Wahlbekanntmachung
Wahl zum Deutschen Bundestag und
zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
am | 26.09.2021 | von 8.00 bis 18.00 Uhr |
1. Die Gemeinde | Name
Elmenhorst/Lichtenhagen |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: | |
Wahlbezirk: 2001
Wahlraum: Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk: 2002
Wahlraum: Sporthalle Lichtenhagen, An Backhus 7
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk: 2003
Wahlraum: Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk: 2004
Wahlraum: Sporthalle Lichtenhagen, An Backhus 7
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde | Name
Kritzmow |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
Wahlbezirk: 6001
Wahlraum: Sporthalle der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow, Schulweg 1 d
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk: 6002
Wahlraum: Sporthalle der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow, Schulweg 1 d
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde | Name
Lambrechtshagen |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
Wahlbezirk: 7001
Wahlraum: Gemeindezentrum Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk: 7002
Wahlraum: Gemeindezentrum Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde | Name
Papendorf |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
Wahlbezirk: 3001
Wahlraum: Mensa der Warnowschule Papendorf, Schulstraße 5
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Wahlbezirk: 3002
Wahlraum: Mensa der Warnowschule Papendorf, Schulstraße 5
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde | Name
Pölchow |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
Wahlbezirk: 5001
Wahlraum: Gutshaus Wahrstorf, Zum Gutshof 1
Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde | Name
Stäbelow |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
Wahlbezirk: 4001
Wahlraum: Gemeindehaus Stäbelow, Schulweg 5
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
Die Gemeinde | Name
Ziesendorf |
ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: |
Wahlbezirk: 8001
Wahlraum: Feuerwehrgerätehaus Ziesendorf, Dorfplatz 5 b
Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.
2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um | Uhrzeit
14:00 |
Uhr in | |
Bezeichnung und Anschrift
Briefwahlbezirke: 901, 902, 903, 904
Amt Warnow-West Schulweg 1 a 18198 Kritzmow |
zusammen. | ||
- Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Bundestagswahl und zur Landtagswahl je zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberin oder des Bewerbers der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis zur Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil der Stimmzettel jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
- Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Im Wahllokal gilt die Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Wahlberechtigten werden außerdem darum gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
- Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss für jede Wahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) die Wahlscheine und die Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.
- Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie § 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).
- Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG sowie § 23 Absatz 4 LKWG M-V).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Datum
16.09.2021 |
Die Gemeindewahlbehörde
Der Gemeindewahlleiter
|
Ergänzung zur Wahlbekanntmachung
Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik
zur Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
am 26. September 2021
- Auf der Grundlage des § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S.962), werden zur Bundestagswahl 2021 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.
Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über
a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und 10 Geburtsjahresgruppen sowie
b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen
als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.
Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wähler umfassen.
Die statistischen Auszählungen
- der Wählerverzeichnisse nach a) werden in den Gemeindebehörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen,
und
- der Stimmzettel nach b) im Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern
durchgeführt.
Nach § 6 Wahlstatistikgesetz dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.
- In die repräsentative Wahlstatistik ist der/ sind die
a) allgemeinen Wahlbezirke mit den Wahlbezirksnummern
2001 und 2003 |
der Gemeinde
Elmenhorst/Lichtenhagen |
b) allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer
4001 |
der Gemeinde
Stäbelow |
einbezogen.
- In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Unterscheidungsaufdruck enthalten:
Unterscheidungsaufdruck auf dem Stimmzettel1) | ||
A. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren | 1997 – 2003 |
B. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren | 1987 – 1996 |
C. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren | 1977 – 1986 |
D. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren | 1962 – 1976 |
E. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren | 1952 – 1961 |
F. | männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren | 1951 und früher |
G. | weiblich, geboren | 1997 – 2003 |
H. | weiblich, geboren | 1987 – 1996 |
I. | weiblich, geboren | 1977 – 1986 |
K. | weiblich, geboren | 1962 – 1976 |
L. | weiblich, geboren | 1952 – 1961 |
M. | weiblich, geboren | 1951 und früher |
Dem Wähler wird für die Stimmabgabe in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter ein mit Unterscheidungsaufdruck versehener Stimmzettel ausgehändigt.
Briefwähler in repräsentativen Briefwahlbezirken erhalten mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck.
Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.
1) Gemäß § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich, divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offenzulassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses – mit der Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet.