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Hinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung sowie der Verwendung der Leitweg-ID

Seit dem 01.04.2023 besteht gemäß § 3 E-Rechnungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) i. V. m. der EU-Richtlinie 2014/55/EU sowie des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (§ 99 GWB) die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung, für alle Leistungen die den Kommunen in Rechnung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom Auftragswert.

Eine per E-Mail gesendete Rechnung in Schriftform (z.B. als PDF) gilt nicht als elektronische Rechnung im Sinne der ERechVO M-V.

Sollte Ihr Unternehmen Lieferungen oder Leistungen für öffentliche Auftraggeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern erbringen, können Sie für die Rechnungsstellung die Zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG RE Plattform für Rechnungssteller) nutzen. Für die Nutzung der Plattform ist eine einmalige Registrierung erforderlich.

Über die Zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG-RE) können Sie elektronische Rechnungen an die öffentlichen Auftraggeber des Landes Mecklenburg-Vorpommern senden. Die Rechnungen werden von der Zentralen Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei GmbH (OZG-RE) automatisiert auf formelle Richtigkeit geprüft.

Anschließend werden die elektronischen Rechnungen den öffentlichen Auftraggebern über die so genannte Leitweg-ID (elektronische Adresse) bereitgestellt. Durch die Leitweg-ID ist jede öffentliche Stelle (Rechnungsempfänger) eindeutig identifizierbar und verifiziert.
Die Leitweg-ID erhalten Sie vom jeweiligen Rechnungsempfänger und sie muss in der Rechnung angegeben werden.

Die Leitweg-IDs (inklusive Prüfziffer) des Amtes Warnow-West sowie der amtsangehörigen Gemeinden lauten:

Amt 13 0 72 963-K000-54
Elmenhorst/Lichtenhagen 13 0 72 030-K000-55
Papendorf 13 0 72 077-K000-72
Stäbelow 13 0 72 098-K000-28
Pölchow 13 0 72 080-K000-38
Kritzmow 13 0 72 057-K000-40
Lambrechtshagen 13 0 72 064-K000-90
Ziesendorf 13 0 72 121-K000-26

Schulen des Amtes:

Warnowschule Papendorf 13 0 72 963-K001-51
Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow 13 0 72 963-K002-48

Das Straßenbauamt Stralsund plant gemeinsam mit der Gemeinde Papendorf den Umbau des Knotenpunktes L 132 Groß Stove.

Dies wird notwendig, da es in Folge der hohen Verkehrsbelastung in den Spitzenstunden zu Behinderungen im Verkehrsablauf kommt.

Zur Verbesserung ist die vollständige Signalisierung des Knotenpunktes vorgesehen. Für einen optimalen Verkehrsablauf wird auf der Gemeindestraße „Am Hopfenbruch“ eine kurze Rechtsabbiegespur errichtet.

Die Arbeiten erfolgen unter Vollsperrung der Gemeindestraße nach Groß Stove. Auf Grund der Behinderungen für den Schülerverkehr werden die Arbeiten in den Sommerferien vom 17.07.2023 – 25.08.2023 ausgeführt.

Die Umleitung erfolgt über die Gemeindestraße nach Biestow (siehe Anlage).

Die Straßenbauarbeiten werden von der Firma ASA Bau GmbH ausgeführt. Die Lichtsignalanlage wird von der Firma Swarco GmbH errichtet.

FB Bauverwaltung

Anlage: Umleitungskarte

Gemeinde Pölchow
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8
Wohngebiet am Bahnhofsweg

frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB1

Die Gemeinde Pölchow hat die Absicht, den Bebauungsplan Nr. 8 – Wohngebiet am Bahnhofsweg aufzustellen.

Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 18.04.2023 durch die Gemeindevertretung gefasst. Das ca. 3,8 ha große Plangebiet umfasst die Flurstücke 161/5, 161/7, Teile des Flurstücks 168, Teile des Flurstücks 160, Flur 3, Gemarkung Pölchow und wird begrenzt durch:

  • im Nordwesten: Ackerfläche
  • im Nordosten: Wohnbebauung am Bahnhofsweg
  • im Südosten: Ackerfläche
  • im Südwesten: Ackerfläche

Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs.1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterrichtet.
Die Vorentwürfe von Planzeichnung und Begründung sind während der Dienst- und Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow und im Internet unter http://www.amt-warnow-west.de/ (Bauleitplanung der Gemeinden/Pölchow) sowie über das Internetportal des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/Bauleitplaene/Interaktive_Karte in der Zeit vom

01.08.2023 bis zum 01.09.2023

für die Öffentlichkeit einsehbar.

Jedermann kann bis zum 01.09.2023 Anregungen, Hinweise oder Bedenken zur Planung schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Pölchow (Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow) äußern.

 

Pölchow, 06.07.2023

Irmgard Rautenberg
Bürgermeisterin

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am: 14.07.2023
abzunehmen ab: 29.07.2023 Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am: ……………… Unterschrift, Dienstsiegel

____________________________________________
1 Baugesetzbuch

 

Anlagen:

 

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 (VO/FV/40-042/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2020 (VO/FV/40-043/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in seiner Sitzung am 28.06.2023 den Jahresabschluss 2020 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2020 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner Bull
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.