmachung
zur Landratswahl im Landkreis Rostock 

am Datum

06.09.2020

von 8.00 bis 18.00 Uhr

und für eine eventuelle Stichwahl  

am Datum

20.09.2020

von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

 
1. Die Gemeinde Name

Elmenhorst/Lichtenhagen

bildet zwei Wahlbezirke.

Wahlbezirk 2001:     Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 2002:    Sporthalle Lichtenhagen, An Backhus 7, 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

    Die Gemeinde Name

Kritzmow

bildet zwei Wahlbezirke.

Wahlbezirk 6001:    Regenbogenkinder Grundschule, Schulweg 1d, 18198 Kritzmow
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

Wahlbezirk 6002:    Regenbogenkinder Grundschule, Schulweg 1d, 18198 Kritzmow
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

    Die Gemeinde Name

Lambrechtshagen

bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:      Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a, 18069 Lambrechtshagen
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

    Die Gemeinde Name

Papendorf

bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:      Mensa der Warnowschule, Schulstraße 5, 18059 Papendorf
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

    Die Gemeinde Name

Pölchow

 

bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:      Gutshaus in Wahrstorf, Zum Gutshof 1, 18059 Pölchow
Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

    Die Gemeinde Name

Stäbelow

bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:      Gemeindehaus, Schulweg 5, 18198 Stäbelow
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

 

Die Gemeinde

Name

Ziesendorf

bildet einen Wahlbezirk.

Wahlraum:      Feuerwehrgerätehaus, Dorfplatz 5b, 18059 Ziesendorf
Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am Datum

15.08.2020

übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhrzeit

15:30

Uhr in
Bezeichnung und Anschrift

Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow

zusammen.

Weiterlesen Wahlbekanntmachung zur Landratswahl 2020

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Stäbelow öffentlich bekannt gemacht worden.
—————————————————————————–

BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE STÄBELOW

Betrifft: 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 07 für das Gebiet „Waldblick“

hier:    Öffentliche Auslegung des Entwurfs gem. (§ 3 (2) BauGB)

Die Gemeindevertretung Stäbelow hat am 04.03.2020 beschlossen, den B-Plan Nr. 07 zu ändern, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Erweiterungsbau der Kita „Kindertraum“ am Schulweg 10d in Stäbelow zu schaffen.

Der Entwurf der 2. Änderung des B-Plan Nr. 07 und die zugehörige Begründung mit Umweltbericht liegen im Zeitraum vom 26.08.2020 bis einschließlich zum 28.09.2020 im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist sind die nachstehenden umweltbezogenen Stellungnahmen und  Informationen verfügbar:

– Stellungnahme des Staatl. Amtes für Landwirtschaft und Umwelt (StALU MM) v. 16.03.2020 mit Informationen auf eine nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage in einem Abstand von 840 m zum Plangebiet;

– Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 05.03.2020 zum erforderlichen Detaillierungsgrad der Eingriffsbilanzierung und der Artenschutzprüfung;

– Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Artenschutz-Fachbeitrag (Lämmel, 08/2020)

 

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung der Bebauungsplan-Änderung unberücksichtigt bleiben können.

Kritzmow, 04.08.2020

 

Bull
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:       04.08.2020

abzunehmen ab:      26.08.2020

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:   ………………

Unterschrift, Dienstsiegel

Folgende Sache wurde am 16.07.2020 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/07-20
Funddatum:                            16.07.2020
Aufbewahrung bis:                 16.01.2021
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Damenfahrrad, Marke: BBF, Farbe: rot, vorn mit Nabendynamo, nicht fahrbereit, reparaturbedürftig
Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) hat der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West in seiner Sitzung vom 23. April 2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.Oktober 2002, zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom
21. September 2010 wird wie folgt geändert:

  1. § 7 wird neu eingefügt:

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Der bisherige § 7 wird zu § 8

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 16.07.2020

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

 

Bekanntmachungshinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ergibt oder auf Grund dieser erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

für die Wahl

 

 der Landrätin/des Landrates

 

am

Datum

6. September 2020

in den Gemeinden Name der Gemeinden

Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf

 

  1. Das Wählerverzeichnis zu der oben aufgeführten Wahl für die Gemeinden
Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf
–  wird in der Zeit vom Datum

17. August 2020

bis Datum

21. August 2020

–  während der allgemeinen Öffnungszeiten –
(20. bis 16. Tag vor der Wahl)
Ort der Einsichtnahme

Amt Warnow-West, Schulweg 1 a in 18198 Kritzmow

Ausweis-, Pass- und Meldebehörde                                                       -barrierefrei-

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für die betreffende Wahl eingetragen ist oder für diese einen Wahlschein hat.

 

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl,
spätestens am Datum

21. August 2020

bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde

(16. Tag vor der Wahl)

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.

Amt Warnow-West, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.15

unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
Datum

15. August 2020

eine Wahlbenachrichtigung.
(22. Tag vor der Wahl)

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein(e) und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

  1. Wahlscheine werden bei Erfüllung der wahlrechtlichen Voraussetzungen für die Wahl der Landrätin/des Landrates erteilt.

 

4.1 Wer einen Wahlschein für die Wahl der Landrätin/des Landrates hat, kann an der Wahl

der Landrätin/des Landrates durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises

oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

  1. Wahlscheine für die Wahl der Landrätin/des Landrates erhalten Wahlberechtigte auf Antrag.

5.1 Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich mit dem Wahlschein erhält er:

a) für die Wahl der Landrätin/des Landrates

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2 Einen Wahlschein erhält auf Antrag ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach

  • § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern
 bis zum 23. Tag vor der Wahl

14. August 2020

oder

die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

  • nach § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung
 

bis zum

16. Tag vor der Wahl

21. August 2020

versäumt hat.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl der Landrätin/des Landrates erst nach Ablauf der Antragsfrist nach

  • § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung bei Deutschen und Unionsbürgern

oder

der Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach

  • § 16 Abs. 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung

entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum

Datum

4. September 2020

12:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch)
(2. Tag vor der Wahl)

beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a bis c angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl,
12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

 

  1. Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Wahlscheinantrag erteilt werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindewahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem jeweils dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Wahlbriefe zur Wahl der Landrätin/des Landrates werden bei Verwendung des amtlichen Wahlbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ort, Datum

 

Kritzmow, 14.07.2020

Der Gemeindewahlleiter

 

 

Folgende Sache wurde am 05.11.2019 als Fund gemeldet.

Fundnummer:                         II10 32 92/18-19
Funddatum:                            05.11.2019
Aufbewahrung bis:                 05.05.2020
Kategorie:                               Fahrrad
Beschreibung:                        26-er Herrenfahrrad, Marke: CURTIS, Farbe: schwarz, mit Ständer und Gepäckträger, nicht fahrbereit, reparaturbedürftig, mit Rahmen-Nr. und Registr.-Nr.
Fundort:                                  Kritzmow

Weiterlesen Öffentliche Bekanntmachung eines Fundes

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im April 2020 wurde durch den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West Frau Dana Kaiser als Schiedsperson für die Schiedsstelle des Amtes gewählt.

Seit der Ernennung und Verpflichtung durch den Direktor des Amtsgerichtes Rostock am 10.06.2020 ist Frau Kaiser als Schiedsperson tätig.

Den Vorsitz der Schiedsstelle hat die bereits seit 2016 als Schiedsperson tätige Frau Kati Wagner-Matthiess übernommen.

Weiterlesen Besetzung der Schiedsstelle für den Amtsbereich Warnow-West