Gemeinde Lambrechtshagen – Inkraftsetzung 2. Änderung B-Plan Nr. 09
Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Lambrechtshagen
Betrifft: 2. Änderung des B-Plans Nr. 09 für das Misch- und Wohngebiet „Bauernreihe“
Inkraftsetzung
Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen hat am 04.05.2017 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 für das Misch- und Wohngebiet „Bauernreihe“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.
Die Änderung betrifft das Feuerwehrgebäude und den Kindergarten sowie das Wohngrundstück Kirchstieg 1 in Lambrechtshagen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 09 für das Misch- und Wohngebiet „Bauernreihe“ tritt mit Ablauf des 30.05.2017 in Kraft.
Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Kritzmow, 15.05.2017
H. Kutschke
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
ausgehängt am: 16.05.2017
abzunehmen ab: 31.05.2017
Unterschrift, Dienstsiegel
abgenommen am: ………………
Unterschrift, Dienstsiegel