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Vom 31.05.2023 bis voraussichtlich 09.06.2023 erfolgt aufgrund von Bauarbeiten zur Einbindung des neuen Kreisverkehres in die Straßenführung der Landesstraße 12 eine Vollsperrung der L 12 in dem Bereich.

FB Bauverwaltung

Am 24.05.2023 von 7.00 Uhr bis voraussichtlich 14.00 Uhr erfolgt aufgrund von Kranarbeiten am BV Radhaus der Firma Warnowkran Kranservice GmbH aus Rostock eine Vollsperrung des Feldweges.

FB Bauverwaltung

Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Hundesteuer auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl.M-V, S. 29), zuletzt geändert durch das vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360), und der §§ 1 bis 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-VS. 522), beschlossen durch die Gemeindevertretung am 17.10.2000, Beschluss-Nr. 44-8/00, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 21.11.2000 und in Kraft getreten am 01.01.2001
b) Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 28.11.2006, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 28.11.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 02.03.2010, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 04.03.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 18.04.2023, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 02.05.2023, in Kraft getreten am 01.01.2023.

§ 1 Steuergegenstand
1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
2. Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung–HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.

§ 2 Steuerschuldner
1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.
2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
3. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Haftung
Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.
3. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.
4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
5. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
6. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 80,00 €
für den dritten 100,00 €
und für jeden weiteren 100,00 €
für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund 400,00 €

2. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
4. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hund.

§ 6 Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

1. Blindenbegleithunde
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil- schutzeinrichtungen gehalten werden.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden

§ 7 Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die
1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden
3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden
4. als Schutzhunde gehalten werden
5. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl. M-V S. 831) mit Erfolg abgelegt haben.
Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein.
Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.

§ 8 Züchtersteuer
1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Züchter die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von der Hundezüchtervereinigung oder im Verein Deutsches Hundewesen (VdH) geführten Zuchtbuch eingetragen sind.
2. Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden letzten Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten:
1. die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften unterzubringen
2. ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde zu führen
3. Änderung im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, anzuzeigen. Im Falle einer Veräußerung sind der Name und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.

§ 10 Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen
1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn,
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist

§ 11 Härtebestimmungen
Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund gehalten wird.

§ 12 Fälligkeit der Steuer
1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 1. Juli.
2. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, frühestens jedoch am 15. Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht beginnt.
3. Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 13 Anzeigepflicht
1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Amt Warnow West Kritzmow, Abteilung Steuern, unter Angabe der Rasse und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.
2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
4. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

§ 14 Steuermarken
1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.
2. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
3. Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden auf Antrag den Hundehaltern neue Steuermarken zugesandt.
4. Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 13 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 16 Inkrafttreten

Amtliche Bekanntmachung
Gemeinde Ziesendorf
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9
Gewerbegebiet Am Mühlenberg
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB1

Die Gemeinde Ziesendorf hat die Absicht, den Bebauungsplan Nr. 9 – Gewerbegebiet Am Mühlenberg aufzustellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 ist beabsichtigt, auch Teile des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 5 zu überplanen.
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 08.06.2022 durch die Gemeindevertretung gefasst. Das ca. 11,4 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 133/6, 133/8, 136/3, 137/2, 137/5, 222/1, 222/3, Flur 2, Gemarkung Ziesendorf und wird begrenzt durch:

  • im Nordwesten: die Straße Am Mühlenberg
  • im Nordosten: Ackerfläche
  • im Südosten: Ackerfläche
  • im Südwesten: die Landesstraße L13

Die Flurstücke 133/8, 137/5 und 222/1, Flur 2, Gemarkung Ziesendorf befinden sich innerhalb des Plangeltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 5.

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs.1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterrichtet.

Die Vorentwürfe von Planzeichnung und Begründung sind während der Dienst- und Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow und im Internet unter http://www.amt-warnow-west.de/ (Bauleitplanung der Gemeinden/Ziesendorf) in der Zeit vom

25.05.2023 bis zum 25.06.2023

für die Öffentlichkeit einsehbar.
Jedermann kann bis zum 25.06.2023 Anregungen, Hinweise oder Bedenken zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Ziesendorf (Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow) äußern.

Ziesendorf, 05.05.2023

Thomas Witt
Bürgermeister
________________________________
1 Baugesetzbuch

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         09.05.2023

abzunehmen ab:        24.05.2023

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      ………………….

Unterschrift, Dienstsiegel

 

Bekanntmachungstafel in:
Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Warnow-West über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/10-037/2022-01) und die Entlastung des Amtsvorstehers für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/10-038/2022-01) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Der Amtsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Amtsvorsteher die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse des Amtsausschusses, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft (JG) Stäbelow lädt hiermit zur Klärung einiger Fragen von allgemeinem Interesse zu einer Versammlung der Jagdgenossen ein (§5 Abs. 1u.2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchst. B der Satzung der JG Stäbelow vom 29.05.2002)
 
Ort: Landfleischerei Magdeburg, Satower Straße 15, 18198 Stäbelow

Termin: Donnerstag, 25.05.2023; 19:00 Uhr
 
Mitglied der Jagdgenossenschaft Stäbelow sind die Eigentümer von bejagbaren Grundstücken im Bereich der Gemeinde Stäbelow sofern ihre Grundfläche nicht wegen der Grundstücksgröße von mehr als 75 ha einen Eigenjagdbezirk bildet.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
  2. Rechenschaftsbericht des alten Vorstandes
  3. Kassenbericht und Entlastung
  4. Wahl des Jagdvorstandes und namentliche Bekanntgabe der Mitglieder
  5. Verschiedenes

 
Im Auftrag des Vorstandes

Ralph Fähnrich
Jagdvorsteher

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 18.04.2023 die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow erlassen:

Artikel 1
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow vom 21.11.2000, zuletzt geändert am 02.03.2010, wird wie folgt geändert:

§ 1 Nr. 2 – Steuergegenstand erhält folgende Fassung:

„Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung –
HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.“

Artikel 2
Die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Pölchow tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Pölchow, den 18.04.2023

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-077/2023 des Amtsausschusses vom 27.04.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 6.380.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.775.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -395.000 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.190.100 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 6.449.100 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -259.000 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 45.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 173.700 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -128.700 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 60,9375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.502,17 EUR je Schüler.
Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf
Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.185,98 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.254,90 EUR je Schüler.
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.
Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 762.395 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.531.237 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.852.444 EUR.

 

Kritzmow, den 27.04.2023                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.05.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 02.05.2023                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                                                                                         Amtsvorsteher

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/50-032/2023) und die Entlastung der Bürgermeisterin für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/50-031/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow hat in ihrer Sitzung am 18.04.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und der Bürgermeisterin die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

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