Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters über das Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Lambrechtshagen am 26.05.2019
Gem. § 33 Abs. 4 LKWG M-V gebe ich das vom Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 03.06.2019 festgestellte endgültige Wahlergebnis der Wahl zur Gemeindevertretung in der Gemeinde Lambrechtshagen bekannt.
Die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der Sitze, die den einzelnen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insgesamt zustehen, verteilen sich wie folgt:
CDU 2.620 Stimmen, 6 Sitze
SPD 270 Stimmen, 1 Sitz
DIE LINKE 536 Stimmen, 1 Sitz
FDP 292 Stimmen, 1 Sitz
Freie Wähler 753 Stimmen, 2 Sitze
Einzelbewerber Baade 619 Stimmen, 1 Sitz
CDU – Christlich Demokratische Union Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Kutschke, Holger Lambrechtshagen 1649
2 Eschment, Robert Lambrechtshagen 206
3 Postma, Nils Lambrechtshagen 190
4 Breide, Gaby Lambrechtshagen 140
5 März, Heiko Lambrechtshagen 131
6 Born, Henrike Lambrechtshagen 111
SPD – Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Braun, Dieter Lambrechtshagen 270
DIE LINKE – DIE LINKE
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Runge, Birgit Lambrechtshagen 300
FDP – Freie Demokratische Partei
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Jablonski, Uwe Lambrechtshagen 292
Freie Wähler – Freie Wähler Lambrechtshagen
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Dubberke, Christine Lambrechtshagen 465
2 Franke, Ole Lambrechtshagen 102
Einzelbewerber Baade
Nummer Bewerber Wahlbereich Stimmen
1 Baade, Joachim Lambrechtshagen 619
Ersatzpersonen
Wahlvorschlag CDU
- Mannke, Achmed
- Bleeck, Olaf
- Kunde, Traute
- Herrmann, Thomas
Wahlvorschlag DIE LINKE
- Heß, Robert
Wahlvorschlag Freie Wähler
- Rosenthal, Raik
- Holtz, Anke
Hinweis auf § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V:
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl steht das gleiche Recht auch der Rechtsaufsichtsbehörde und gegen die Gültigkeit der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates auch nicht wahlberechtigten Bewerberinnen oder Bewerbern zu.
(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe bei der Wahlleitung zu erheben.
(3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wird der Einspruch zurückgenommen, kann das Wahlprüfungsverfahren eingestellt werden.
Kritzmow, 04.06.2019
Blotenberg
Gemeindewahlleiter