Gemeinde Kritzmow – Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen B-Plans Nr. 1
Amt Warnow-West
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Kritzmow
Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre der Gemeinde Kritzmow für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 Weitenmoor
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 30.08.2022 folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 Weitenmoor beschlossen:
Satzung über die Veränderungssperre der Gemeinde Kritzmow für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 Weitenmoor
Die Gemeinde Kritzmow erlässt aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.4147) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S.674) i.V.m. § 5 Abs 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.467) eine Veränderungssperre für eine Teilfläche des Geltungsbereichs des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 mit folgendem Inhalt:
§ 1
Zu sichernde Planung
(1) Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 benannten Flurstücke eine Veränderungs-sperre gemäß § 14 BauGB erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 1, 1/9-10, 2, 3/1-2, 4, 5/18-20, 5/99-100, 7/1, 7/6-13, 8/1-2, 9/1-3, 10/2-3, 11/1-2, 12, 13/1-2, 14/1-4, 15/1-3, 16/1-2, 17/1-2, 18/1, 18/3-6, 19/1-2, 19/4, 19/6-10, 20, 6/1, 6/6, 6/75, 6,69 (alle Flur 2, Gemarkung Kritzmow).
(2) Der räumliche Geltungsbereich ist auf dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Der Übersichtsplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs.1 BauGB
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Gemäß § 14 Abs.2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Abs.3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs.1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.
(3) Die Satzung über die Veränderungssperre tritt auch außer Kraft, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 oder Abs 5 BauGB eintreten, d.h., wenn die Voraussetzungen für den Erlass der Satzung weggefallen sind oder die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Kritzmow, ausgefertigt am 08.09.2022
Leif Kaiser
Bürgermeister (Siegel)
Bekanntmachungsvermerk
ausgehängt am: 14.09.2022
abzunehmen ab: 29.09.2022 Unterschrift, (Siegel)
abgenommen am: ………………….. Unterschrift, (Siegel)
Bekanntmachungstafeln: | |
Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow | |
Feuerwehrgebäude, Wilsener Str.2 in Klein Schwaß |