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Der freigewordene Sitz in der Gemeindevertretung Kritzmow ist auf

Herrn Tim Leif Kaiser übergegangen.

Herr Kaiser ist die nachrückende Person (nächste Ersatzperson) des Wahlvorschlages der CDU, auf dem der verstorbene Gemeindevertreter

Herr Frank Kölpin gewählt worden war.

Durch das Nachrücken hat Herr Kaiser die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erworben.

i.V. Dembski
stellv. Gemeindewahlleiterin

§ 1 Umfang des Fischereirechts

(1) Die Gemeinde Papendorf ist Inhaber des Fischereirechtes an folgenden Gewässern:

  • Gemarkung Niendorf, Flur 1, Flurstück 55/18, “Niendorfer Dorfteich“, gelegen in der Buchholzer Straße
  • Gemarkung Gragetopshof, Flur 4, Flurstück 20, „Gragetopshofer Löschteich“, gelegen gegenüber der Zufahrt „Am Feldrain“
  • Gemarkung Gragetopshof, Flur 4, Flurstück 24, „Teich an der Straße Bahnwärterhaus in Gragetopshof“

(2) Diese Nutzungsbedingungen regeln die Ausübung der Angelfischerei in den benannten Gewässern.

(3) Fischereirechtliche Vorschriften des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden durch diese Nutzungsbedingungen nicht berührt.

§ 2 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

Das Fischereirecht steht der Gemeinde Papendorf zu (Fischereiberechtigte).

Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber einer Fischereierlaubnis (Erlaubnisinhaber).

§ 3 Erlaubnis zum Fischfang

(1) Zur Ausübung des Fischfangs ist neben der vom Inhaber des Fischereirechts ausgestellten Fischereierlaubnis auch eine behördliche Erlaubnis (Fischereischein) erforderlich.

(2) Fischereischeininhabern nach Abs. 1 kann die Ausübung der Angelfischerei aufgrund eines Nutzungsvertrages (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Ein solcher Nutzungsvertrag kommt mit der Gemeinde Papendorf durch die Aushändigung einer Fischereierlaubnis im Sinne des Fischereigesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung zustande. Die Fischereierlaubnis berechtigt zum Angeln vom Ufer aus. Erlaubnisinhaber dürfen nicht mehr als zwei Handangeln benutzen.

§ 4 Erteilung der Fischereierlaubnis

(1) Die Fischereierlaubnis wird unbefristet erteilt.

(2) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar.

(3) Die Gemeinde Papendorf ist berechtigt, die Angelfischerei jederzeit einzuschränken, wenn kommunale Belange dieses erfordern. Insbesondere kann sie die Zahl der auszugebenden Erlaubnisscheine zur Angelfischerei oder die Nutzung der Wasserfläche beschränken.

Einschränkungen begründen keine Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber der Gemeinde Papendorf.

§ 5 Entzug der Fischereierlaubnis

(1) Die Gemeinde Papendorf behält sich das Recht vor, die Fischereierlaubnis entschädigungslos zu entziehen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber

a) gegen fischereirechtliche Vorschriften verstoßen hat,

b) die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen missachtet oder

c) durch ihr/sein Verhalten bei der Ausübung des Angelns zu erkennen gibt, dass sie/er die dafür erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) Die Fischereierlaubnisinhaberin/Der Fischereierlaubnisinhaber hat die Fischereierlaubnis an die Gemeinde Papendorf zurückzugeben. Die Rückgabe hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Entzug zu erfolgen.

§ 6 Entgelte für die Fischereierlaubnis

(1) Für die Erteilung von Fischereierlaubnissen auf Grundlage dieser Nutzungsbedingungen werden keine Entgelte erhoben.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsbedingungen über die Ausübung der Angelfischerei für die Gewässer „Niendorfer Dorfteich“, „Gragetopshofer Löschteich“ und dem „Teich an der Straße Bahnwärterhaus in Gragetopshof“ treten am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Papendorf, d. 27.02.2020 

Jürgen Ahrens
Bürgermeister

Das Amt Warnow-West und die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen untersagen mit sofortiger Wirkung und zunächst befristet bis zum 19. April 2020 Veranstaltungen externer Veranstalter in den Schulliegenschaften und den Sporthallen, zu denen 50 oder mehr Teilnehmer*innen erwartet werden.

Die Maßnahmen werden zum Infektionsschutz ergriffen und dienen dazu, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie im Internetauftritt des Landkreises Rostock unter
https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/aktuelles/news/2020/maerz/coronavirus.html

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.09.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 24.07.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 15.12.2016, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 16.12.2016 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Hauptausschuss

wird in Abs. 1 in den Sätzen zwei und drei die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

2. In § 5 Ausschüsse

wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

„(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschafts-schutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 5 Gemeindevertreter

4 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.“

3. In § 6 Bürgermeister

wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä. unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte.“

4. § 7 Entschädigungen

wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält jeweils 180 Euro monatlich.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 20 Euro. Für Ausschussvorsitzende beträgt dieser monatliche Sockelbetrag 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft.

Kritzmow, 16.12.2019

Jürgen Ahrens
Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Papendorf geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 11.01.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 15.03.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.11.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“
  1. § 7 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von
40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Kritzmow, 05.11.2019

Holger Kutschke
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 02.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 24.07.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 29.01.2015, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 29.01.2015 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 26.09.2019, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 26.09.2019 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

In § 6 Bürgermeister
wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:

„- die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 03.12.2019 in Kraft.

Kritzmow, 03.12.2019

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.12.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Siebente Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 31.12.2014, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 18.02.2016, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 18.02.2016, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 17.02.2017, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.02.2017, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden
  • die Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 27.09.2019, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 27.09.2019, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

In § 6 Bürgermeister
wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:

„- die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 13.12.2019 in Kraft.

Kritzmow, 12.12.2019

Thomas Witt
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 21.11.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Amtsvorsteher wird in Abs. 2 Nr. 3 der erste Satz des 4. Spiegelstrichs ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

2. In § 8 Entschädigungen werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

„(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich
250 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Kritzmow, 29.11.2019

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.