Gemeinde Stäbelow – Satzung über eine Veränderungssperre für den Teilbereich der 5. Änderung des B-Plans Nr. 02
Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Stäbelow bekannt gemacht:
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Satzung der Gemeinde Stäbelow über eine Veränderungssperre für den Teilbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 „Satower Straße“ in Stäbelow
Die Gemeindevertretung hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) und der §§ 14, 16 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 09. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in ihrer Sitzung am 06.11.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Zu sichernde Planung Die Gemeindevertretung hat am 06.11.2013 beschlossen, den Bebauungsplans Nr. 02 für das Gewerbegebiet „Satower Straße“ im Bereich südlich der Satower Straße und westlich des Plattenweges zu ändern (5. Änderung). Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Die Wirkung der Veränderungssperre erstreckt sich auf den südlich der Satower Straße und westlich des Plattenweges gelegenen Teilbereich des Gewerbegebietes „Satower Straße“. § 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder mit deren Ausführung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §4 Geltungsdauer der Veränderungssperre (1) Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. (2) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald das Verfahren zur 5. Änderung des B-Plans Nr. 02 rechtswirksam abgeschlossen ist. |
Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekannt gemacht. Sie wird mit Ablauf des 21.11.2013 wirksam. |
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für durch die Veränderungssperre eingetretene Vermögensnachteile sowie auf die Vorschriften des § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V über die fristgemäße Geltendmachung von Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen. |
Kritzmow, 07.11.2013
T. Reincke
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk (zur Satzung über eine Veränderungssperre für den Teilbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 02 „Satower Straße“ in Stäbelow) :
ausgehängt am: 07.11.2013
abzunehmen ab: 22.11.2013
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel